borchert schrieb:Also, ich habe nicht den ganzen Thread durchgelesen, aber: der Polizist, der neulich bei der Pegida-Demo war, hatte wohl recht? Die Journalisten und Kameraleute dürfen nicht Demonstranten ins Gesicht filmen, oder? Er hat gesagt, es sei eine Straftat - also ist der Polizist nicht der Bösewicht.
Es ist recht simpel.
Paragraph 22 des KunstUrhG:
https://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__22.htmlBildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.
Keine Entlohnung - Check.
Der nette Herr im Deutschlandhut beruft sich auf diesen Paragraphen.
Aber da gibt es Paragraph 23:
https://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__23.htmlOhne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1.
Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2.
Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3.
Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4.
Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
Hier wird es interessant. Er hat an einer Versammlung teilgenommen (bzw. war auf den Weg dahin) damit ist 3. erfüllt. Bevor er auf den Kameramann zuging, war er bei 2. eingeordnet.
Und durch den Auftritt wurde er zu einem Teil der Zeitgeschichte.
Also haben wir zwar §22KunstUrhG worauf er sich beruft - aber gleichzeitig §23, Abs. 1, 2 und 3 nachdem er eben NICHT Recht hatte.
Aber das kennt man ja bei Pegida und Co. - sie sind NICHT das Volk und picken sich nur die Paragraphen raus, die ihnen in den Kram passen. Der Rest wird ignoriert.