Zuwanderung in Deutschland begrenzen? Wie würdet ihr abstimmen?
20.04.2014 um 09:01@pokpok
Du hast doch selber gar keinen plan. Erstens ist nicht gesagt, dass es sich nur um einen behinderten handelt, zweitens variiert das stark..
Du hast doch selber gar keinen plan. Erstens ist nicht gesagt, dass es sich nur um einen behinderten handelt, zweitens variiert das stark..
Ob Stadt- und Landkreise, Krankenkassen oder das Integrationsamt – alle Leistungsträger legen das Budget nach ihren Leistungsgesetzen und nach dem individuellen Hilfebedarf des behinderten Menschen fest. Die Höhe des Budgets der Eingliederungshilfe variiert stark.http://www.kvjs.de/soziales/menschen-mit-behinderung/persoenliches-budget.html (Archiv-Version vom 15.10.2013)
Das Persönliche Budget soll nicht höher sein als Sachleistungen, die ein behinderter Mensch erhalten würde. Beispiel: Eine ambulante Versorgung in der eigenen Wohnung durch das Persönliche Budget sollte in der Regel nicht teurer sein als eine stationäre Unterbringung.
§ 54 Leistungen der Eingliederungshilfehttp://www.buzer.de/gesetz/3415/b9295.htm
§ 54 des SGB XII hat 2 frühere Fassungen und wird in 18 Vorschriften zitiert
(1) 1Leistungen der Eingliederungshilfe sind neben den Leistungen nach den §§ 26, 33, 41 und 55 des Neunten Buches insbesondere
1.
Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu; die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben unberührt,
2.
Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf einschließlich des Besuchs einer Hochschule,
3.
Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit,
4.
Hilfe in vergleichbaren sonstigen Beschäftigungsstätten nach § 56,
5.
nachgehende Hilfe zur Sicherung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen und zur Sicherung der Teilhabe der behinderten Menschen am Arbeitsleben.
2Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben entsprechen jeweils den Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit.
(2) Erhalten behinderte oder von einer Behinderung bedrohte Menschen in einer stationären Einrichtung Leistungen der Eingliederungshilfe, können ihnen oder ihren Angehörigen zum gegenseitigen Besuch Beihilfen geleistet werden, soweit es im Einzelfall erforderlich ist.
(3) 1Eine Leistung der Eingliederungshilfe ist auch die Hilfe für die Betreuung in einer Pflegefamilie, soweit eine geeignete Pflegeperson Kinder und Jugendliche über Tag und Nacht in ihrem Haushalt versorgt und dadurch der Aufenthalt in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe vermieden oder beendet werden kann. 2Die Pflegeperson bedarf einer Erlaubnis nach § 44 des Achten Buches. 3Diese Regelung tritt am 31. Dezember 2018 außer Kraft.