Tussinelda
Profil anzeigen
Private Nachricht
Link kopieren
Lesezeichen setzen
anwesend
dabei seit 2011
dabei seit 2011
Profil anzeigen
Private Nachricht
Link kopieren
Lesezeichen setzen
Deutsches Familienrecht
08.10.2017 um 08:33@sacredheart
nee, habe ich nicht, ich verteidige auch nichts, ich stelle nur richtig. Was Du beschreibst stimmt so nicht. Hier mal für Dich, samt Urteil
https://www.anwalt.de/rechtstipps/kindesunterhalt-beim-wechselmodell-wer-zahlt-wenn-beide-eltern-das-kind-betreuen_005204.html
nee, habe ich nicht, ich verteidige auch nichts, ich stelle nur richtig. Was Du beschreibst stimmt so nicht. Hier mal für Dich, samt Urteil
https://www.anwalt.de/rechtstipps/kindesunterhalt-beim-wechselmodell-wer-zahlt-wenn-beide-eltern-das-kind-betreuen_005204.html
Durch den erhöhten Umgang entstehen ihm aber häufig Mehrausgaben, z. B. erhöhte Fahrtkosten. Dies können Richter unterhaltsmindernd berücksichtigen, indem sie bei der Eingruppierung des Unterhaltspflichtigen in die Düsseldorfer Tabelle oder einer anderen unterhaltsrechtlichen Leitlinie eine Herabstufung in eine niedrigere Einkommensgruppe vornehmen bzw. auf die Hochstufung in eine höhere Einkommensgruppe – die etwa vorgenommen wird, wenn nur ein Unterhaltsberechtigter existiert – verzichten. Ferner können sich Aufwendungen, die den Unterhaltsbedarf des Kindes teilweise decken, unterhaltsmindernd auswirken, etwa die Komplett-Ausstattung des Kindes mit Sommer- und Winterkleidung, vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil v. 12.03.2014, Az.: XII ZB 234/13.......
Immer beliebter wird mittlerweile das Wechselmodell. Hier teilen sich Vater und Mutter paritätisch – also zu (annähernd) gleichen Teilen – die Kinderbetreuung. Das Kind lebt also zu ca. 50 Prozent bei seiner Mutter und zu ca. 50 Prozent beim Vater.........
Beim Wechselmodell kann bei keinem Elternteil ein Schwerpunkt der Betreuung festgestellt werden. Da beide also die Kindsbetreuung gleichermaßen übernehmen, müssen sie auch für den Barunterhalt anteilig aufkommen. In diesem Fall richtet sich der Unterhaltsbedarf des Kindes nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen beider Elternteile, vgl. BGH, Beschluss v. 05.11.2014, Az.: XII ZB 599/13.
Verdient also der Vater z. B. 3000 Euro netto und die Mutter 2000 Euro netto, ergibt das gemeinsame Einkommen 5000 Euro (= 100 Prozent). Der Vater trägt zu 60 Prozent dazu bei, die Mutter zu 40 Prozent. In dieser Höhe müssen sie jeweils auch den anfallenden Unterhaltsbedarf ihres Kindes decken. Zuvor können sie aber von ihrem Einkommen noch ihren Selbstbehalt sowie die Hälfte des – etwa nach der Düsseldorfer Tabelle festgestellten und durch Mehrkosten erhöhten – Kindesbedarfs abziehen, da beide zur Hälfte schließlich auch Betreuungsunterhalt leisten. Der Elternteil, der kein Kindergeld erhält, darf darüber hinaus den Kindsbedarf noch um die Hälfte des Kindergelds mindern. Dagegen muss sich der Elternteil, dem das Kindergeld ausbezahlt wird, dieses voll anrechnen lassen.