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Die Scharia

740 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Scharia ▪ Abonnieren: Feed E-Mail

Die Scharia

05.06.2010 um 04:16
@sunniislam786
Zitat von sunniislam786sunniislam786 schrieb:wo hast du das her
Quran. Solltest du mal lesen. Ist ein gutes Buch.
Zitat von sunniislam786sunniislam786 schrieb:du kannst viel schreiben,..
und denken alle muslima sind dumm ,weill du nur dumm kopfe kanntest
Ich kann tatsächlich viel schreiben, da bin ich ganz gut drin :D
Zitat von sunniislam786sunniislam786 schrieb:euroislam ist ein ganz ander schuh mein freund
Möge Gott dein Herz beruhigen, ya achi :)

AsSalamuAleikum!


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Die Scharia

05.06.2010 um 04:17
ja zeig her wo das steht loss


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Die Scharia

05.06.2010 um 04:18
du befür wortest die zina ,too wo steht das ,


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Die Scharia

05.06.2010 um 04:35
3:31 „Sprich: ,Wenn ihr Gott liebt, dann folgt mir, so wird Gott euch lieben und euch eure Sünden vergeben. Und Gott ist voller Vergebung und barmherzig.‘“

39:53 Sprich: "O Meine Diener, die ihr euch gegen eure eignen Seelen vergangen habt, verzweifelt nicht an Allahs Barmherzigkeit, denn Allah vergibt alle Sünden; Er ist der Allverzeihende, der Barmherzige.


2:222 Wahrlich, Allah liebt diejenigen, die sich (Ihm) reuevoll zuwenden und die sich reinigen.


Ich schrieb nicht zina ist toll, sondern: Hasse die Sünde und liebe den Sünder.

Und für dich:

24:19 "Wahrlich, diejenigen, die darauf bedacht sind, dass Schandtaten sich verbreiten unter jenen, die überzeugt sind, denen wird schmerzliche Strafe in Diesseits und im Jenseits zuteil. Und Allah weiß, doch ihr wisst nicht!"
jeder muslim wird darüber lachen
Warum lachst DU dann nicht? :D



Und das ist noch nicht Alles...


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Die Scharia

05.06.2010 um 04:40
Voraussetzung für die Feststellung der Schuld sind entweder ein Geständnis oder die Zeugenaussage von vier männlichen muslimischen Zeugen. Das Geständnis kann widerrufen werden. Von den Zeugen wird verlangt, dass sie nur darüber berichten, was sie tatsächlich gesehen haben, was die Beweisführung entsprechend erschwert. Die Strafe für die „Verleumdung wegen angeblicher Unzucht“ (qadhf) beträgt 80 Peitschenhiebe. Bezichtigt der Ehemann seine Frau der Unzucht, werden keine weiteren Zeugen benötigt. Er muss die Beschuldigung viermal wiederholen und beim fünften Mal den Fluch Gottes heraufbeschwören im Falle einer Lüge. Die beschuldigte Ehefrau kann die Anschuldigung in gleicher Weise zurückweisen.[3] Dieser Verfluchungsschwur (li'ān) gibt dem Ehemann die Möglichkeit, seine Frau straflos der Zina zu bezichtigen.[4] Andere Beweismöglichkeiten kennt das Recht nicht. Lediglich die malikitische Rechtsschule lässt die Schwangerschaft einer unverheirateten Frau als Indizienbeweis gelten.

Das islamische Recht unterscheidet bei der Festlegung des Strafmaßes zwischen Personen, die muḥsan sind oder nicht. Unter muḥsan versteht das Gesetz eine Person, die mündig und zurechnungsfähig ist. Ferner darf eine solche Person kein Sklave sein und muss ehelichen Geschlechtsverkehr gehabt haben.[5] Bei Personen, die diese Bedingungen erfüllen, ist die Steinigung die vorgesehene Strafe für Zina. Personen, die nicht muḥsan sind, erhalten 100 Peitschenhiebe und werden für die Dauer eines Jahres verbannt. Bei Sklaven wird die Dauer und die Zahl der Peitschenhiebe (darb) halbiert.

Bei homosexuellen Geschlechtsverkehr treffen die Rechtsschulen unterschiedliche Regelungen. Schafi'iten und Hanbaliten unterscheiden zwischen dem aktiven und dem passiven Partner. Die hanafitische Rechtschule sieht die sogenannte taʿzīr-Strafe vor, die im Ermessen des Richters liegt. Die übrigen Rechtsschulen legen Steinigung, Auspeitschung und Verbannung als Strafen fest.


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Die Scharia

05.06.2010 um 04:42
Der Koran bezeichnet Zina als „etwas Abscheuliches - eine üble Handlungsweise“ (Sure 17:32). In Sure 4 wird festgelegt, dass vier (männliche) Zeugen für die Beweisführung erforderlich sind. Das dort für Frauen vorgesehene Strafmaß der Festsetzung im Haus bis zum Tod oder bis zu einem göttlichen Ausweg gilt als abrogiert durch Sure 24, Vers 2.


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05.06.2010 um 04:42
Zina (arabisch ‏زنا‎, DMG zinā, „Ehebruch“) bezeichnet im Islam den Geschlechtsverkehr zwischen Menschen, die nicht verheiratet sind und auch nicht in einem Konkubinatsverhältnis (Herr und Sklavin) zueinander stehen. Zina gilt als Verbrechen. Es wird mit einer sogenannte Hadd-Strafe belegt.[1] Die Strafen reichen von Verbannung und Geißelung bis zur Todesstrafe. Diese wird gegenwärtig für Zina in Pakistan, Sudan, Jemen, Saudi-Arabien und Iran vollzogen.[2] In letzteren beiden Ländern wird die Steinigung (radschm) praktiziert. Auch Prostitution und homosexueller Verkehr werden als Zina geahndet.


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Die Scharia

05.06.2010 um 04:44
Zitat von sunniislam786sunniislam786 schrieb:Die Strafe für die „Verleumdung wegen angeblicher Unzucht“ (qadhf) beträgt 80 Peitschenhiebe
Nun. Der Herr- ich darf bitten zur Tat zu schreiten :D
Ein janz ein böses Eigentor...


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Die Scharia

05.06.2010 um 04:45
niemmst wie du es willst, ich weiss schon wer du bist und was du willst


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