@MarcandasAll das ist alles privatrechtlich und dennoch schlägt dir dieses Gesetz entgegen. Privat und öffentlich ist juristisch etwas anderes, als umgangssprachlich.
Die Achtung des Privatlebens bedeutet ganz krass:Jeder kann tun und lassen was er will,
wenn er einem anderen nicht Schadet.
Diese weitreichende Formulierung wollte der Parlamentarische Rat zuerst dem Art.2 GG
geben. Ich gehe mal davon aus, dass es in der Konvention nicht anders verstanden wird.
Zunächst schadet mit dieser vermeintlichen "Propaganda" niemand jemanden.
Das ist deine subjektive Sicht, aus Sicht der Russen aber schon und zwar dem Wohl des Kindes.
Was den BGH angeht, dieser hat für Deutschland in Art.8 EMRK das Diskriminirungsverbot mitdefiniert, hineininterpretiert und somit ist jenes Protokoll für Deutschland uninteressant,
solange bis eine höhere Instanz die Definition des BGH einkassieren würde,
was ja aber wohl kaum geschehen dürfte.
Wie meinst du das denn?
In dem immer mal wieder auf Deutsche Gesetz usw. aufmerksam gemacht wird, ohne dass da jemand kommen mag:"...hier geht es aber um Russland!"