Soli, Solidaritätszuschlag
Information (aus Wikipedia)
Solidaritätszuschlag
Der Solidaritätszuschlag (umgangssprachlich „Soli“) ist eine Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer, Kapitalertragsteuer und Körperschaftsteuer in Deutschland. Das Aufkommen steht allein dem Bund zu. Daher bedarf das Solidaritätszuschlaggesetz (SolzG) auch nicht der Zustimmung des Bundesrates nach Art. 105 Abs. 3 GG. Darüber hinaus besteht ein Solidarpakt zwischen Ländern und Bund.
Der Solidaritätszuschlag beträgt gemäß § 4 SolzG derzeit 5,5 Prozent der Bemessungsgrundlage, z.B. der Lohnsteuer / Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer. Er wird erst erhoben, wenn die festgesetzte Jahreseinkommensteuer 972,00 €, bei Zusammenveranlagung 1.944,00 €, übersteigt. Oberhalb dieser Grenze steigt der Solidaritätszuschlag kontinuierlich an und erreicht ab 1340,69 € / 2681,38 € den Höchstsatz von 5,5% (§ 4 Satz 2 SolzG 1995). Der in Verdienstabrechnungen abgeführte pauschale Solidaritätszuschlag liegt ebenfalls bei 5,5 Prozent, die sich jedoch auf pauschal abgeführte Lohnsteuer bezieht.
Die Einnahmen aus dem Solidaritätszuschlag sind nicht zweckgebunden.Die Einführung des Solidaritätszuschlags 1991 wurde vorwiegend mit den Kosten der Deutschen Einheit begründet, aber auch mit zusätzlichen Kosten für den Golfkrieg (Operation Desert Storm) und seine Folgen sowie als Unterstützung der mittel-, ost- und südosteuropäischen Länder.
Er wurde zunächst vom 1. Juli 1991 bis 30. Juni 1992 erhoben. Der Zuschlag betrug 7,5 Prozent der Einkommen-/Körperschaftsteuer, berechnet wurden aber 3,75 Prozent, da der Solidaritätszuschlag in jedem Jahr nur 6 Monate zu erheben war. 1993 und 1994 wurde der Solidaritätszuschlag ausgesetzt und 1995 wieder eingeführt. Er wird in ganz Deutschland erhoben. Von 1995 bis 1997 betrug der Zuschlag 7,5 Prozent, seit 1998 5,5 Prozent. Seit Jahren wird eine politische Diskussion geführt, ob der Solidaritätszuschlag abgeschafft werden soll.
Bemessung und Erhebung des Solidaritätszuschlages wird durch das Solidaritätszuschlaggesetz (SolZG) geregelt. Der Solidaritätszuschlag ist eine direkte Steuer und steht dem Bund zu (Bundessteuer).
Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag ist die Einkommensteuer, die unter Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen festzusetzen wäre. Eine Freibetragsregelung bewirkt, dass geringe Einkommen von der Zahlung des Solidaritätszuschlags verschont bleiben (sog. „Nullzone“). Oberhalb dieses Freibetrages setzt die Besteuerung nicht sofort in voller Höhe ein, sondern wird zunächst abgemildert (sog. „Milderungsbereich“).
Das Aufkommen des Solidaritätszuschlags betrug im Jahr 2009 11,927 Mrd. Euro[1].
Kritik
Die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags wird schon seit vielen Jahren kontrovers diskutiert und beschäftigte die Gerichte. Der Bund der Steuerzahler hatte 2006 das Bundesverfassungsgericht angerufen (Aktenzeichen 2 BvR 1708/06). Das Bundesministerium der Finanzen wies am 10. November 2006 die Landesfinanzbehörden an, Steuerfestsetzungen hinsichtlich des Solidaritätszuschlagsgesetzes ab 1995 nur noch vorläufig vorzunehmen, bis das Bundesverfassungsgericht endgültig entschieden hat.[2] Mit Beschluss vom 11. Februar 2008 hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde ohne Begründung nicht zur Entscheidung angenommen. Daher wurde ab dem 14. Mai 2008 die Vorläufigkeit der Festsetzung des Solidaritätszuschlags wieder aufgehoben.[3]
Wikipedia: SolidaritätszuschlagIn meinen Augen gibt es keine rechtmäßige Grundlage zur Erhebung des Solidaritätszuschlags (verdeckte Steuer, siehe
Die Einnahmen aus dem Solidaritätszuschlag sind nicht zweckgebunden. ).
Die Erhebung ist verfassungswidrig. Vergleiche "Raubrittertum" -
Wikipedia: RaubritterJedem zahlenden Bürger ist sofort sein Beitrag zurückzuerstatten - auf Heller und Pfennig, in D-Mark und Euro.