Beichtväter stehen über dem Grundgesetz
10.01.2013 um 13:53@dasewige
Ganz so ist es nicht. Vom staatlichen Recht her ist niemand verpflichtet, ein gebeichtetes Verbrechen zu melden und von kirchlichem Recht her ist es verboten.
In der Praxis sieht das dann so aus, dass gebeichtete Verbrechen nicht gemeldet werden.
Ich gehe davon aus, dass das auch das Problem bei den Personalakten im aktuellen Fall von Kooperationsverweigerung ist: Wahrscheinlich steht in vielen Akten:
"XY ist wegen Kindsmissbrach auffällig geworden, hat aber gebeichtet. Darum kann er von uns nicht angezeigt werden, wird aber strafversetzt nach XY".
Würde ein solcher Akteneintrag publik, dann hätte die Kirche indirekt das Beichtgeheimnis gebrochen (kirchliches Recht) und die Staatsanwaltschaft wäre verpflichtet zu ermitteln (staatliches Recht).
Darum werden sie wahrscheinlich die Veröffentlichung der Personalakten verhindert haben.
Ganz so ist es nicht. Vom staatlichen Recht her ist niemand verpflichtet, ein gebeichtetes Verbrechen zu melden und von kirchlichem Recht her ist es verboten.
In der Praxis sieht das dann so aus, dass gebeichtete Verbrechen nicht gemeldet werden.
Ich gehe davon aus, dass das auch das Problem bei den Personalakten im aktuellen Fall von Kooperationsverweigerung ist: Wahrscheinlich steht in vielen Akten:
"XY ist wegen Kindsmissbrach auffällig geworden, hat aber gebeichtet. Darum kann er von uns nicht angezeigt werden, wird aber strafversetzt nach XY".
Würde ein solcher Akteneintrag publik, dann hätte die Kirche indirekt das Beichtgeheimnis gebrochen (kirchliches Recht) und die Staatsanwaltschaft wäre verpflichtet zu ermitteln (staatliches Recht).
Darum werden sie wahrscheinlich die Veröffentlichung der Personalakten verhindert haben.