Die NoSleep-Erinnerungs-Lounge
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Die NoSleep-Erinnerungs-Lounge
17.11.2012 um 13:17dankeschön.
Die NoSleep-Erinnerungs-Lounge
17.11.2012 um 13:29Bitteschön!
Die NoSleep-Erinnerungs-Lounge
17.11.2012 um 13:36@Funzl
@PrivateEye
@trollinger
@zett
@Solita
@killimini
feierabend!
@alasdair
danke für das wundervolle frühstück :lv:
und wegen mittwoch:
buhuuuuuuhhuuuuuuuuu *schluchz* *heul* *jaul* *schnief* *jammer*
mein leben hat keinen sinn mehr....
uwäääääääääähhhhhhhäääähhähähähäähhhäähhh
@PrivateEye
@trollinger
@zett
@Solita
@killimini
feierabend!
@alasdair
danke für das wundervolle frühstück :lv:
und wegen mittwoch:
buhuuuuuuhhuuuuuuuuu *schluchz* *heul* *jaul* *schnief* *jammer*
mein leben hat keinen sinn mehr....
uwäääääääääähhhhhhhäääähhähähähäähhhäähhh
Die NoSleep-Erinnerungs-Lounge
17.11.2012 um 13:39@PrivateEye
Wenn´s blöde läuft bleibst du bis ans Ende deiner Tage Fußgänger.
Warum gibt es eine solche Prüfung nicht auch für Waffenbesitzer bzw. Waffen?..oder anders gefragt: Warum wird so eine psychologische Prüfung nicht schon bei der Jägerprüfung mit eingebunden?
Warum wird nicht bei Sportschützen überprüft ob sie charakterlich dazu tauglich sind, großkalibrige Waffen zu Hause aufzubewahren, zu besitzen? Lebensnotwendig ist so ein " Hobby" jedenfalls nicht, genauso wenig wie das fahren schwerer Geländemaschinen.
PrivateEye schrieb:Alle die davon wussten und nichts taten! Begehen durch Unterlassen!Das kannst du knicken, weil die sich schön hinter ihren Gesetzen und Vorschriften verstecken werden - streng nach dem Motto: " wir hatten keine Handhabe, weil er sich a.) nie etwas zu Schulden hat kommen lassen, b:) keiner was dafür kann wer er krank ist - und last but not least c.) es keine gesetzliche Grundlage für das Einziehen der Waffen bei psychisch Kranken gibt. Und genau da MÜSSEN! Änderungen her. Wer 2 x seinen Lappen wegen dem Saufen weg hatte, muß zur MPU - die darüber enstcheidet ob du charakterlich dazu geeignet bist ein Kfz in der Öffenlichkeit zu bewegen.
Wenn´s blöde läuft bleibst du bis ans Ende deiner Tage Fußgänger.
Warum gibt es eine solche Prüfung nicht auch für Waffenbesitzer bzw. Waffen?..oder anders gefragt: Warum wird so eine psychologische Prüfung nicht schon bei der Jägerprüfung mit eingebunden?
Warum wird nicht bei Sportschützen überprüft ob sie charakterlich dazu tauglich sind, großkalibrige Waffen zu Hause aufzubewahren, zu besitzen? Lebensnotwendig ist so ein " Hobby" jedenfalls nicht, genauso wenig wie das fahren schwerer Geländemaschinen.
Die NoSleep-Erinnerungs-Lounge
17.11.2012 um 13:42zett schrieb:die Müdigkeit verfliegt und Die schlechte Laune sowiesoDann hat ja der kleine pelzige Kerl seine Aufgabe bestens erfüllt :)
@feallai
Die NoSleep-Erinnerungs-Lounge
17.11.2012 um 13:44Die NoSleep-Erinnerungs-Lounge
17.11.2012 um 13:45@feallai
Jetzt hat sich der nervige Flatterknirps extra für dich ein Herz mit Schriftzug in sein Fell rasieren lassen...tstststststststs ^^
Jetzt hat sich der nervige Flatterknirps extra für dich ein Herz mit Schriftzug in sein Fell rasieren lassen...tstststststststs ^^
Die NoSleep-Erinnerungs-Lounge
17.11.2012 um 13:45@feallai
@Funzl
Lebensnotwendig sind Waffen wie Geländemaschinen natürlich (noch) nicht. Das noch fällt unter Schmunzel für alle Endzeitanhänger...
Aber würdest du dir dein Moped einfach so sang und klanglos wegnehmen lassen, ohne auch nur ein bissl zu murren und zu meckern?
feallai schrieb:mein leben hat keinen sinn mehr..Schokolade alle?
@Funzl
Funzl schrieb: keiner was dafür kann wer er krank ist - und last but not least c.) es keine gesetzliche Grundlage für das Einziehen der Waffen bei psychisch Kranken gibtGibt es doch. Nach Erfurt wurde das Alter für den Großkalibererwerb sogar auf 21 angehoben, nach vorheriger erfolgter und bestandener Eignungsprüfung soweit ich weis.
Lebensnotwendig sind Waffen wie Geländemaschinen natürlich (noch) nicht. Das noch fällt unter Schmunzel für alle Endzeitanhänger...
Aber würdest du dir dein Moped einfach so sang und klanglos wegnehmen lassen, ohne auch nur ein bissl zu murren und zu meckern?
Die NoSleep-Erinnerungs-Lounge
17.11.2012 um 13:46@Funzl
Siehe hier, auch für Jäger!
http://www.vdb-waffen.de/de/service/rechtsfragen_und_waffengesetz/waffengesetz_verordnung.html
Siehe hier, auch für Jäger!
http://www.vdb-waffen.de/de/service/rechtsfragen_und_waffengesetz/waffengesetz_verordnung.html
Die NoSleep-Erinnerungs-Lounge
17.11.2012 um 13:47@Funzl
Siehe obigen Link
§ 4
Gutachten über die persönliche Eignung
(1) Derjenige,
1. dem gegenüber die zuständige Behörde die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens angeordnet hat, weil begründete Zweifel an von ihm beigebrachten Bescheinigungen oder durch Tatsachen begründete Bedenken bestehen, dass er
a) geschäftsunfähig oder in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist,
b) abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist,
c) auf Grund in seiner Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren kann oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht, oder
2. der zur Vorlage eines Gutachtens über die geistige Eignung verpflichtet ist, weil er noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und eine erlaubnispflichtige Schusswaffe, ausgenommen Schusswaffen der in § 14 Abs. 1 Satz 2 des Waffengesetzes genannten Art, erwerben und besitzen will,
hat auf eigene Kosten mit der Begutachtung einen sachkundigen Gutachter zu beauftragen.
(2) Die Begutachtung in den Fällen des Absatzes 1 soll von Gutachtern folgender Fachrichtungen durchgeführt werden:
1. Amtsärzten,
2. Fachärzten der Fachrichtungen Psychiatrie, Psychiatrie und Psychotherapie, Psychiatrie und Neurologie, Nervenheilkunde, Kinder- und Jugendpsychiatrie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und psychotherapie,
3. Psychotherapeuten, die nach dem Psychotherapeutengesetz approbiert sind,
4. Fachärzten für Psychotherapeutische Medizin oder
5. Fachpsychologen der Fachrichtungen Rechtspsychologie, Verkehrspsychologie oder klinische Psychologie.
Das Vorliegen der Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet beurteilt sich nach berufsständischen Regeln.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 teilt die Behörde dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel oder der die Bedenken begründenden Tatsachen hinsichtlich seiner persönlichen Eignung mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und ein Gutachten beizubringen hat. Der Betroffene hat die Behörde darüber zu unterrichten, wen er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Behörde übersendet zur Durchführung der Untersuchung auf Verlangen des Gutachters bei Vorliegen der Einwilligung des Betroffenen die zur Begutachtung erforderlichen ihr vorliegenden Unterlagen. Der Gutachter ist verpflichtet, sich mit der Erstattung des Gutachtens von den Unterlagen zu entlasten, indem er sie der Behörde übergibt oder vernichtet.
(4) Zwischen dem Gutachter und dem Betroffenen darf in den letzten fünf Jahren kein Behandlungsverhältnis bestanden haben. Der Gutachter hat in dem Gutachten zu versichern, dass der Betroffene in dem vorgenannten Zeitraum nicht in einem derartigen Behandlungsverhältnis stand oder jetzt steht. Die Sätze 1 und 2 schließen eine Konsultation des in den genannten Zeiträumen behandelnden Haus- oder Facharztes durch den Gutachter nicht aus.
(5) Der Gutachter hat sich über den Betroffenen einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Das Gutachten muss darüber Auskunft geben, ob der Betroffene persönlich ungeeignet ist, mit Waffen oder Munition umzugehen; die bei der Erstellung des Gutachtens angewandte Methode muss angegeben werden. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist in der Regel ausreichend ein Gutachten auf Grund anerkannter Testverfahren über die Frage, ob der Betroffene infolge fehlender Reife geistig ungeeignet ist für den Umgang mit den dort aufgeführten Schusswaffen. Kann allein auf Grund des Tests nicht ausgeschlossen werden, dass der Betroffene geistig ungeeignet ist, ist mit einer weitergehenden Untersuchung nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft vorzugehen.
(6) Weigert sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der zuständigen Behörde das von ihr geforderte Gutachten aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht fristgerecht bei, darf die Behörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 hinzuweisen.
(7) Dienstwaffenträger können an Stelle des in § 6 Abs. 3 des Waffengesetzes genannten Zeugnisses eine Bescheinigung ihrer Dienstbehörde vorlegen, dass eine Begutachtung ihrer geistigen Eignung durch einen sachkundigen Gutachter bereits stattgefunden hat und dass sie uneingeschränkt zum Umgang mit Dienstwaffen berechtigt sind.
Siehe obigen Link
§ 4
Gutachten über die persönliche Eignung
(1) Derjenige,
1. dem gegenüber die zuständige Behörde die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens angeordnet hat, weil begründete Zweifel an von ihm beigebrachten Bescheinigungen oder durch Tatsachen begründete Bedenken bestehen, dass er
a) geschäftsunfähig oder in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist,
b) abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist,
c) auf Grund in seiner Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren kann oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht, oder
2. der zur Vorlage eines Gutachtens über die geistige Eignung verpflichtet ist, weil er noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und eine erlaubnispflichtige Schusswaffe, ausgenommen Schusswaffen der in § 14 Abs. 1 Satz 2 des Waffengesetzes genannten Art, erwerben und besitzen will,
hat auf eigene Kosten mit der Begutachtung einen sachkundigen Gutachter zu beauftragen.
(2) Die Begutachtung in den Fällen des Absatzes 1 soll von Gutachtern folgender Fachrichtungen durchgeführt werden:
1. Amtsärzten,
2. Fachärzten der Fachrichtungen Psychiatrie, Psychiatrie und Psychotherapie, Psychiatrie und Neurologie, Nervenheilkunde, Kinder- und Jugendpsychiatrie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und psychotherapie,
3. Psychotherapeuten, die nach dem Psychotherapeutengesetz approbiert sind,
4. Fachärzten für Psychotherapeutische Medizin oder
5. Fachpsychologen der Fachrichtungen Rechtspsychologie, Verkehrspsychologie oder klinische Psychologie.
Das Vorliegen der Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet beurteilt sich nach berufsständischen Regeln.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 teilt die Behörde dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel oder der die Bedenken begründenden Tatsachen hinsichtlich seiner persönlichen Eignung mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und ein Gutachten beizubringen hat. Der Betroffene hat die Behörde darüber zu unterrichten, wen er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Behörde übersendet zur Durchführung der Untersuchung auf Verlangen des Gutachters bei Vorliegen der Einwilligung des Betroffenen die zur Begutachtung erforderlichen ihr vorliegenden Unterlagen. Der Gutachter ist verpflichtet, sich mit der Erstattung des Gutachtens von den Unterlagen zu entlasten, indem er sie der Behörde übergibt oder vernichtet.
(4) Zwischen dem Gutachter und dem Betroffenen darf in den letzten fünf Jahren kein Behandlungsverhältnis bestanden haben. Der Gutachter hat in dem Gutachten zu versichern, dass der Betroffene in dem vorgenannten Zeitraum nicht in einem derartigen Behandlungsverhältnis stand oder jetzt steht. Die Sätze 1 und 2 schließen eine Konsultation des in den genannten Zeiträumen behandelnden Haus- oder Facharztes durch den Gutachter nicht aus.
(5) Der Gutachter hat sich über den Betroffenen einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Das Gutachten muss darüber Auskunft geben, ob der Betroffene persönlich ungeeignet ist, mit Waffen oder Munition umzugehen; die bei der Erstellung des Gutachtens angewandte Methode muss angegeben werden. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist in der Regel ausreichend ein Gutachten auf Grund anerkannter Testverfahren über die Frage, ob der Betroffene infolge fehlender Reife geistig ungeeignet ist für den Umgang mit den dort aufgeführten Schusswaffen. Kann allein auf Grund des Tests nicht ausgeschlossen werden, dass der Betroffene geistig ungeeignet ist, ist mit einer weitergehenden Untersuchung nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft vorzugehen.
(6) Weigert sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der zuständigen Behörde das von ihr geforderte Gutachten aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht fristgerecht bei, darf die Behörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 hinzuweisen.
(7) Dienstwaffenträger können an Stelle des in § 6 Abs. 3 des Waffengesetzes genannten Zeugnisses eine Bescheinigung ihrer Dienstbehörde vorlegen, dass eine Begutachtung ihrer geistigen Eignung durch einen sachkundigen Gutachter bereits stattgefunden hat und dass sie uneingeschränkt zum Umgang mit Dienstwaffen berechtigt sind.
Die NoSleep-Erinnerungs-Lounge
17.11.2012 um 13:48@Funzl
Damit gibt es eine Handhabe gegen eine spätere Maßnahme zum Waffenentzug aufgrund fehlender Eignung!
Damit gibt es eine Handhabe gegen eine spätere Maßnahme zum Waffenentzug aufgrund fehlender Eignung!
Die NoSleep-Erinnerungs-Lounge
17.11.2012 um 13:48@Funzl
DAS ist wahre liebe!
ich werde mir seinen namen auf den poppo tätowieren lassen :D
@PrivateEye
ich mag gar nicht so arg gerne schoki.
DAS ist wahre liebe!
ich werde mir seinen namen auf den poppo tätowieren lassen :D
@PrivateEye
ich mag gar nicht so arg gerne schoki.
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