Zwei Situationen von Zwangsbehandlung sind zu unterscheiden:
A) Zwangsbehandlung, (also eine medizinische Behandlung gegen den Willen - ein vernehmliches "Nein, das will ich nicht" genügt) einer/s über 18-Jährigen ohne eine richterlich legalisierte Zwangseinweisung in einer geschlossenen Psychiatrie.
Merke: Jede solche Zwangsbehandlung ist von vornherein ein schweres Verbrechen (gefährliche Körperverletzung, Nötigung, Folter) und selbstverständlich illegal. Die Täter sind Kriminelle. Um sie zu einer Schmerzensgeldzahlung zu zwingen, muss man in aller Regel einen Zivilprozess führen.
Jede/r der/die so ein Verbrechen bezeugen kann, sollte ein Gedächtnisprotokoll anfertigen, um dann bei einer Strafanzeige (z.B. bei irgendeiner Polizeiwache) dieses Gedächtnisprotokoll eidesstattlich versichert der Staatsanwaltschaft als Beweis des Tathergangs zukommen lassen zu können. Das große Problem bei der Strafverfolgung dieser Verbrechen sind die Beweise, da die Opfer bzw. die Zeugen, ohne Geständnisse der TäterInnen, bzw. MittäterInnen kaum beweisen können, dass ein vernehmliches "Nein, das will ich nicht" zu Gehör gebracht wurde. Deshalb ist es ratsam, dass Sie als Betroffene diese Ablehnung auf zwei Blatt Papier schreiben, beide dem Arzt aushändigen und eines mit seiner Unterschrift als Empfangsbekenntnis zurückverlangen.
Selbstverständlich genügt auch ein Zeuge für den Beweis der Ablehnung irgendeiner Behandlung, die zur Zwangsbehandlung wird, wenn sie trotzdem durchgeführt wird. Dieser Zeuge sollte möglichst sofort danach mit Datum und Uhrzeit Ihnen schriftlich bestätigen, dass Sie ein vernehmliches "Nein, das will ich nicht" dem Arzt zu Gehör gebracht haben. Selbst wenn man nicht dem Arzt, sondern nur dem sonstigen medizinischen Personal die Ablehnung mitgeteilt hat, ist dies erheblich, muss aber genauso bewiesen werden können - also entweder durch eine Unterschrift als Empfangsbekenntnis oder durch eine unterschriebene Zeugenaussage. Diese Schriftstücke besser kurzfristig außerhalb der Psychiatrie aufbewahren, so dass sie dort nicht mehr entwendet werden können. Wer eine Vorsorgevollmacht hat, sollte außerdem sofort bei Ankündigung einer unerwünschten Behandlung den Vorsorgebevollmächtigten anrufen, damit dieser zusätzlich jede Behandlung gegen den Willen untersagt und anweist, dass der Arzt ausschließlich mit ausdrücklichem Einverständnis von Ihnen irgendeine Behandlung vornehmen kann.
Geklaut hier:
http://www.zwangspsychiatrie.de/erste-hilfe/zwangsbehandelt