Der Koran hat Recht, die Bibel nicht?
14.10.2007 um 20:29
hier die antwort, punkto Rechts status der Dhimmis in muslimischen LÄndern:
Rechtsstellung eines Dhimmi in der Schari'a:
Dhimmis stehen wie Muslime unter dem Schutz des Staates, müssen jedoch dafür eine Kopf- und Landsteuer zahlen.
Ein Dhimmi darf keine Waffen mit sich tragen,
Sein Zeugnis gilt vor Gericht weniger als das eines Muslims , als Zeuge in Prozessen gegen Muslime ist es gar nicht zulässig.
Dhimmis dürfen die Städte Mekka und Medina nicht betreten.
Gottesdienste und Beerdigungen sind unauffällig zu halten; dabei sind keine Zeichen ihres Glaubens , z. B. Kreuze, zu zeigen.
Ein männlicher Dhimmi darf keine Muslimin heiraten, ein Muslim jedoch eine Dhimmi -Frau.
Der Bau oder die Renovierung von Kirchen, Tempeln und dergleichen ist zulässig, falls ein Kapitulationsvertrag mit den muslimischen Eroberern geschlossen wurde, der den Besiegten das Recht auf ihren bisherigen Landbesitz zusagt. Ohne diese Zusage, oder im Falle einer militärischen Niederlage ist Renovierung oder Neubau untersagt.
Religiöse Führer mussten ein Genehmigungsverfahren durchlaufen.
Häufig galten bestimmte Kleiderverbote und -vorschriften (ghiyar), um den Einzelnen als Mitglied einer bestimmten Religionsgemeinschaft erkennbar zu machen. Der Abbasidenkalif al-Mutawakkil ordnete im Jahre 850 an, daß die Juden Kopf und Oberkörper mit einem gelben Umhang, genannt taylasan , zu bedecken hatten. Kleidervorschriften und weitere Unterscheidungsmerkmale sind allen Gemeinschaften des ahl al-dhimma auferlegt worden. al-Mutawakkil ließ an die Häuser aller Nicht-Muslime schwarze Teufelsköpfe malen und ihre Gräber einebnen, um sie dadurch von den Gräbern der Muslime unterscheiden zu können. Gemäß dem Historiker at-Tabari datiert das Kalifenschreiben über die Anordnungen gegen die Dhimmis auf den Schawwal 235/April 850. Vergleichbare Vorschriften waren im islamischen Westen bis in die Zeit der Almohaden unbekannt. Der fanatische Almohadenherrscher Yaqub al-Mansur , Abu Yusuf ordnete kurz vor seinem Tode im Jahre 1198 an, daß die Juden einen dunkelblauen Umhang ( burnus ) mit einer auffälligen, spitzen Kopfbedeckung in der Öffentlichkeit zu tragen hatten. Der französische Orientalist R. Brunschvig vertrat die Ansicht, daß diese almohadische Maßnahme das vierte Laterankonzil im Jahre 1215 veranlaßt haben dürfte, den Juden Europas das Tragen eines gelben Zeichens und des Judenhutes aufzuerlegen: siehe: R.Brunschvig: Le berbèrie orientale sous les Hafsides . Paris 1940. Bd.II. 404.
Als Dhimmi bezeichnet man traditionellerweise im Islam Monotheisten , die mit eingeschränktem Rechtsstatus geduldet und staatlicherseits geschützt werden. Alle Menschen, die weder Muslime noch Dhimmi sind, werden dagegen als Harbi ("dem Kriege zugehörig") bezeichnet. Harbis haben keinerlei Rechte. Im Koran sind folgende nicht-muslimische Religionsgemeinschaften genannt: Juden, die Christen, die Zoroastrier und die Sabier, d. h. die Mandäer und die Polytheisten. Diejenigen, die heilige Bücher bereits in der vorislamischen Zeit besessen haben, d. h. die Tora und das Evangelium, sind die sogenannten ahl al-kitab , die „Schriftbesitzer“. „Die Kinder Israels“ finden nur im Zusammenhang mit der biblischen Geschichte des Judentums Erwähnung, während der Begriff Yahud im Koran für die Juden von Medina und Umgebung zur Zeit Mohammeds gebraucht wird. Der Koran nennt auch weitere Schriften: die Schriftrollen des Abraham und Moses (Ibrahim wa-Musa), bzw. die „ersten Schriftrollen“, deren Definition aus dem Koran nicht hervorgeht, und die Schriften des David ( zabur Dawud = die Psalmen). Über diese Schriften hatte Mohammed offenbar nur vage Vorstellungen; diese Religionsgemeinschaften, mit denen er wohl schon vor seinem Wirken als Prophet in Berührung kam, werden im allgemeinen als Ungläubige ( kafir , Pl. Kuffar ) und als unter (islamischem) Schutz stehende Gemeinschaften ahl al-dhimma genannt. Der Jurist und Theologe Ibn Qayyim al-Gauziyya (gest. 1350) zählt fünf nicht-islamische Gemeinschaften auf: die Juden, die Christen, die Zoroastrier, die Sabier und die Polytheisten; es ist allerdings stets umstritten gewesen, ob die arabischen Polytheisten der vorislamischen Zeit oder nur andere ethnische polytheistische Gruppen vom Gesetz als dhimmis behandelt werden konnten. Diese islamische Betrachtungsweise der Außenwelt, hat im Koran ihren Ursprung und ist somit weiterhin gültig. In Sure 22, Vers 17 heißt es: „Zwischen denjenigen, die glauben (d. h. den Muslimen), denjenigen, die dem Judentum angehören, den Sabiern, den Christen, den Zoroastriern und denjenigen, die (dem einen Gott andere Götter) beigesellen, wird Gott am Tage der Auferstehung entscheiden. Er ist über alles Zeuge.“ – Übersetzung Rudi Paret Entsprechend lässt man auch Ibn Abbas sprechen: „Es gibt sechs Religionen: eine ist für den Barmherzigen (Gott) bestimmt, die fünf anderen für den Teufel.“ Ebenfalls umstritten war die Behandlung arabischer Christen, der Banu Taghlib, im Norden der Arabischen Halbinsel; spätesten im Rechtswerk von al-Schafii wird die Tendenz deutlich, diese Religionsgemeinschaften nicht als „Buchbesitzer“ und somit nicht als dhimmis zu behandeln; dort beruft man sich auf eine angeblich schon vom zweiten Kalifen Umar ibn al-Chattab erlassene Rechtsnorm, in der es u. a. heißt: „die arabischen Christen gehören nicht zu den Schriftbesitzern (...); ich werde von ihnen solange nicht ablassen, bis sie den Islam annehmen - oder ich schlage ihnen die Köpfe ab!“ Die Rechtslehre hat hierfür dennoch eine mildere Zwischenlösung gefunden; mit Hinweis auf Sure 9, 29 verhängte man auch über die arabischen Christen die dschizya ( gizya ), nur nannte man sie fetter Text