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Deutsches Familienrecht

62 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Familienrecht, Eu Recht ▪ Abonnieren: Feed E-Mail

Deutsches Familienrecht

08.10.2017 um 08:33
@sacredheart
nee, habe ich nicht, ich verteidige auch nichts, ich stelle nur richtig. Was Du beschreibst stimmt so nicht. Hier mal für Dich, samt Urteil
https://www.anwalt.de/rechtstipps/kindesunterhalt-beim-wechselmodell-wer-zahlt-wenn-beide-eltern-das-kind-betreuen_005204.html
Durch den erhöhten Umgang entstehen ihm aber häufig Mehrausgaben, z. B. erhöhte Fahrtkosten. Dies können Richter unterhaltsmindernd berücksichtigen, indem sie bei der Eingruppierung des Unterhaltspflichtigen in die Düsseldorfer Tabelle oder einer anderen unterhaltsrechtlichen Leitlinie eine Herabstufung in eine niedrigere Einkommensgruppe vornehmen bzw. auf die Hochstufung in eine höhere Einkommensgruppe – die etwa vorgenommen wird, wenn nur ein Unterhaltsberechtigter existiert – verzichten. Ferner können sich Aufwendungen, die den Unterhaltsbedarf des Kindes teilweise decken, unterhaltsmindernd auswirken, etwa die Komplett-Ausstattung des Kindes mit Sommer- und Winterkleidung, vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil v. 12.03.2014, Az.: XII ZB 234/13.......

Immer beliebter wird mittlerweile das Wechselmodell. Hier teilen sich Vater und Mutter paritätisch – also zu (annähernd) gleichen Teilen – die Kinderbetreuung. Das Kind lebt also zu ca. 50 Prozent bei seiner Mutter und zu ca. 50 Prozent beim Vater.........

Beim Wechselmodell kann bei keinem Elternteil ein Schwerpunkt der Betreuung festgestellt werden. Da beide also die Kindsbetreuung gleichermaßen übernehmen, müssen sie auch für den Barunterhalt anteilig aufkommen. In diesem Fall richtet sich der Unterhaltsbedarf des Kindes nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen beider Elternteile, vgl. BGH, Beschluss v. 05.11.2014, Az.: XII ZB 599/13.

Verdient also der Vater z. B. 3000 Euro netto und die Mutter 2000 Euro netto, ergibt das gemeinsame Einkommen 5000 Euro (= 100 Prozent). Der Vater trägt zu 60 Prozent dazu bei, die Mutter zu 40 Prozent. In dieser Höhe müssen sie jeweils auch den anfallenden Unterhaltsbedarf ihres Kindes decken. Zuvor können sie aber von ihrem Einkommen noch ihren Selbstbehalt sowie die Hälfte des – etwa nach der Düsseldorfer Tabelle festgestellten und durch Mehrkosten erhöhten – Kindesbedarfs abziehen, da beide zur Hälfte schließlich auch Betreuungsunterhalt leisten. Der Elternteil, der kein Kindergeld erhält, darf darüber hinaus den Kindsbedarf noch um die Hälfte des Kindergelds mindern. Dagegen muss sich der Elternteil, dem das Kindergeld ausbezahlt wird, dieses voll anrechnen lassen.



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Deutsches Familienrecht

08.10.2017 um 08:46
Hallo Tussinelda

Erst mal vielen Dank, dass Du Dir die Mühe gemacht hast. Allerdings steht das, was ich dort nachlesen konnte in keinerlei Widerspruch zum meinen Ausführungen, ganz im Gegenteil. Aber es zeigt immerhin, mit welchen Mittel die gelebte Ungerechtigkeit verschleiert wird:

Ja, höher Fahrtkosten könne der Umgangselterteil geltend machen, das ist aber oft gar nicht gegeben. Ein Umgangselternteil fährt doch gar nicht mehr, wenn seine Kinder zB 5 Tage am Stück bei ihm sind, statt bisher 3 Tage.

Die wirklichen Nackenbrecher sind ja gar nicht erwähnt, nämlich Mietanteil und Nebenkosten. Die bleiben auch nach dem o.g. Spruch sein Privatvergnügen.

Der Unterhalt nach Düsseldorfer Tabelle berücksichtigt ja auch, dass der Hauptbetreuende anteilige Mietkosten für die Kinderzimmer hat, um bei diesem Beispiel zu bleiben. Und bei seiner Berechnung wird völlig richtig angenommen, dass der Hauptbetreuende die Kinderzimmer nicht für zB 3x4 Tage im Monat untervermieten kann, wäre ja auch Bullshit. Bis hierhin ist das ok.

Dass der Umgangselternteil aber auch Kinderzimmer hat, die zum teil leerstehen und im obigen Beispiel eben 3x4 tage genutzt werden, kann er mit keinem Cent geltend machen, denn er kann seine Miete nicht, auch nicht anteilig, von seinem Einkommen abziehen.

Warum ist denn nun beim Hauptbetreuenden die anteilige Miete im Unterhalt drin, beim Umgangselternteil aber nicht abzugsfähig, obwohl doch beide Eltern hier einen völlig gleichen bedarf an Kinderzimmer haben. Beim Umgangselternteil wird dies ggf sogar von Jugendämtern geprüft, was auch ok ist.

Das sind Ungerechtigkeiten, die im wahren Leben oft Umgangselternteile in die Situation bringen, entweder eine Wohnung mit Kinderzimmern in einem miesen Stadtteil zu mieten, oder eine zu kleine provisorische Lösung, um überhaupt zurechtzukommen.

Wie gesagt, das ist nicht mein Problem, aber das Problem vieler anderer Betroffener.


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