@Duffineweiß ich auch nicht. Vielleicht dürfen sie es im Dienst nicht!
Hier, das habe ich mal aus einem Juraforum:
Hier noch eine Zusammenfassung aus dem juraforum:
Der Gesetzgeber schreibt dem Fußgänger ein Überqueren der Fahrbahn an Kreuzungen oder Einmündungen auf Fußgängerüberwegen oder an Lichtzeichenanlagen nur dann vor, "wenn die Verkehrslage es erfordert." Auf einer verkehrsarmen Straße wäre der Fußgänger in der Wahl des Überganges frei. Er muss die Fahrbahn aber stets auf kürzestem Weg quer zur Fahrtrichtung und unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs (Vorrang des Fahrverkehrs) überqueren.
Bei dem Begriff der Verkehrslage kommt es also auf die jeweiligen Gesamtumstände an, wie Verkehrsdichte, Fahrgeschwindigkeit und die örtlichen Sichtverhältnisse. Eine Verpflichtung besteht also grundsätzlich nur bei dichterem Verkehr und / oder schlechten Sichtverhältnissen, wenn der Fahrverkehr so stark ist, dass der Fußgänger bei korrektem Verhalten erhebliche Zeit auf eine Lücke warten müsste (BGH VR 69 115) oder das Überqueren "bedrohlich" wäre (KG VM 89 61) oder es mit besonderen Schwierigkeiten und Gefahren verbunden wäre.
Auf belebten Straßen oder auch innerorts bei Dunkelheit muss der Fußgänger also in der Nähe von Ampelübergängen einen zusätzlichen Weg in Kauf nehmen, da ihn ansonsten eine Allein- oder Mitschuld trifft. Bis zu welcher Distanz eine Benutzungspflichtbesteht, ist nicht normiert, wurde aber für folgende Entfernungen unter den Voraussetzungen des § 25 III S 1 StVO bejaht: