Sauberer Himmel geht gegen Jörg Kachelmann in Berufung und veröffentlicht Teile der Berufungsbegründungsauberer Himmel schreibt:
Wie wir berichtet hatten, hat unser Teilnehmer gegen das Urteil im Fall Kachelmann Berufung eingelegt.
Uns liegt jetzt die Berufungsbegründung vor. Darin stellt Rechtsanwalt Dominik Storr u.a. fest:
"Bei dem angegriffenen Urteil handelt es sich somit um eine klare Fehlentscheidung, welche die verfassungsrechtlich gebotenen Auslegungsgrundsätze bei der Deutung von Äußerungen und den in Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG normierten Persönlichkeitsrechtsschutz vollends ignoriert."
... dementsprechend beginnt die Begründung damit, dass der Kläger Thomas G. kein faires Verfahren hatte :-D
... und man geht dann argumentatitiv auf die Schiene, dass das Thema Chemtrails gar nicht so verrückt sei, dies begründet man mit den schon oft von sauberer Himmel zitierten Focus-Artikel, siehe
Beitrag von FZG (Seite 1.320) sowie den Terminkalender der Mainzer IMPLICC-Konferenz. Nach den Motto "führende Weltbekannte wissenschaftler beschäftigen sich mit den Thema "Aerosole in der Stratosphäre", also muss was dransein und das Thema nicht "Verrrückt" sein.
"In diesem Lichte erscheinen die inkriminierten Äußerungen noch verwerflicher. Denn die Themen „Chemtrails“ und „Geo-Engineering“ sind nicht verrückt, und sie stammen auch nicht von Verrückten oder von Neonazis, sondern sie stammen von hochkarätigen Wissenschaftlern und sind demnach sehr real."
Das liest sich gut. Lesen Sie hier weitere Auszüge aus der Berufungsbegründung.
Naja, ob es sich gut liest, hängt wohl davon ab, ob man juristische Texte gerne liest oder nicht.
Die von sauberer Himmel veröffentlichten ausschnitte der Begründung sind im folgenden Spoiler:
Spoiler
Auszüge aus dem Berufungsbegründungsschriftsatz der Kanzlei Storr vom 22.05.2012 (Kammergericht Berlin, Aktenzeichen: 10 U 79/12):
(...)
I.
Umfang der Anfechtung
Das Landgericht hat das Versäumnisurteil vom 17.02.2012 aufgehoben und den Antrag des Verfügungsklägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich diese Berufung.
Im Einzelnen ist Folgendes zu rügen:
II.
Verletzung von § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO sowie des Rechts auf ein faires Verfahren gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG (§ 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO)
(...)
Das Erstgericht hatte vor Verkündung des Versäumnisurteils nach § 331 Abs. 2 ZPO die Schlüssigkeit der Klage zu prüfen. Im Rahmen des Einspruchs gegen das Versäumnisurteil wurden keine neuen Tatsachen vorgetragen, die zu einer anderen Beurteilung des Unterlassungsanspruches hätten führen können.
Das Erstgericht änderte jedoch aufgrund des Einspruchs des Verfügungsbeklagten seine Rechtsauffassung, indem es das Versäumnisurteil aufhob und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung obgleich der unverändert gebliebenen Tatsachengrundlage zurückwies.
Diese Vorgehensweise durch das Erstgericht verletzt das Recht des Verfügungsklägers auf ein faires Verfahren nach Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG).
Zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens zählt das Recht auf ein faires Verfahren. Der Einzelne darf nicht zum bloßen Objekt staatlicher Entscheidung werden; ihm muss insbesondere die Möglichkeit gegeben werden, vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, ausreichend zu Wort zu kommen, um Einfluss auf das Verfahren und dessen Ergebnis nehmen zu können.
Diesen rechtsstaatlichen Mindestanforderungen genügt die angegriffene Entscheidung des Erstgerichts nicht. Das Erstgericht hätte nach Zurückversetzung des Verfahrens in den vorherigen Stand aufgrund des Einspruchs des Verfügungsbeklagten nach § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO darauf hinweisen müssen, dass es seine Rechtsauffassung, die zur Verkündung des Versäumnisurteils führte, geändert hatte.
(...)
Der Verfügungskläger hätte sodann versucht, noch stärkeren Einfluss auf das Verfahren und dessen Ergebnis zu nehmen, insbesondere in der mündlichen Verhandlung am 28.03.2012, in der das Landgericht nur noch die Anträge gestellt haben wollte.
(...)
III.
Verkennung des Unterlassungsanspruchs (§ 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO)
Das Erstgericht hat den Anspruch auf Unterlassung der inkriminierten Äußerung nach §§ 823, 1004 Abs. 1 BGB analog, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG verneint, weil es sich bei der inkriminierten Äußerung aufgrund der Oder-Verknüpfung um eine mehrdeutige Äußerung im Sinne der Stolpe-Rechtsprechung handeln soll.
(...)
Diese Ausführungen des Erstgerichts können einer Berufung nicht standhalten. Das angegriffene Urteil lässt tief greifende Fehler erkennen, die auf einer grundsätzlichen Verkennung des Umfangs und der Tragweite des Persönlichkeitsrechtsschutzes beruhen. Zudem legt das Erstgericht der inkriminierten Äußerung eine Deutungsvariante zugrunde, die fernliegend (und damit auszuschließen) ist, indem es die inkriminierte Äußerung „Neonazis oder Verrückte“ aufgrund der Oder-Verknüpfung für eine mehrdeutige Äußerung im Sinne der Stolpe-Rechtsprechung hält. Hinzu kommt, dass das Erstgericht die inkriminierte Äußerung bei der objektiven Sinnermittlung in ihre Einzelteile zerlegt und diese dann völlig isoliert voneinander betrachtet. Dadurch unterstellt das Erstgericht der Bezeichnung „Verrückte“ einen objektiven Sinngehalt, der aus Sicht des objektiven und unvoreingenommenen Lesers absolut fernliegend ist. Die vom Verfügungsbeklagten bewusst herbeigeführte Prangerwirkung, den Stigmatisierungs- sowie den Ausgrenzungseffekt stellt das Erstgericht unter Verkennung der Grundzüge des Meinungsäußerungsrechts erst gar nicht in seine Entscheidung ein. Bei der Prüfung des Rechts auf Gegenschlag überprüft das Erstgericht nicht den gesamten tatsächlichen und zeitlichen Rahmen, in dem die Äußerungen gefallen sind, und kommt dadurch auch in diesem Punkt zu einem nicht vertretbaren Ergebnis.
Bei dem angegriffenen Urteil handelt es sich somit um eine klare Fehlentscheidung, welche die verfassungsrechtlich gebotenen Auslegungsgrundsätze bei der Deutung von Äußerungen und den in Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG normierten Persönlichkeitsrechtsschutz vollends ignoriert.
(...)
Das Erstgericht wendet somit vorliegend die Stolpe-Rechtsprechung an, da die Äußerung durch die Oder-Verknüpfung mehrdeutig und die Bezeichnung „Verrückte“ nicht auf die Person des Verfügungsklägers, sondern auf die Sache im Sinne von „absurd“ oder „lachhaft“ bezogen sei, womit eine Deutungsvariante der inkriminierten Äußerung nicht erheblich in das Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers eingreife.
Diese Vorgehensweise stellt zwar einen geschickten Kunstgriff dar, um einen begründeten Unterlassungsanspruch zu Fall zu bringen. Eine Oder-Verknüpfung zwischen zwei Begriffen macht eine Äußerung jedoch noch lange nicht automatisch zu einer mehrdeutigen Äußerung. Vielmehr muss der objektive Sinngehalt der Äußerung ermittelt werden.
Bei der Ermittlung des objektiven Sinngehaltes einer Äußerung muss auf deren Wortlaut, den sprachlichen Kontext, in dem sie steht, und auf die erkennbaren Begleitumstände, unter denen sie fällt, abgestellt werden. Die vom Erstgericht vorgenommene isolierte Betrachtung des angeblich mehrdeutigen Äußerungsteils („....... oder Verrückte“) wird den Anforderungen an eine tragfähige Sinnermittlung nicht ansatzweise gerecht (vgl. BVerfGE 54, 129 [137]; 93, 266 [295]; 94, 1 [9]).
(...)
Mit „Neonazis“ und „Verrückte“ hat der Verfügungsbeklagte Ausdrücke verwendet, die nachgerade in der heutigen Zeit des „braunen Terrors“ durch „verrückte Neonazis“ eine kaum mehr überbietbare Prangerwirkung in unserer Gesellschaft besitzen. Die Aneinanderreihung der Begriffe „Neonazis“ und „Verrückte“ ist aus objektiver Sicht mit und ohne Oder-Verknüpfung geeignet und zielt nur darauf ab, den Verfügungskläger als verachtenswert darzustellen und von der Gesellschaft auszugrenzen. Hier ging es eindeutig nicht darum, jemanden als „Dummschwätzer“ zu bezeichnen, weil er nach Auffassung des Äußernden dumme Aussagen getroffen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.12.2008 – 1 BvR 1318/07). Es ging vorliegend in erster Linie auch nicht darum, dass jemand verrückte Meinungen oder Thesen im Sinne von „absurd“ oder lachhaft“ vertritt, wie es das Erstgericht aufgefasst haben möchte. Diese Deutungen sind bereits aufgrund der vom Verfügungsbeklagten verwendeten Wortwahl und der damit beabsichtigten und herbeigeführten Prangerwirkung fernliegend und müssen daher ausgeschlossen werden.
Hier geht es vielmehr darum, dass der Verfügungskläger eine Person mit der Kopplung der Begriffe „Neonazis oder Verrückte“ als besonders niederträchtig umschrieben, abgestempelt, ausgegrenzt und gettoisiert hat. Es ist die vom Verfügungsbeklagten bewusst herbeigeführte Prangerwirkung und der Ausgrenzungseffekt, die dem objektiven Leser beim Lesen der streitigen Email sofort ins Auge springen.
Somit kann nicht davon die Rede sein, dass eine Deutungsvariante ersichtlich ist, die nicht erheblich in das Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers eingreifen könnte.
(...)
Aber auch der sprachliche und inhaltliche Kontext, in dem die Äußerung steht, lässt keine Deutungsvariante zu, die nicht erheblich in das Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers eingreifen könnte. Wenn eine Person mit „Neonazis oder Verrückten“ gleichgestellt wird und nicht einmal eine höfliche Abwimmelantwort von den Behörden verdient, womit dieser Person nicht nur die geistige Gesundheit abgesprochen, sondern sie auch vom Prozess der Kommunikation und Meinungsbildung in einer pluralistischen Gesellschaft - in der übrigens auch Meinungen von Minderheiten Achtung verdienen und nicht mit der hier völlig absurden „Nazi-Keule“ erschlagen werden sollten - vollends ausgeschlossen wird, so stellt dies auch im Rahmen des inhaltlichen Kontextes in allen denkbaren Deutungsvarianten einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dar.
(...)
Dass der Verfügungsbeklagte im Übrigen auch gar kein Interesse hat, von dieser rüden Äußerung Abstand zu nehmen, zeigt ein neuer Eintrag des Verfügungsbeklagten in einem Forum für Meteorologen. Dort schreibt er nämlich am 28.04.2012, dass das vorliegende Thema „vor allem von Neonazis oder Verrückten“ verbreitet werde.
Glaubhaftmachung: 1. Bildschirmfoto, Anlage AS 20
2. Anwaltliche Versicherung des Unterzeichners
Auch dort werden wieder absichtlich die Begriffe mit der oben beschriebenen Prangerwirkung benutzt. Auch dort differenziert der Verfügungsbeklagte nicht und hält an einer auch nach verfassungsrechtlichen Maßstäben völlig indiskutablen Form der Meinungsäußerung fest, um Kritiker des „Geo-Engineering“ in ihrem Ansehen auf eine Art und Weise herabzuwürdigen, die völlig eindeutig nicht von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt ist.
(...)
Eine Abwägung der beiden betroffenen Grundrechte muss jedoch vorliegend eindeutig zugunsten des Verfügungsklägers ausgehen, da der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers als ausreichend schwer zu qualifizieren ist, und die Prangerwirkung sowie der Stigmatisierungseffekt der inkriminierten Äußerungen überwiegen. Dies muss zwingend zur Folge haben, dass die Meinungsäußerungsfreiheit im vorliegenden Fall zurücktreten muss. Äußerungen, die in die Sozialsphäre eingreifen, dürfen im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht untersagt werden, so etwa dann, wenn – wie hier - eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu besorgen ist (BGH, Urteil vom 23.06.2009 – VI ZR 196/08 = BGHZ 181, 328 = NJW 2009, 2888; BVerfG, Beschluss vom 18.02.2010 – 1 BvR 2477/08 = NJW 2010, 1587).
(...)
Leider hat sich das Erstgericht nicht mit dem Thema „Geo-Engineering“ näher beschäftigt und sich stattdessen vom Verfügungsbeklagten über die Dauer des Verfahrens dazu hinreißen lassen, der Bezeichnung „Verrückte“ eine Bedeutung beizumessen, die sie aus objektiver Sicht nicht hatte und aus subjektiver Sicht auch gar nicht haben sollte.
Das Thema „Chemtrails“ ist nämlich nicht verrückt. Nur die Bezeichnung ist sehr unglücklich und in Verruf geraten. In der Fachsprache wird insoweit von „Cloud Seeding“ oder „Solar Radiation Management“ gesprochen. Mit diesen Maßnahmen soll die Sonne zurück ins All reflektiert werden. Der Direktor des Instituts für Meteorologie und Klimaforschung des Karlsruher Instituts für Technologie hat jüngst gegenüber dem Focus betont, dass im Zentrum der Diskussionen über das so genannte „Geo-Engineering“ derzeit die Methoden der Sonnenabschattung stünden, denn diese zeigten bereits innerhalb weniger Jahrzehnte Wirkung. So werde ernsthaft in Erwägung gezogen, künstliche Partikel mithilfe von Flugzeugen in der Stratosphäre weiträumig zu verteilen. Diese Teilchen würden dann das Sonnenlicht reflektieren, so dass weniger Energie Richtung Erdoberfläche dränge (Focus Online, 27.03.2012; siehe Anlage AS 21).
Aus universitäten Studien geht hervor, dass es sich bei diesen Maßnahmen um die günstigste Variante des Geo- bzw. Climate-Engineering handele (Geo-Engineering Cost Analysis, Final Report - Prepared Under Contract to The University Of Calgary, October 30, 2010). Der Aufwand für Geo-Engineering-Operationen mittels Flugzeugen wird darin mit dem jährlichen Aufwand für den Betrieb einer kleinen Fluggesellschaft verglichen.
Auf dem "IMPLICC Final Symposium: The Atmospheric Science and Economics of Climate Engineering via Aerosol Injections“, das jüngst vom Max-Planck-Institiut für Chemie veranstaltet worden ist, wurden genau diese Maßnahmen im Detail behandelt und erwähnt. Allein aus der Tagesordnung dieses Symposiums geht deutlich hervor, dass die Aussage des Verfügungsbeklagten, es gäbe und es würde auch in Zukunft keine Chemtrails geben, – milde gesagt - nicht dem Stand der heutigen Wissenschaft entspricht (vgl. Anlage AS 22).
Der Verfügungsbeklagte täuscht somit – bewusst oder unbewusst - die Öffentlichkeit über die Existenz von laufenden oder geplanten Geo-Engineering-Programmen. In diesem Lichte erscheinen die inkriminierten Äußerungen noch verwerflicher. Denn die Themen „Chemtrails“ und „Geo-Engineering“ sind nicht verrückt, und sie stammen auch nicht von Verrückten oder von Neonazis, sondern sie stammen von hochkarätigen Wissenschaftlern und sind demnach sehr real. In nahezu allen Teilen der Welt (USA, Hawaii, Neuseeland, Zypern, Griechenland, Frankreich, Italien, Deutschland, Russland etc.) schießen deshalb Bewegungen, die sich für eine Atmosphäre ohne Aerosol-Sprühungen (so genannte „Chemtrails“) und andere Methoden des Geo-Engineering stark machen, wie Pilze aus dem Boden. Der Verfügungsbeklagte hat kein Recht, all diese Menschen, von denen es weltweit Hunderttausende gibt und die eine neue, globale Umweltbewegung formen, die sich gegen die technische Manipulation unseres Wetters, Klimas und der gesamten Atmosphäre stemmt (während viele Menschen noch denken, dass das Klima nicht manipuliert werden kann), als „Neonazis oder Verrückte“ zu bezeichnen.
(...)
Dies nur – wie gesagt – zur Klarstellung dahingehend, dass das vorliegende Thema nicht verrückt ist und der „Chemtrail-Streit“, der die Gesellschaft spaltet, letztendlich auf die Frage reduziert werden kann, ob bereits oder ob bald künstliche Wolken versprüht werden.
(...)
Der Unterlassungsanspruch scheitert auch nicht an der Rechtsfigur des „Rechts auf Gegenschlag“.
(...)
So nennt der Verfügungsbeklagte in seinem am 08.09.2011 veröffentlichten und in der streitigen Email (Anlage AS 3) zitierten youtube-Video Anhänger der Chemtrail-Problematik „Chemtrail-Deppen“ und „Chemtrail-Idioten“, die „einen an der Waffel“ hätten (auch hieran kann man sehen, dass der Verfügungsbeklagte vor allem auf den Geisteszustand der Betroffenen abstellt und nicht auf die Sache, wie das Erstgericht meint). Dann behauptet der Verfügungsbeklagte in diesem Video, dass 80 Prozent derjenigen, die an Chemtrails glauben, Nazis seien (siehe auch Anlage AS 1), was vom Verfügungsbeklagten in der ersten Instanz nicht bestritten wurde, weil das Video unstreitig mit diesem Wortlaut seit dem 08.09.2011 im Netz abrufbar ist (vgl. http://www.youtube.com/user/wetter kachelmann#p/c/2FB6FAC2E6E8D9CF/ 1/4wm6cJXW_1s).
Der Verfügungsbeklagte hat sich somit bereits vor der Äußerung des Verfügungsklägers vom 03.10.2011 (siehe Anlage AS 2) nicht nur in den öffentlichen Meinungskampf (vgl. BVerfGE 54, 129 [138]), sondern auch noch absichtlich mitten in die Schusslinie begeben; und dies mit stilistischen Mitteln, die völlig offensichtlich weit unter der Gürtellinie liegen („Nazis“, „Chemtrail-Deppen“, „Chemtrail-Idioten“, „einen an der Waffel haben“ etc.).
Es geht hier also vorliegend nicht darum, dass der Verfügungsbeklagte keinen anderen Ausweg mehr sah, als zum Gegenschlag auszuholen, sondern er hat dieses Verhalten von Anhängern der Chemtrail-Problematik mit seinen verbalen Attacken und absolut unwissenschaftlichen Aussagen geradezu provoziert. Auf diesen Sachverhalt die Grundsätze des Rechts auf Gegenschlag zugunsten des Verfügungsbeklagten anzuwenden, ist fernliegend und daher nicht vertretbar.
(...)
IV.
Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen (§ 520 Abs. 3 Nr. 3 ZPO)
Bei der Prüfung, ob der Verfügungsbeklagte zum Gegenschlag berechtigt war, wird ersichtlich, dass das Erstgericht die Tatsachengrundlagen nicht richtig und vollständig ermittelt und festgestellt hat, was sich auch auf die Entscheidung ausgewirkt hat (siehe oben III. Ziffer 6).Mein Lieblingsabsatz aus dieser Begründung ist:
Das Thema „Chemtrails“ ist nämlich nicht verrückt. Nur die Bezeichnung ist sehr unglücklich und in Verruf geraten. In der Fachsprache wird insoweit von „Cloud Seeding“ oder „Solar Radiation Management“ gesprochen. Mit diesen Maßnahmen soll die Sonne zurück ins All reflektiert werden. Der Direktor des Instituts für Meteorologie und Klimaforschung des Karlsruher Instituts für Technologie hat jüngst gegenüber dem Focus betont, dass im Zentrum der Diskussionen über das so genannte „Geo-Engineering“ derzeit die Methoden der Sonnenabschattung stünden, denn diese zeigten bereits innerhalb weniger Jahrzehnte Wirkung. So werde ernsthaft in Erwägung gezogen, künstliche Partikel mithilfe von Flugzeugen in der Stratosphäre weiträumig zu verteilen. Diese Teilchen würden dann das Sonnenlicht reflektieren, so dass weniger Energie Richtung Erdoberfläche dränge (Focus Online, 27.03.2012; siehe Anlage AS 21).
... denn an dieser Stelle merkt man, wo bei sauberer Himmel der Knoten ist. Man setzt Geo-Engineering mit "chemtrails" gleich und wirft alles durcheinander, was irgendwie mit Wolken und Partikeln zu tun hat. Das "Cloud-Seeding" was anderes ist, nämlich das was hier in deutschland z.b. die Hagelflieger machen, wird als unterstützendes Indiz genutzt.
Der Absatz zeigt aber auch, dass jemand, der das alles nicht weiss, durchaus auf die Argumentation von sauberer Himmel hereinfallen kann. Man wird sehen, wie das Gericht auf die Berufung reagiert.
"Vor Gericht und auf Hoher See..."