@Jeara nur ein kleiner auszug.
Die Achtung vor den weiblichen Grundrechten warso grundlegend, daß einer der wichtigsten Juristen des klassischen Islams, Abu Hanifa,anordnete, in jeder Stadt eine Muslima als Richterin einzusetzen, und sie offiziell mitder Aufgabe zu betrauen, über die Achtung der Rechte der Frauen zu wachen (Pickthall,1969).
Mißbräuche und Verfälschungen über die Stellung der Frauen und der Sklavenkamen zuerst unter der Abassidenherrschaft auf. Das luxushafte gesellschaftliche Treibender damaligen Zeit in Bagdad ("1001 Nacht»), ein Produkt frisch konvertierter Muslime,brachte einen Zerfall der Sitten mit sich (Boisard, 1982).
In der gleichen Epochegenoß die Frau im islamischen Umajaden Kalifat in Spanien Achtung und Freiheit (Boisard,1982): Sie nahm voll und ganz am damaligen gesellschaftlichen und kulturellen Leben teil.Dr Mann unterwarf sich der "Dame", um ihre Gunst zu erlangen. Es waren die islamischenDichter, die über Spanien den Christen Europas die Achtung vor den Frauen und dieritterliche Liebe lehrten, die die Troubadouren singend bis in das Herz des Westenshineintrugen."
Im Islam hat auch die Ehe eine andere Bedeutung als imAbendland. Es ist eher ein rechtlicher Vertrag ("gegenseitige Versorgung, sozialeOrdnung, Regelung der gottgewollten Sexualität), keinesfalls ein heiliger, endgültigerBund" (Bousquet, 1966).
Zur Versorgung geschiedener und verwitweter Frauen wurde diePolygamie gestattet. So konnten diese alleinstehenden Frauen unter dem Schutz einesEhemannes statt eines Verwandten stehen und wieder in die gesellschaftliche Ordnungeingegliedert werden. Sie genossen das Ansehen der legitimen Ehefrau. Die Tatsache, daßder Koran die Polygamie nach dem Desaster der Schlacht von Uhud (der größten Niederlagedes Propheten, bei dem so viele Moslems getötet wurden) eingeführt hat, erhärtet dieseTheorie" (Mernissi, 1987).
Daß der Islam die Polygamie nicht als erstrebenswert perse ansieht, läßt sich m.E. aus folgenden Koranversen schließen:
"heiratet,was euch an Frauen gut ansteht, zwei, drei oder vier. Wenn ihr aber befürchtet, (soviele) nicht gerecht zu (be)handlen, dann (nur) eine, oder was ihr (an Sklavinnen)besitzt".- (4/3).
"Und ihr werdet die Frauen, (die ihr zu gleicher Zeit alsEhefrauen habt) nicht (wirklich) gerecht behandlen können, mögt ihr noch so sehr daraufaus sein." (4/129)
Interessanterweise wird in westlichen Abhandlungen meist nurder erste dieser beiden, dasselbe Thema betreffenden, Verse dieser Sure zitiert.
Zuden gesetzlich verankerten, von Muhammad (s.a.) eingeleiteten Re-formen gehören u.a.:
a) Rechte für Frauen:
Recht auf: Unterhalt, erfüllte Sexualität,Gleichbehandlung unter den Ehefrauen, Stillgeld, Kindererziehungsgeld, persönlicheAussteuer, Erschwerung der Scheidung-. "Scheidung ist ein schwerwiegendes Ereignis, durchdas der Thron Allahs erschüttert wird" (Hadith), Alimentenzahlung im Fall der Scheidung,Scheidungsrecht, Gleichheit vor dem Gesetz, Recht auf persönliches Eigentum, Erbrecht(Frauen erben die Hälfte, da es Pflicht des Mannes ist, für Frauen zu sorgen, während dieFrau Recht auf eine unabhängige Führung ihrer Güter hat), Recht, versorgt zu werden,Geburtenkontrolle auch ohne Einwilligung des Mannes, Abtreibungsrecht innerhalb von 16Wochen oder später, falls Leben der Mutter gefährdet, Strafe bei Ehebruch auch für denMann, Weiterführung des eigenen Namens, Abschaffung der den Mann begünstigenden Lust oderHingabe Heirat, Bestrebungen zur Abschaffung der weiblichen Beschneidung, etc.