@guniverse Aus dem Deutschen BGB § 581 ff Pacht.
§ 581
Vertragstypische Pflichten beim Pachtvertrag
(1) Durch den Pachtvertrag wird der Verpächter verpflichtet, dem Pächter den Gebrauch des verpachteten Gegenstands und den Genuss der Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft als Ertrag anzusehen sind, während der Pachtzeit zu gewähren. Der Pächter ist verpflichtet, dem Verpächter die vereinbarte Pacht zu entrichten.
(2) Auf den Pachtvertrag mit Ausnahme des Landpachtvertrags sind, soweit sich nicht aus den §§ 582 bis 584b etwas anderes ergibt, die Vorschriften über den Mietvertrag entsprechend anzuwenden.
§ 582
Erhaltung des Inventars
(1) Wird ein Grundstück mit Inventar verpachtet, so obliegt dem Pächter die Erhaltung der einzelnen Inventarstücke.
(2) Der Verpächter ist verpflichtet, Inventarstücke zu ersetzen, die infolge eines vom Pächter nicht zu vertretenden Umstands in Abgang kommen. Der Pächter hat jedoch den gewöhnlichen Abgang der zum Inventar gehörenden Tiere insoweit zu ersetzen, als dies einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entspricht.
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Nach deutschem Recht, müsste also der Verpächter den Zustand wieder herstellen den er verpachtet hat... ist ja auch logisch da man mit der Pacht kein Eigentum erwirbt und Eigentum verpflichtet.
Sollte also das US Recht nicht völliger Blödsinn sein, sollte der PACHTvertrag im Augenblick der Zerstörung der Gebäude erloschen sein, oder zumindest bis zur Wiederherstellung der ursprünglichen Beschaffenheit ausgesetzt worden sein. Da von Wiederherstellung keine Rede ist kommt das zu welchem Schluß?
LG