ACTA - Europas SOPA bedroht Rechte der Bürger
11.02.2012 um 10:02
hier mal einige auszüge vom Gesetzes entwurf der auf uns zukommt , wenn dieses Gesetz rauskommt, dann können sie die gesellschaft , leicht kriminalisieren
GESETZGEBUGSAKTE UD ADERE RECHTSISTRUMETE
Betr.: Handelsübereinkommen zur Bekämpfung von Produkt- und Markenpiraterie
zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten, Australien,
Kanada, Japan, der Republik Korea, den Vereinigten Mexikanischen Staaten,
dem Königreich Marokko, Neuseeland, der Republik Singapur, der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika
HANDELSÜBEREINKOMMEN
ZUR BEKÄMPFUNG VON PRODUKT- UND MARKENPIRATERIE
ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND IHREN MITGLIEDSTAATEN,
AUSTRALIEN, KANADA, JAPAN, DER REPUBLIK KOREA,
DEN VEREINIGTEN MEXIKANISCHEN STAATEN,
DEM KÖNIGREICH MAROKKO, NEUSEELAND,
DER REPUBLIK SINGAPUR, DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT
UND DEN VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA
DIE VERTRAGSPARTEIEN DIESES ÜBEREINKOMMENS –
IN ANBETRACHT der Tatsache, dass eine wirksame Durchsetzung der Rechte des geistigen
Eigentums für ein dauerhaftes Wachstum aller Wirtschaftszweige wie auch der Weltwirtschaft von
entscheidender Bedeutung ist,
IN ANBETRACHT der Tatsache, dass die Verbreitung nachgeahmter und unerlaubt hergestellter
Waren wie auch die Verbreitung von Dienstleistungen, mit denen rechtsverletzendes Material
vertrieben wird, den rechtmäßigen Handel und die nachhaltige Entwicklung der Weltwirtschaft
gefährdet, Rechteinhabern und legal arbeitenden Unternehmen beträchtliche finanzielle Verluste
verursacht, in einigen Fällen der organisierten Kriminalität eine Einnahmequelle verschafft und
überdies eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt,
IN DEM WUNSCH, diese Verbreitung durch eine bessere internationale Zusammenarbeit und eine
wirksamere internationale Durchsetzung zu bekämpfen,
IN DER ABSICHT, für die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums wirksame und
angemessene, das TRIPS-Übereinkommen ergänzende Instrumente bereitzustellen, die den
unterschiedlichen Rechtssystemen und der unterschiedlichen Rechtspraxis der Vertragsparteien
Rechnung tragen,
IN DEM WUNSCH sicherzustellen, dass die Maßnahmen und Verfahren zur Durchsetzung der
Rechte des geistigen Eigentums nicht ihrerseits zu Schranken für den rechtmäßigen Handel werden,
IN DEM WUNSCH, das Problem der Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums,
einschließlich im digitalen Umfeld erfolgender Rechtsverletzungen, insbesondere im Hinblick auf
das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte so zu lösen, dass die Rechte und Interessen der
jeweiligen Rechteinhaber, Dienstleister und Nutzer miteinander ins Gleichgewicht gebracht werden,
ACTA/de 3
IN DEM WUNSCH, die Zusammenarbeit zwischen Dienstleistern und Rechteinhabern zu fördern,
um einschlägigen Rechtsverletzungen im digitalen Umfeld entgegenzuwirken,
IN DEM WUNSCH, dass dieses Übereinkommen die internationale Durchsetzungsarbeit und die
Zusammenarbeit innerhalb der einschlägigen internationalen Organisationen wechselseitig fördert,
IN ANERKENNUNG der am 14. November 2001 auf der Vierten WTO-Ministerkonferenz in der
Erklärung von Doha zum TRIPS-Übereinkommen und zur öffentlichen Gesundheit niedergelegten
Grundsätze –
KOMMEN WIE FOLGT ÜBEREIN:
ACTA/de 4
KAPITEL I
EINLEITENDE BESTIMMUNGEN UND ALLGEMEINE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
ABSCHNITT 1
EINLEITENDE BESTIMMUNGEN
ARTIKEL 1
Verhältnis zu anderen Übereinkünften
Dieses Übereinkommen setzt etwaige Verpflichtungen einer Vertragspartei gegenüber einer
anderen Vertragspartei aus bestehenden Übereinkünften, einschließlich des
TRIPS-Übereinkommens, nicht außer Kraft.
ACTA/de 5
ARTIKEL 2
Art und Umfang der Pflichten
(1) Jede Vertragspartei wendet dieses Übereinkommen an. Eine Vertragspartei darf in ihrem
Recht eine umfassendere Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums festschreiben, als es
dieses Übereinkommen vorschreibt, sofern die betreffenden Maßnahmen diesem Übereinkommen
nicht zuwiderlaufen. Es steht jeder Vertragspartei frei, die für die Umsetzung dieses
Übereinkommens in ihrem eigenen Rechtssystem und in ihrer Rechtspraxis geeignete Methode
festzulegen.
(2) Dieses Übereinkommen schafft keine Verpflichtung hinsichtlich der Aufteilung von Mitteln
für die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums und für die Durchsetzung des Rechts im
Allgemeinen.
(3) Die in Teil I des TRIPS-Übereinkommens, insbesondere in den Artikeln 7 und 8,
niedergelegten Ziele und Grundsätze gelten sinngemäß auch für dieses Übereinkommen.
ARTIKEL 3
Verhältnis zu Normen betreffend die Verfügbarkeit
und den Umfang von Rechten des geistigen Eigentums
(1) Dieses Übereinkommen lässt die im Recht einer Vertragspartei niedergelegten Bestimmungen
über die Verfügbarkeit, den Erwerb, den Umfang und die Aufrechterhaltung von Rechten des
geistigen Eigentums unberührt.
ACTA/de 6
(2) Dieses Übereinkommen begründet für eine Vertragspartei keine Verpflichtung, Maßnahmen
zu ergreifen, wenn ein Recht des geistigen Eigentums nach ihren Rechtsvorschriften nicht geschützt
ist.
ARTIKEL 4
Privatsphäre und Offenlegung von Informationen
(1) Dieses Übereinkommen verpflichtet eine Vertragspartei nicht zur Offenlegung von:
a) Informationen, deren Offenlegung gegen das Recht dieser Vertragspartei, einschließlich ihrer
Vorschriften zum Schutz der Privatsphäre, oder gegen internationale Übereinkünfte, deren
Vertragspartei sie ist, verstoßen würde,
b) vertraulichen Informationen, deren Offenlegung die Durchsetzung von Rechtsvorschriften
behindern oder in sonstiger Weise dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen würde, oder von
c) vertraulichen Informationen, deren Offenlegung die berechtigten Geschäftsinteressen
bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen würde.
(2) Stellt eine Vertragspartei schriftliche Informationen nach den Bestimmungen dieses
Übereinkommens bereit, so enthält sich die empfangende Vertragspartei, nach Maßgabe ihrer
Rechtsvorschriften und ihrer Rechtspraxis, der Offenlegung oder Benutzung der Informationen für
einen anderen Zweck als den, zu dem die Informationen bereitgestellt wurden, es sei denn, die
bereitstellende Vertragspartei hat ihre vorherige Zustimmung erteilt.
ACTA/de 7
ABSCHNITT 2
ALLGEMEINE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
ARTIKEL 5
Allgemeine Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Übereinkommens gelten, sofern nichts anderes festgelegt ist, folgende
Begriffsbestimmungen:
a) ACTA ist das Handelsübereinkommen zur Bekämpfung von Produkt- und Markenpiraterie
(Anti-Counterfeiting Trade Agreement),
b) Ausschuss ist der nach Kapitel V (Institutionelle Regelungen) eingesetzte ACTA-Ausschuss,
c) zuständige Behörden umfassen die nach dem Recht einer Vertragspartei zuständigen Justiz-,
Verwaltungs- oder Rechtsdurchsetzungsbehörden,
d) nachgeahmte Markenwaren sind Waren einschließlich Verpackungen, auf denen unbefugt
eine Marke angebracht ist, die mit einer für solche Waren rechtsgültig eingetragenen Marke
identisch ist oder die sich in ihren wesentlichen Merkmalen nicht von einer solchen Marke
unterscheiden lässt und die dadurch nach Maßgabe des Rechts des Landes, in dem die in
Kapitel II (Rechtsrahmen für die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums)
aufgeführten Verfahren angewandt werden, die Rechte des Inhabers der betreffenden Marke
verletzt,
ACTA/de 8
e) Land hat dieselbe Bedeutung wie in den Erläuternden Bemerkungen zum
WTO-Übereinkommen,
f) Zolltransit ist das Zollverfahren, in das Waren übergeführt werden, die unter zollamtlicher
Überwachung von einer Zollstelle zur anderen befördert werden,
g) Tage sind Kalendertage,
h) geistiges Eigentum bezieht sich auf alle Kategorien von geistigem Eigentum, die Gegenstand
von Teil II Abschnitte 1 bis 7 des TRIPS-Übereinkommens sind,
i) Transitwaren sind Waren im Zolltransit oder Umladungswaren,
j) Person ist eine juristische oder eine natürliche Person,
k) unerlaubt hergestellte urheberrechtlich geschützte Waren sind Waren, die ohne Zustimmung
des Rechteinhabers oder der vom Rechteinhaber im Land der Herstellung ordnungsgemäß
ermächtigten Person vervielfältigt wurden und die unmittelbar oder mittelbar von einem
Gegenstand angefertigt wurden, dessen Vervielfältigung ein Urheberrecht oder ein
verwandtes Schutzrecht nach Maßgabe des Rechts des Landes verletzt hätte, in dem die in
Kapitel II (Rechtsrahmen für die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums)
aufgeführten Verfahren angewandt werden,
ACTA/de 9
l) Rechteinhaber schließt auch Vereinigungen oder Verbände ein, die gesetzlich befugt sind,
Rechte des geistigen Eigentums geltend zu machen,
m) Gebiet umfasst für die Zwecke des Kapitels II (Rechtsrahmen für die Durchsetzung der
Rechte des geistigen Eigentums) Abschnitt 3 (Grenzmaßnahmen) das Zollgebiet und alle
Freizonen1 einer Vertragspartei,
n) Umladung ist das Zollverfahren, in das Waren übergeführt werden, die auf dem Gebiet einer
einzigen Zollstelle, die gleichzeitig Einfuhr- und Ausfuhrzollstelle ist, unter zollamtlicher
Überwachung von dem für die Einfuhr verwendeten Beförderungsmittel auf das für die
Ausfuhr verwendete Beförderungsmittel verladen werden,
o) TRIPS-Übereinkommen ist das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte
des geistigen Eigentums in Anhang 1C des WTO-Übereinkommens,
p) WTO ist die Welthandelsorganisation und
q) WTO-Übereinkommen ist das am 15. April 1994 in Marrakesch geschlossene
Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation.
1) Zur Klarstellung bestätigen die Vertragsparteien, dass eine Freizone ein Teil des Gebiets
einer Vertragspartei ist, in dem alle eingeführten Waren im Hinblick auf Einfuhrzölle und
-steuern generell als außerhalb des Zollgebiets befindlich betrachtet werden.
ACTA/de 10
KAPITEL II
RECHTSRAHMEN FÜR DIE DURCHSETZUNG
DER RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS
ABSCHNITT 1
ALLGEMEINE PFLICHTEN
ARTIKEL 6
Allgemeine Pflichten im Bereich der Rechtsdurchsetzung
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihr Recht Durchsetzungsverfahren bereitstellt, die ein
wirksames Vorgehen gegen jede Verletzung von unter dieses Übereinkommen fallenden Rechten
des geistigen Eigentums ermöglichen, einschließlich Eilverfahren zur Verhinderung von
Verletzungshandlungen und Rechtsbehelfe zur Abschreckung von weiteren Verletzungshandlungen.
Diese Verfahren sind so anzuwenden, dass die Errichtung von Schranken für den rechtmäßigen
Handel vermieden wird und die Gewähr gegen ihren Missbrauch gegeben ist.
ACTA/de 11
(2) Die zur Durchführung der Bestimmungen dieses Kapitels eingeführten, aufrechterhaltenen
oder angewandten Verfahren müssen fair und gerecht sein und gewährleisten, dass die Rechte aller
solchen Verfahren unterliegenden Teilnehmer angemessen geschützt werden. Diese Verfahren
dürfen nicht unnötig kompliziert oder kostspielig sein und dürfen keine unangemessenen Fristen
oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich bringen.
(3) Bei der Durchführung der Bestimmungen dieses Kapitels berücksichtigt jede Vertragspartei,
dass ein angemessenes Verhältnis zwischen der Schwere der Rechtsverletzung, den Interessen
Dritter und den anzuwendenden Maßnahmen, Rechtsbehelfen und Strafen bestehen muss.
(4) Die Bestimmungen dieses Kapitel sind nicht dahingehend auszulegen, dass eine
Vertragspartei verpflichtet ist, ihre Beamten für Handlungen haftbar zu machen, die diese in
Erfüllung ihrer dienstlichen Pflichten vorgenommen haben.
ABSCHNITT 2
ZIVILRECHTLICHE DURCHSETZUNG1
ARTIKEL 7
Bereitstellung von Zivilverfahren
(1) Jede Vertragspartei stellt den Rechteinhabern zivilrechtliche Verfahren für die Durchsetzung
von Rechten des geistigen Eigentums nach Maßgabe dieses Abschnitts zur Verfügung.
1 Eine Vertragspartei kann Patente und den Schutz nicht offengelegter Informationen aus dem
Geltungsbereich dieses Abschnitts ausnehmen.
wer mehr haben will , davon dem schicke ich gerne per PDF datei eine E-mail
hierzu noch 4 teile eines Beitrages der vor etwa 3wochen von Google auf den freinen sender der damaligen sender der Offne kanla ALEX ausgestrahlt wurde,
nach der ausstrahlung hat Youtube ihre Bestimmungen geändert, auch spricht Google in in diesen
Vortrag von den Internet seite Hulu, die aber selbst von Google ist auf der Seite selbst wird aber überActa gesprochen , zudem bitte auch aufpassen was das Thema avvst angeht ,meiner meinung geht es um eine Marketing sache für ACTA.
also hier diesen Beitrag von Google, recht lange , viele leute aus Wirtschaft und Medien waren dort zu gegen .
http://www.alex-berlin.de/mediathek/video/id/831
http://www.alex-berlin.de/mediathek/video/id/832
http://www.alex-berlin.de/mediathek/video/id/833
http://www.alex-berlin.de/mediathek/video/id/830
ach und am 18 und 19.2 wird Google und youtube beoykottiert, denn sie sind auch nicht so unbeteidgt an dieser sache, siehe den beitrag von Google