@interrobangDer arzt stellte keine Vergewaltigungsspuren fest. Ist also recht unwahrscheinlich das es da zu einer gruppenvergewaltigung kam.
Eine Vergewaltigung KANN - aber MUSS NICHT mit körperlicher Gewalt durchgesetzt werden. Es liegt auch schon Zwang vor, wenn das Opfer sich ausreichend bedroht fühlt...und es darum erstmal widerstandslos über sich ergehen lässt. Es ist auch oft der Fall, daß ein Vergewaltigungsopfer erst Tage nach der Tat Anzeige erstattet...die psychologischen Gründe dafür zählen für ein kleines Mädchen sicher umso mehr.
In Deutschland ist übrigens JEDE sexuelle Interaktion mit Personen jünger als 14 grundsätzlich strafbar! Denn die Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung sieht der Gesetzgeber bei Menschen in diesem Alter als eingeschränkt an.
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 182 Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen
(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass er unter Ausnutzung einer Zwangslage
1.
sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder
2.
diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird eine Person über achtzehn Jahren bestraft, die eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass sie gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt.
(3) Eine Person über einundzwanzig Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß sie
1.
sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder
2.
diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,
und dabei die ihr gegenüber fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) In den Fällen des Absatzes 3 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(6) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 kann das Gericht von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens der Person, gegen die sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat gering ist.
https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__182.htmlEs stellt sich nun eigentlich nur noch die Frage, wie alt die Tatverdächtigen zum Tatzeitpunkt waren. Wenn EINER von ihnen das 18. Lebensjahr bereits vollendet hat, ist der sonstige Tathergang in der Frage, ob es eine Vergewaltigung war, nebensächlich - dann ist ein solcher Geschlechtsverkehr IMMER eine Vergewaltigung.