@jever:
Nein,Jever.das betrifft ne ganz andere Fallkonstellation.
Und § 5 StGBpasst als Ausnahmevorschrift hier erst recht nicht.
Der gilt dann, wenn die dortabschließend aufgeführten Straftaten im Ausland begangen wurden,der Täter sich aber einerVerurteilung durch Flucht nach Deutschland entzogen hat bzw. (wie früher beimSchwangerschaftsabbruch) der Täter zur bewußten Umgehung hiesiger Rechtsnormen die Tatins Ausland verlegt hat, wo sie möglicherweise straffrei war.
Diese Norm wurdedeshalb geschaffen,weil deutsche Staatsbürger prinzipiell auch bei im Ausland begangenenStraftaten nicht ausgeliefert werden dürfen, wenn sie sich im Inland befinden.Dadurchbesteht dann die Möglichkeit,sie bei den aufgezählten schweren Straftaten auch im Inlandzu verurteilen.D.h. §5 wäre ggf. nur dann zum Tragen gekommen,wenn der Beschuldigte sichrechtzeitig vor Festnahme nach Hause abgesetzt hätte.Aber selbst dazu war er zublöd.
Und die türkische Justiz handelt rechtskonform und auch "rechtssinnig",nämlich nicht nur nach den Buchstaben, sondern auch nach dem Geist des internationalenRechtsgrundsatzes des "lex locus delicti", des Rechts des Tatortes. Danach sind ganz klarVerbrechen dort abzuurteilen,wo sie passiert sind. Da erübrigt sich jedeDiskussion.
Die Abschiebung ins Heimatland kann,je nach Vorschriften des betreffendenStaates und bestehenden bilateralen Abkommen, erst nach Verurteilungerfolgen.
Folgt man deiner Logik, dann läge das Problem in Fällen wiefolgendem:
Im fiktiven Staat Talibanistan wird, genau wie bei uns Mordprinzipiell verurteilt.
Somit wäre nach deiner Logik bei einem durch einenStaatsangehörigen begangenen Mord dieser dorthin zu überstellen,da er dort ebenfallsverurteilt wird.
Der von dort stammende XY erdrosselt nun seine Tochte aus Gründen derverletzten "Familienehre", weil sie nicht den Ehemann seiner Wahl nahm.
Wird er nun inseinen Heimatstaat überstellt, wird er zwar möglicherweise angeklagt,aber vermutlichfreigesprochen,da von den dortigen lokalen Gerichten verletzte "Familienehre" alsEntschuldigungsgrund angesehen wird.
Er ginge also straffrei aus.NachDeiner Logik würdest Du also de facto ein Sonderrecht für Ausländer schaffen, waswiederum mit dem Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz und Einheitlichkeit dernationalen Rechtsordnung nicht in Einklang zu bringen wäre, sondern diese ad absurdumführen würde.
Aus diesem Grunde gilt prinzipiell der Grundsatz des "lex locusdelicti".
Und deshalb widerspricht auch die Forderung nach Freilassung bzw.Überstellung nach Deutschland internationalem Recht und internationalen Rechtsgrundsätzenund die hier auch postulierte Überstellung in ein englisches Gefängnis ist schlicht undergreifend blühender Blödsinn .