@A.DarkoDas Töten eines Geiselnehmers (beispielsweise) ist gesetzlich geregelt:
Das juristische Konzept des finalen Rettungsschusses wurde im Jahre 1973 entwickelt.[1] In Deutschland haben es seitdem 12 der 16 Länder in ihre Polizeigesetze aufgenommen, die demnach das Grundrecht auf Leben (Art. 2 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz) einschränken.
In den Polizeigesetzen Baden-Württembergs (§ 54 Absatz 2 PolG), Bayerns (Artikel 66 Absatz 2 Satz 2 PAG), Brandenburgs (§ 66 Absatz 2 Satz 2 PolG), Hessens (§ 60 Absatz 2 Satz 2 HSOG), Niedersachsens (§ 76 Absatz 2 Satz 2 SOG), von Rheinland-Pfalz (§ 63 Absatz 2 Satz 2 POG), des Saarlands (§ 57 Absatz 1 Satz 2 SPolG), Sachsens (§ 34 Absatz 2 PolG), Sachsen-Anhalts (§ 65 Absatz 2 Satz 2 SOG LSA) und Thüringens (§ 64 Absatz 2 Satz 2 ThürPAG) existieren quasi wortgleiche Regelungen. Lediglich in Hessen, wo von „einer" (statt „der“) gegenwärtigen Gefahr“ die Rede ist, und dem Saarland, wo es „Abwendung“ statt „Abwehr“ heißt, wird vom Wortlaut abgewichen. Nach der Vorschrift ist der finale Rettungsschuss nur als Ultima ratio zur Abwendung einer akuten Gefahr für Leib oder Leben zulässig:
Ein Schuss, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit tödlich wirken wird, ist nur zulässig, wenn er das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr oder der gegenwärtigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit ist.
Die Regelung in Bremen (§ 46 Absatz 2 Satz 2 und 3 BremPolG) unterscheidet sich im Wortlaut erheblich von denen der anderen Bundesländer. Eine grundlegende Abweichung besteht vor allem darin, dass ein Bremer Polizist generell nicht verpflichtet ist, einen finalen Rettungsschuss auf Anordnung eines Weisungsberechtigten durchzuführen. Die Entscheidung, ob diese Maßnahme getroffen werden muss, liegt ausschließlich bei ihm:
Gebraucht der Polizeivollzugsbeamte die Schusswaffe als das einzige Mittel und die erforderliche Verteidigung, um einen rechtswidrigen Angriff mit gegenwärtiger Lebensgefahr oder gegenwärtiger Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit von sich oder einem anderen abzuwehren, so ist sein Handeln auch dann zulässig, wenn es unvermeidbar zum Tode des Angreifers führt; insoweit wird das Grundrecht auf Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt. § 42 Abs. 1 S. 1 (Handeln auf Anordnung) findet im Falle des Satzes 2 keine Anwendung.
Im Hamburger Polizeigesetz (§ 25 Abs. 2 HbgSOG) wird der finale Rettungsschuss ebenfalls von der Weisungspflicht ausgenommen. Verlangt wird eine „unmittelbar bevorstehende“ Gefahr für seinen Einsatz:
Ein Schuss, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit tödlich wirken wird, ist nur zulässig, wenn er das einzige Mittel zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Lebensgefahr oder der unmittelbar bevorstehenden Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit ist. § 20 Absatz 1 Satz 1 findet im Falle des Satzes 1 keine Anwendung.
Die Polizeigesetze in Berlin (UZwG / ASOG), Mecklenburg-Vorpommern (SOG) und Schleswig-Holstein (LVwG) beinhalten den finalen Rettungsschuss nicht. Die gezielte Tötung kann hier nur durch den Rückgriff auf die Notwehr oder den Notstand gerechtfertigt werden.
Auch das nordrhein-westfälische Polizeigesetz beinhaltet keine Regelung des finalen Rettungsschusses. Man geht davon aus, dass diese entbehrlich sei, weil die Zulässigkeitsvoraussetzung des § 64 Absatz 1 Nummer 1 PolG NW „zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr“ ausreiche. Problematisch daran ist, dass bei der Grundrechtsprüfung zu prüfen ist, ob der Eingriff in das Grundrecht auf Leben zulässig ist. Das ist der Fall, da in § 7 des PolG NW Artikel 2 GG zitiert wird. Artikel 19 GG (Wesensgehaltsgarantie) sei nicht betroffen, da der Kern (Leben) nicht von vorneherein versagt wird, sondern erst zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt eine Rechtsgüterabwägung stattfindet.
Der erste in Deutschland ausgeführte finale Rettungsschuss wurde am 18. April 1974 in Hamburg ausgeführt. Ein Kolumbianer hatte während eines Banküberfalles einen Polizisten getötet und Geiseln genommen. Er wurde beim Verlassen der Bank gezielt erschossen.
(Wiki, was sonst)
Die Anwendung von Folter ist gesetzlich nicht vorgesehen.
NOCH NICHT!