Francesca schrieb:Trotz meinem schlechten Gewissen
Na lassen wir mal die Kirche im Dorf.
Du hast einen Kauf "platzen lassen", ja nicht auf die feine Art, aber tun wir nicht als hättest Du einen Kindergarten in Brand gesteckt.
Francesca schrieb:lso zu einer Zeit, in der ich nach meiner Meinung ja absolut noch in der Widerspruchsfrist gewesen bin.
Wenn sie nicht explizit vereinbart wurde, dann gibt es so eine Widerspruchsfrist bei Kaufverträgen nur im Fernabsatzgesetz und bei Haustürgeschäften, die Annahme sie gelte generell ist ein weit verbreiteter Rechtsirrtum.
Aber Du hast hier nichts gekauft.
der_wicht schrieb:Fraukie schrieb:
Die Schadensersatzforderung des Verkäufers erscheint daher schlüssig.
Eben nicht.
"erscheint schlüssig" im Sinne von "ist für mich moralisch nachvollziehbar", das es rechtlich mindestens im Hinblick auf die Schadenshöhe und möglicher Weise auf den Anspruch generell anders aussieht schrieb ich bereits.
Normalerweise sind solche Gesetze immer recht nachvollziehbar.
Eine berechtigte Frage wäre also:
"Was wäre passiert, wenn der Verkäufer die Immobilie trotz Eurer "Handelseinigkeit" anderweitig veräußert hätte?"
Wenn ihr hierzu nichts explizit und um der Nachweisbarkeit Willen idealerweise auch schriftlich vereinbart habt wäre die Frage auch gewesen:
"Hast Du nun Pech gehabt oder einen Anspruch auf Schadensersatz?"
Die Frage hätte dann wohl auch ein Anwalt klären müssen, also sind wir hier nicht klüger.
Sicher ist eben nur, dass der Verkäufer selbst wenn ihm Schadenersatz zustünde (was ich gar nicht annehme, aber auch nicht ausschließen kann) einen
Nachweis über die Existenz des Schadens, Dein Verschulden
und die Schadenshöhe erbringen muss.
Einfach mal annehmen, dass sich in der Zeit ein Käufer gemeldet hätte und sich dann eine Summe aus dem, Du weißt schon was ziehen ist, da lehne ich mich mal aus dem Fenster, sicher nicht rechtens.
Du musst nun entscheiden ob Du dem Verkäufer mitteilst, dass Du das anders siehst und dann abwartest oder direkt einen Anwalt aufsuchst.
Wie
@calligraphie bereits andeutet kostet Dich eine Erstberatung eine Gebühr die nicht astronomisch ist und oft ist es ein Fehler, wenn Leute sich diese Beratung nicht "gönnen", weil sie die Kosten dafür völlig überschätzen.
In Deinem Fall halte ich eine Beratung durch einen Anwalt für sinnvoll, denn da kannst Du Dich auch direkt erkundigen, ob und wie Du Dich Deinerseits absichern kannst, wenn Dir eine Wohnung gefällt, Du Dir mit dem Verkäufer soweit einig wirst und Du Deinerseits gerne so gut wie möglich sicher stellen möchtest, dass eine anderweitige Veräußerung ehe ihr einen Termin beim Notar habt stattfindet.