Hier mal ein offizielles Dokument, das NICHT in der lettischen Bevölkerung umstritten ist:
Deklaration
des Obersten Sowjets der Lettischen SSR
über die Wiederherstellung der Unabhängigkeit der Republik Lettland
vom 4. Mai 1990
geändert durch
Verfassungsgesetz vom 21. August 1991
Der am 18. November 1918 proklamierte unabhängige Lettische Staat wurde 1920 international anerkannt und 1921 gleichberechtigtes Mitglied des Völkerbundes. Die lettische Nation verwirklichte rechtlich ihre Selbstbestimmung im April 1920, als das Volk in allgemeiner, gleicher, direkter und proportionaler Wahl der Verfassungsversammlung das Vertrauensmandat erteilte. Am 15. Februar 1922 verabschiedete sie das staatliche Grundgesetz - die Verfassung der Republik Lettland, welche de jure bis heute weiterhin gilt.
Die am 16. Juni 1940 durch die damalige stalinistische Regierung der UdSSR der Regierung der Republik Lettland überreichte ultimative Note mit der Forderung, die Regierung auszuwechseln, sowie die militärische Aggression der UdSSR am 17. Juni 1940 sind als völkerrechtliches Verbrechen zu qualifizieren. Dessen Ergebnis war die Besetzung Lettlands und die Liquidierung der souveränen Staatsgewalt der Republik Lettland. Die neue Regierung Lettlands wurde unter dem Diktat der Vertreter der Regierung der UdSSR gebildet. Völkerrechtlich war sie nicht das Exekutivorgan der souveränen Staatsgewalt der Republik Lettland, denn sie vertrat nicht die Interessen der Republik Lettland, sondern die der UdSSR.
Am 14. und 15. Juli 1940 fanden im besetzten Lettland unter den Bedingungen des politischen Terrors nach einem verfassungswidrigen Wahlgesetz Wahlen zum Seimas statt. Von 17 eingereichten Kandidatenlisten wurde nur eine zugelassen - der "Block der Werktätigen". In der Wahlplattform des "Blocks der Werktätigen" war die Forderung nach der Errichtung der Sowjetmacht in Lettland und dem Beitritt zur Sowjetunion nicht enthalten. Die Ergebnisse der Wahlen wurden außerdem gefälscht.
Der widerrechtlich gebildete Seimas vertrat nicht den souveränen Willen des Volkes Lettlands. Sie hatte nicht die verfassungsrechtliche Befugnis, die Staatsordnung zu ändern und die Souveränität des lettischen Staates zuliquidieren. Diese Fragen konnte nur das Volk entscheiden, doch eine freie Volksabstimmung fand nicht statt.
Damit ist die Eingliederung der Republik Lettland in die Sowjetunion völkerrechtlich nichtig, und die Republik Lettland besteht de jure weiterhin als Subjekt des Völkerrechts fort, was von mehr als 50 Staaten der Welt anerkannt wird.
Unter Berücksichtigung der Deklaration des Obersten Sowjets der Lettischen SSR vom 28. Juli 1989 über die "Souveränität des lettischen Staates", der Deklaration vom 15. Februar 1990 über die "Frage der staatlichen Unabhängigkeit Lettlands" und des Aufrufs der Generalversammlung der Volksdeputierten Lettlands vom 21. April 1990,
unter Berücksichtigung des eindeutig erklärten Willens der Bevölkerung Lettlands, der dadurch unmißverständlich zum Ausdruck gekommen ist, daß bei den Wahlen mehrheitlich diejenigen Abgeordneten gewählt worden sind, die sich in ihrem Wahlprogramm für die Wiederherstellung der staatlichen Unabhängigkeit ausgesprochen haben,
zum Zwecke der de-facto-Wiederherstellung der freien, demokratischen und unabhängigen Republik Lettland,
beschließt der Oberste Sowjet der Lettischen SSR:
1. Die Priorität der Grundprinzipien des Völkerrechts vor staatsrechtlichen Normen anzuerkennen, die Übereinkunft zwischen der UdSSR und Deutschland vom 23. August 1939 und die daraus resultierende Liquidierung der souveränen Staatsgewalt der Republik Lettland infolge der militärischen Aggression der UdSSR als rechtswidrig zu betrachten.
2. Die Deklaration des Seimas Lettlands vom 21. Juli 1940 "über den Beitritt Lettlands zur Union der Sowjetischen Sozialistischen Republiken" als von Anfang an ungültig zu erklären.
3. Das von der Verfassungsversammlung am 15. Februar 1922 verabschiedete Grundgesetz im gesamten Territorium Lettlands wieder in Kraft zusetzen. Die offizielle Bezeichnung des lettischen Staates lautet Republik Lettland, abgekürzt Lettland.
4. Bis zur Verabschiedung der neuen Redaktion des Grundgesetzes die Geltung des Grundgesetzes der Republik Lettland zu suspendieren, mit Ausnahme derjenigen Artikel, die die staatsrechtliche Grundlage des lettischen Staates bilden und gemäß Artikel 77 des Grundgesetzes nur durch eine Volksabstimmung geändert werden können, und zwar:
1. Lettland ist eine unabhängige demokratische Republik.
2. Die souveräne Staatsgewalt in Lettland gehörte dem lettischen Volk.
3. Das Staatsgebiet Lettlands besteht aus Livland, Lettgallen, Kurland und Semgallen in den durch völkerrechtliche Verträge festgelegten Grenzen.
6. Das Seimas wird auf Grund allgemeiner, gleicher, direkter und geheimer Abstimmung nach den Grundsätzen der Verhältniswahlen erwählt.
Artikel 6 findet Anwendung, nachdem diejenigen Strukturen der Staatsgewalt und der Verwaltung der unabhängigen Republik Lettland wiederhergestellt sind, die die Durchführung von freien Wahlen garantieren.
5. Eine Übergangsperiode bis zur de-facto-Wiederherstellung der Staatsgewalt der Republik Lettland zu bestimmen, die mit der Einberufung des Seimas der Republik Lettland endet. Während der Übergangsperiode wird die höchste Staatsgewalt in Lettland von dem Obersten Rat der Republik Lettland ausgeübt.
Durch Verfassungsgesetz vom 21. August 1991 wurde der Artikel 5 mit Wirkung vom 21. August 1991 aufgehoben. Verlängerung der Übergangsperiode bis zum ersten Zusammentritt dem erstmals wieder gemäß Artikel 6 der Verfassung von 1922 gewählten Seimas (am. 6. Juni 1993).
6. Während der Übergangsperiode können die Normen der Verfassung der Lettischen SSR und andere Gesetzgebungsakte, die zur Zeit der Verabschiedung dieser Deklaration gelten, weiter Anwendung finden, soweit sie nicht den Artikeln 1,2, 3 und 6 des Grundgesetzes der Republik Lettland widersprechen.
In Streitfällen über die Anwendung der Gesetzgebungsakte entscheidet das Verfassungsgericht der Republik Lettland.
Während der Übergangsperiode werden Gesetzgebungsakte nur vom Obersten Rat der Republik Lettland angenommen oder geändert.
7. Eine Kommission zu bilden, die eine neue Redaktion des Grundgesetzes der Republik Lettland ausarbeitet, welche der heutigen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lage Lettlands widerspricht.
8. Allen Bürgern der Republik Lettland und Bürgern anderer Staaten, die ständig in Lettland leben, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Rechte sowie politische Freiheiten gemäß allgemein anerkannten menschenrechtlichen Normen zu garantieren. Das gilt im vollen Umfang auch für die Bürger der UdSSR, die den Wunsch haben, weiterhin in Lettland zu leben, ohne die Staatsbürgerschaft Lettlands anzunehmen.
9. Die Beziehungen zwischen der Republik Lettland und der UdSSR auf der Grundlage des weiterhin geltenden Friedensvertrages zwischen Lettland und Rußland vom 11. August 1920 so zu gestalten, in dem die Unabhängigkeit mit der UdSSR eine Regierungskommission zu bilden.
Die Deklaration tritt mit ihrer Verabschiedung in Kraft.
Vorsitzender des Obersten Sowjets der Lettischen SSR
A. Gorbunovs
Sekretär des Obersten Sowjets der Lettischen SSR
I, Daudišs
Riga, den 4. Mai 1990
Quellen: Latvijas Republikas Augstakas Padomes un Valdibas Zinotajs, 1990, Nr. 20, Pos. 356
Jahrbuch des baltischen Deutschtums, Bd. XXXVIII, 1991, S. 167ff.
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http://www.verfassungen.de/lv/unabhaengigkeit1990.htm