Iran stellt Karikaturen zum Holocaust aus
18.08.2006 um 20:52Wäre eine Abbildung dieser Karrikaturen in deutschen Zeitungen eine Nachricht,oder
eine den Holocaust verharmlosende Aussage, also strafbar?
Karikaturen über
den Holocaust, zu denen im Streit um die Mohammed-Karikaturen nuneine iranische Zeitung
aufgefordert hat, wären in Deutschland strafbar. Bei derAbwegung zwischen der Kunst- und
Meinungsfreiheit auf der einen Seite und dem Schutzvon Persönlichkeitsrechten und dem
Kampf gegen Volksverhetzung auf der anderen Seitehaben deutsche Gerichte klare Grenzen
gezogen. So entschied dasBundesverfassungsgericht im April 1994, dass jede Äußerung oder
Darstellung, die denHolocaust leugnet, nicht mehr vom Grundrecht der Meinungsfreiheit
gedeckt ist.
Nach Ansicht der Verfassungshüter handelt es sich bei der Äußerung,
im DrittenReich habe es keine Judenverfolgung gegeben, um eine Behauptung, "die nach
ungezähltenAugenzeugenberichten und Dokumenten, den Feststellungen der Gerichte in
zahlreichenStrafverfahren und den Erkenntnissen der Geschichtswissenschaft erwiesen
unwahr ist."Solch eine Behauptung genieße deshalb nicht mehr den Schutz der
Meinungsfreiheit. EinKarikaturist, der den Holocaust in Bild, Wort oder Schrift
verspottet, würde sichdeshalb je nach Schwere des Falls einer Reihe von Strafvorwürfen
aussetzen. Das reichtvon der Beleidigung, die mit bis zu einem Jahr Haft geahndet wird
bis hin zurVerunglimpfung des Andenkens Verstorbener mit bis zu zwei Jahren Gefängnis.
Die schärfste Waffe gegen Holocaust-Leugner ist jedoch der Paragraf 130im
Strafgesetzbuch zur Volksverhetzung. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu dreiJahren
bestraft, wer Schriften herstellt oder verbreitet, "die zum Hass gegen Teileder
Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihrVolkstum
bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sieauffordern oder
die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, dass Teile derBevölkerung oder eine
vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemachtoder verleumdet werden."
Der Bundesgerichtshof (BGH) präzisierte in einemGrundsatzurteil die
Voraussetzungen für solch eine Verurteilung. Nach der Entscheidungdes ersten Strafsenats
vom März 1994 verlangt der Volksverhetzungs-Paragraf "einenAngriff auf die
Menschenwürde". Allein die Verletzung der Ehre einer Person genügtdemnach nicht.
Erforderlich ist laut BGH "vielmehr, dass der angegriffenen Person ihrLebensrecht
abgesprochen und sie als minderwertiges Wesen" behandelt wird. Ein Angriffauf die
Menschenwürde der jüdischen Bevölkerung liegt laut BGH allerdings bereits dannvor, "wenn
der Täter die Tatsache der systematischen Morde an Juden alsLügengeschichte darstellt".
Die Gerichte ahnden derartige Straftaten in derRegel konsequent: So wurde etwa
ein rechtsextremer Liedermacher vom LandgerichtWuppertal im Februar 1999 zu zwei Jahren
Haft verurteilt, weil er in seinen Texten denHolocaust geleugnet hatte.
eine den Holocaust verharmlosende Aussage, also strafbar?
Karikaturen über
den Holocaust, zu denen im Streit um die Mohammed-Karikaturen nuneine iranische Zeitung
aufgefordert hat, wären in Deutschland strafbar. Bei derAbwegung zwischen der Kunst- und
Meinungsfreiheit auf der einen Seite und dem Schutzvon Persönlichkeitsrechten und dem
Kampf gegen Volksverhetzung auf der anderen Seitehaben deutsche Gerichte klare Grenzen
gezogen. So entschied dasBundesverfassungsgericht im April 1994, dass jede Äußerung oder
Darstellung, die denHolocaust leugnet, nicht mehr vom Grundrecht der Meinungsfreiheit
gedeckt ist.
Nach Ansicht der Verfassungshüter handelt es sich bei der Äußerung,
im DrittenReich habe es keine Judenverfolgung gegeben, um eine Behauptung, "die nach
ungezähltenAugenzeugenberichten und Dokumenten, den Feststellungen der Gerichte in
zahlreichenStrafverfahren und den Erkenntnissen der Geschichtswissenschaft erwiesen
unwahr ist."Solch eine Behauptung genieße deshalb nicht mehr den Schutz der
Meinungsfreiheit. EinKarikaturist, der den Holocaust in Bild, Wort oder Schrift
verspottet, würde sichdeshalb je nach Schwere des Falls einer Reihe von Strafvorwürfen
aussetzen. Das reichtvon der Beleidigung, die mit bis zu einem Jahr Haft geahndet wird
bis hin zurVerunglimpfung des Andenkens Verstorbener mit bis zu zwei Jahren Gefängnis.
Die schärfste Waffe gegen Holocaust-Leugner ist jedoch der Paragraf 130im
Strafgesetzbuch zur Volksverhetzung. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu dreiJahren
bestraft, wer Schriften herstellt oder verbreitet, "die zum Hass gegen Teileder
Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihrVolkstum
bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sieauffordern oder
die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, dass Teile derBevölkerung oder eine
vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemachtoder verleumdet werden."
Der Bundesgerichtshof (BGH) präzisierte in einemGrundsatzurteil die
Voraussetzungen für solch eine Verurteilung. Nach der Entscheidungdes ersten Strafsenats
vom März 1994 verlangt der Volksverhetzungs-Paragraf "einenAngriff auf die
Menschenwürde". Allein die Verletzung der Ehre einer Person genügtdemnach nicht.
Erforderlich ist laut BGH "vielmehr, dass der angegriffenen Person ihrLebensrecht
abgesprochen und sie als minderwertiges Wesen" behandelt wird. Ein Angriffauf die
Menschenwürde der jüdischen Bevölkerung liegt laut BGH allerdings bereits dannvor, "wenn
der Täter die Tatsache der systematischen Morde an Juden alsLügengeschichte darstellt".
Die Gerichte ahnden derartige Straftaten in derRegel konsequent: So wurde etwa
ein rechtsextremer Liedermacher vom LandgerichtWuppertal im Februar 1999 zu zwei Jahren
Haft verurteilt, weil er in seinen Texten denHolocaust geleugnet hatte.