Befen schrieb:...und wohl auch die des Kölner Landgerichts. Das Urteil durch ein Gesetz auszuhebeln grenzt schon an Unverfrorenheit. Und wenn man sich ansieht, was das Gesetz regeln soll, dann weiß man wer dieses Gesetz schreiben wird (wie der Dackel, der die Wurstvorräte bewacht). Es geht dabei ausschließlich um die betreffenden Religionen und keinesfalls um Eltern im Allgemeinen.
Naja wenn es das überhaupt braucht. Das Urteil ist ja nur ein Einzefall. Dazu nochmal wiki:
In Deutschland existiert zur Beschneidung minderjähriger Jungen keine spezielle gesetzliche Grundlage bzw. Regelung. Die Beschneidung war lange Zeit kein Thema von gerichtlichen Entscheidungen und wurde in der deutschen Rechtswissenschaft kaum diskutiert. Ober-, höchst- und verfassungsgerichtliche Entscheidungen in Strafsachen zur Zirkumzision mit Einwilligung der Eltern liegen nicht vor. Nach den Prinzipien des deutschen Rechts gelten Urteile nur für den Einzelfall und haben keine Bindungswirkung für andere Gerichte; eine rechtsvereinheitlichende Wirkung und faktische Präzedenzwirkung kann erst höchst- (BGH) und verfassungsgerichtlichen (BVerfG) Urteilen zugesprochen werden (siehe auch Richterrecht).
Nach dem Standardkommentar zum Strafgesetzbuch von Thomas Fischer war es bisher herrschende Meinung, dass die religiös motivierte Zirkumzision Minderjähriger nicht den Straftatbestand der Körperverletzung erfülle.[7] Seit der 59. Auflage 2012 wird die Tatbestandmäßigkeit wohl bejaht und die Frage, ob die Einwilligung der Sorgeberechtigten die Rechtswidrigkeit beseitigt, im Hinblick auf § 228 als umstritten dargestellt.[8]