Ausgehend von den Überlegungen von
@Vrilanerin und den Infos von KiraB, dass das JA ja auch bei der Schwester schon mal präsent war, komme ich zu folgender Überlegung:
Das JA hatte erstmals bei der Schwester mit der Familie Kontakt.
Trotz Auffälligkeiten ergibt sich keine Möglichkeit zur Zusammenarbeit mit der Familie, weil die Eltern - ebenso wie bei Ant. - nicht bereit sind, auf Vorschläge des JAs einzugehen.
Da es nach der damaligen Einschätzung keine so markanten negative Einflüsse sind (z. B. so offensichtliches wie körperliche Gewalt) sondern eher psychische Einflussnahme wie eher abseitiges Denken wie in VTler-Kreisen verbreitet, nimmt das JA Abstand von weiteren Maßnahmen.
10 Jahre später fällt die Familie wieder dem JA auf. Es zeigen sich Paralellen zu der Situation bei der älteren Schwester von Ant.
Unterstellt, dass es zutreffend ist, dass diese als Erwachsene an Borderline erkrankt ist, wurden die bei Ant. vorliegenden Vorwürfe evtl. im Hinblick auf die Biographie und Entwicklung der älteren Schwester betrachtet.
Ergänzt durch die von der Schwester erhobenen Strafanzeigen wurden die Zustände in der Familie genauer betrachtet. Angesichts der Entwicklung der älteren Schwester wurde dann im Hinblick auf die im Raum stehenden Vorwürfe eine Inobhutnahme in Erwägung gezogen, um zu vermeiden, dass Ant. ebenso wie ihre ältere Schwester massiv psychisch geschädigt wird.
Während des Heimaufenthalts und der Kontaktsperre hat sich dann gezeigt, dass Ant. schon so indoktriniert ist, dass sie auch nach Monaten an dem ihr vermittelten Weltbild festhält.
Angesichts dessen entscheidet das OLG, dass eine Rückübertragung des Sorgerechts sinnvoll ist, da nicht zu erwarten ist, dass Ant. in neuer Umgebung von dem bereits übernommenen Weltbild Abstand nimmt bzw. bereit/ in der Lage ist, dieses zu reflektieren. Möglicherweise besteht die Gefahr, dass sie durch eine weitere Heimunterbringung in dem ihr vermittelten Weltbild sogar bestätigt wird.
Deshalb wurde die Entscheidung des AGs auch nicht aufgehoben sondern nur abgeändert. Die Gründe, die das AG zur Entscheidung bewogen haben, haben nach wie vor Bestand, nur sind die ergriffenen Maßnahmen nicht geeignet, eine Veränderung herbei zu führen.
Daher wurde entschieden, dass Ant. wieder zu ihren Eltern kann, in der Hoffnung, dass sie - z. B. im Laufe der Abgrenzung während der Pubertät - selbst einen für sie gesunden Weg findet.
Ich bitte um Meinungen.