@egbert egbert schrieb:Theologen sind keine richtigen Wissenschaftlter.
unsinn
Der Doktor (weibl. Doktorin; von lateinisch docere ‚lehren‘ oder doctus ‚gelehrt‘ bzw. doctor, weibl. doctrix[1]; Abkürzung Dr., Plural Doktoren, lat. doctores, Abkürzung Dres.) ist der höchste akademische Grad. Der akademische Doktorgrad (das Doktorat) wird durch die Promotion an einer Hochschule mit Promotionsrecht erlangt. Durch die Promotion wird dem Kandidaten die Fähigkeit zum selbstständigen wissenschaftlichen Arbeiten bescheinigt.
wiki
A. Doktor der Theologie
§ 1
1. Der Grad eines Doktors der Theologie wird verliehen auf Grund einer wissenschaftlichen Arbeit (Dissertation) und einer mündlichen Prüfung (Rigorosum).
2. Die Dissertation muß eine selbständige und wissenschaftlich beachtenswerte Leistung darstellen. Die mündliche Prüfung muß feststellen, daß der Bewerber über eine allseitige theologische Bildung und vor allem über selbständige Urteilskraft verfügt.
I. Zulassung zur Promotion
§ 2
1. Die Zulassung zur Promotion setzt ein ordnungsgemäßes Studium der Theologie voraus. Der Bewerber hat ein mindestens achtsemestriges Studium der Theologie nachzuweisen davon mindestens sechs Semester nach der letzten Sprachprüfung. Er soll mindestens sechs Semester an einer deutschsprachigen Theologischen Fakultät, davon mindestens zwei Semester an der Universität Münster, studiert haben.
2. Die Fakultät kann in begründeten Fällen von den Bestimmungen des Absatzes 1 befreien.
§ 3
Das Gesuch um Zulassung zur Promotion ist schriftlich an den Dekan zu richten.
Dem Gesuch sind beizufügen:
a. Lebenslauf des Bewerbers, der vor allein seinen Bildungsgang schildert;
b. Nachweis der Zugehörigkeit zu einer Im Weltkirchenrat vertretenen Konfession (in besonders gelagerten Fällen entscheidet die Fakultät);
c. Reifezeugnis und Zeugnisse der sprachlichen Ergänzungeprüfungen;
d. Zeugnisse über das Studium, gegebenenfalls über die erst theologische Prüfung oder die Magister-Urkunde;
e. polizeiliches Führungszeugnis, wenn seit der Exmatrikulation mehr als drei Monate verflossen sind und der Bewerber nicht im öffentlichen oder kirchlichen Dienst steht;
f. Erklärung darüber, ob und mit welchem Erfolg der Bewerber sich bereits anderen Prüfungen zur Erlangung akademischer Grade unterzogen hat und ob die Dissertation bereits einer anderen Fakultät oder einem Mitglied einer solchen vorgelegen hat;
g. Erklärung darüber, daß der Bewerber sich bei der Anfertigung der Dissertation keiner unerlaubten Hilfe bedient hat;
h. die Dissertation, die in deutscher Sprache abgefaßt sein soll;
i. andere wissenschaftliche Veröffentlichungen des Bewerbers;
j. Quittung über die Einzahlung der Promotionsgebühr.
http://zsb.uni-muenster.de/material/m057.htm