Rick_Blaine schrieb:Ja. Es handelt sich in Deutschland um ein Gesinnungsstrafrecht hinsichtlich des Mordes. Es gibt böse Tötungen und bösere Tötungen, wenn man das mal salopp ausdrücken will.
Sobald man zwischen Mord und Totschlag unterscheidet, wertet man zwangsläufig die eine Tat weniger schwerwiegender als die andere. Und natürlich geht es um die Gesinnung bzw. den Vorsatz, sonst müsste man tödliche Autounfälle ja auch als Mord anklagen.
Hier der Mordparagraph von 1871, da finde ich den jetzigen schlüßiger:
https://de.wikisource.org/wiki/Strafgesetzbuch_f%C3%BCr_das_Deutsche_Reich_(1871)§. 211.
Wer vorsätzlich einen Menschen tödtet, wird, wenn er die Tödtung mit Ueberlegung ausgeführt hat, wegen Mordes mit dem Tode bestraft.
§. 212.
Wer vorsätzlich einen Menschen tödtet, wird, wenn er die Tödtung nicht mit Ueberlegung ausgeführt hat, wegen Todtschlages mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren bestraft.
§. 213.
War der Todtschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Mißhandlung oder schwere Beleidigung von dem Getödteten zum Zorne gereizt und hierdurch auf der Stelle zur That hingerissen worden, oder sind andere mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter sechs Monaten ein.