Demo "Militärputsch in der Türkei" von UETD in Köln = Pulverfass?
31.07.2016 um 09:46Fährt hier eig iwer hin oder wohnt dort, um das live zu erleben?
apart schrieb:Fährt hier eig iwer hin oder wohnt dort, um das live zu erleben?
Warhead schrieb:Und wieder beim erzählen von Schwachsinn ertappt...eine Demo kann selbstverständlich auch FÜR etwas sein.Besser ist natürlich, wenn man Gewaltphantasien auslebt, wie du hier ja immer gerne zum besten gibst.
nodoc schrieb:Bis zu 30 000 demonstrieren heute in Köln für eine " Staatsform ", welche das Demonstrationsrecht mit Gewalt niedergeschlagen hat und auf brutale Weise mit Füßen tritt.
nodoc schrieb:mit Füßen tritt.Sprichst du von Frankreich, Nuit Debot ?
onay77 schrieb:Wieso also stehe jetzt hinter einem Land das von einem Diktator ins Elend geführt wird? Weil ich schlechter integriert bin oder weil mich diese türken-hetze tierisch ankotzt?Türken Hetze? Erdogan = Türkisches Volk?
onay77 schrieb:Eine Gruppierung der Gülen-Bewegung "Hizmet" innerhalb des türkischen Militärs hat versucht die demokratisch gewählte Regierung zu stürzen.Die Beweislage dazu ist immer noch sehr dünn ;)
onay77 schrieb:Erdogan hat mich nie interessiertGlaube ich nicht. Das hast du vor sieben Jahren geschrieben:
Ich finde es eine Frechheit wie man mit Herrn Erdogan umgegangen ist!
Hätten die Juden das mit der Frau Merkel gemacht würde heute immer noch was im Fernsehen laufen.
Ein Präsident ist zwar auch ein Mensch jedoch ein hochrangiger da muss ein Moderator schon die Fresse halten können auch wenn er ein Jude ist.
Ich habe gestern gelesen;
Antisemitismus wächst in der Türkei...
Wenn man die Wahrheit erzählt ist man also ein Anti Jude?
Dann bin ich stolz darauf das ich einer bin
BILD über Erdogan (Seite 11) (Beitrag von onay77)
Grenox schrieb:Aber im neuen Deutschland ist ja mittlerweile alles normal.Wie weit zurück terminierst Du denn das alte Deutschland?
Grenox schrieb:Diese Erdogan / Türken Demo gehört sofort verboten.
canales schrieb:Und ja, ist normal hier, dass Meinungsfreiheit herrscht und jeder seine Meinung kund tun kann, auch wenn sie Manchen nicht passen mag.
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland___________________________________________________________
Art 5
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_5.html
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschlandhttp://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_8.html
Art 8
(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschlandhttp://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_18.html
Art 18
Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.
Regelungsgehalt[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Der Regelungsgehalt greift weit in das Grundrecht der Versammlungsfreiheit ein. Grundsätzlich verbietet das Gesetz mehreren Personengruppen die Veranstaltung von Versammlungen oder zur Teilnahme:
Personen, gegen die Entscheidungen nach Art. 18 GG (Aberkennung von Grundrechten) ergangen sind (bislang nicht angewandt)
Personen, die Ziele einer verfassungswidrigen Partei oder deren Ersatzorganisation fördern wollen
Parteien, die das Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig verboten hat
Vereinigungen, die nach dem Vereinsgesetz (beziehungsweise Art. 9 Abs. 2 GG) verboten wurden
Verboten ist ferner das Tragen von Waffen und von Uniformen oder Uniformteilen zur Darstellung einer politischen Gesinnung, wobei für Jugendorganisationen hinsichtlich der Uniformen eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen ist, wenn sich die Jugendorganisation vornehmlich der Jugendpflege (beispielsweise Pfadfinder, Jugendfeuerwehr) widmet.
Versammlungen unter freiem Himmel, die nicht auf Grund dieser Einschränkungen verboten sind, müssen vom Veranstalter 48 Stunden vor Bekanntgabe angemeldet werden. Eine Ausnahme hiervon gilt nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht für sogenannte „Spontan-Demonstrationen“. Unter Spontanversammlungen versteht man Versammlungen, die sich aus aktuellem Anlass ohne vorherige Organisation bilden. In verfassungskonformer Auslegung des § 14 Abs. 1 VersG besteht für diese Versammlungen keine Anmeldepflicht, da es zum einen keinen „Leiter“ iSv. § 14 Abs. 2 VersG gibt, und zum anderen das Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG für Spontanversammlungen sonst leerliefe (BVerfGE 69, 315, 350 f. – Brokdorf). Daher ist auch eine Versammlungsauflösung wegen fehlender Anmeldung (§ 15 Abs. 2 VersG) bei Spontanversammlungen ermessensfehlerhaft.