shionoro schrieb:ach is klar, die instandhaltung der straßennetze zahlen also die Hausbesitzer?
Autobahnen?
Landstraßen?
Is klar bernd, is klar.
und
Bone02943 schrieb:Wirklich, Quelle?
Denn das glaube ich nicht.
Wie gerade gesagt, Erschließungskosten sind absolut üblich und die Kosten, wie im folgenden Link steht, zu 90% im Maximalfall auf die Hauseigentümer umgelegt.
Nach den §§ 127 ff. Baugesetzbuch (BauGB) werden Erschließungsbeiträge erhoben für den Erwerb und die Freilegung der Flächen, Herstellung der Erschließungsanlage einschließlich der Anlagen zu ihrer Entwässerung und Beleuchtung, z.B. Bau von Straßen und Wegen, Parkplätzen, Grünanlagen, Lärmschutzwällen, etc. Die Eigentümer tragen höchstens 90 % (Gemeindeanteil mind. 10 %, § 129 BauGB) der Kosten für die erstmalige Herstellung dieser Anlagen. Die Kosten werden auf die erschlossenen Grundstücke verteilt, nach § 131 Abs. 2 BauGB können folgende Verteilungsmaßstäbe herangezogen werden:
Wikipedia: Erschließungsbeitrag Und es gibt da ganz absurde Dinge!
Wird also der Straßenbelag erneuert oder eine Verkehrsinsel gebaut, können die Anlieger zur Kasse gebeten werden. Plant die Kommune eine Erneuerung der Straße, könne das im Zweifel sogar einige tausend Euro teuer werden, warnt Franke. Anliegergebühren sind nicht auf den Mieter umlegbar.
http://www.zdf.de/Volle-Kanne/%C3%84rger-%C3%BCber-sp%C3%A4te-Erschlie%C3%9Fungskosten-24544610.html (Archiv-Version vom 13.06.2013)Hört sich blöd an, ist aber so
Und in NRW gibt es da noch eine geisteskranke Besonderheit
Wer gegen seinen Erschließungsbescheid Widerspruch einlegen möchte, muss dies innerhalb von einem Monat tun. Der nächste Schritt wäre eine Klage vor dem Verwaltungsgericht. In Bundesländern, in denen es kein Widerspruchsverfahren mehr gibt (wie in NRW), bleibt nur die Möglichkeit zu klagen. „Wichtig: Weder Widerspruch noch Klage haben eine aufschiebende Wirkung. Die Gebühr muss innerhalb der festgelegten Frist gezahlt werden. Man kann aber einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen“, ergänzt Franke.
http://www.zdf.de/Volle-Kanne/%C3%84rger-%C3%BCber-sp%C3%A4te-Erschlie%C3%9Fungskosten-24544610.html (Archiv-Version vom 13.06.2013)Widerspruch nicht möglich, sondern nur noch die Klage und somit, neben der Streitsumme (welche ja trotzdem bezahlt werden muss weil es keine aufschiebende Wirkung gibt) auch noch die Klagekosten anteilig im voraus zu zahlen.
Ja, Hauseigentümer zu sein kann eine echte Freude werden...
Aus der Sicht des Eigentümers oder Käufers haben die Erschließungskosten einen erheblichen Anteil an den Grundstückskosten. Ein Notar sollte in der Verhandlung über einen Grundstückserwerb auf die Bedeutung der Erschließungskosten hinweisen. Obwohl eine Straße nach allem Augenschein fertiggestellt sein kann, werden von den Gemeinden teilweise noch Jahrzehnte später Erschließungskosten geltend gemacht. Dies resultiert in vielen Fällen daraus, dass die Beitragspflicht erst mit der Verlegung der "letzten Gehwegplatte" entstehen kann, die Straße aus der Sicht des Bürgers aber schon lange äußerlich fertiggestellt erschien
Wikipedia: ErschließungsbeitragWenn die Straße aufgrund extremer Schäden erneuert werden muss (also nicht nur ausgebessert), so sind die Kosten auch als Erschließungskosten auf die Hauseigentümer zu dem von der Gemeinde festgesetzen Umlageschlüssel umzulegen.