@allHaa ich hab noch einen krassen Widerspruch gefunden, was die Schuldunfähigkeit von besoffenen im "Verkehr" anbetrifft, und zwar ist es ja auch so, dass übelst besoffene für den Moment schon nen "gewissen" psychoSchaden aufweisen mussten, denn gesund ist sowas wahrlich nicht.
siehe insbesondere den letzten Satz ...
:D § 20 StGB (Deutschland): "Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen" [Bearbeiten]
Nach §20 StGB handelt ohne Schuld, "wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln." Schuldunfähig kann also sein, wer im Moment der Tat nicht das Schuldhafte seines Handelns erkennt oder nicht in der Lage ist, sich zu steuern.
Die aufgezählten psychischen Ursachen (sog. Eingangskriterien oder -merkmale) einer geminderten oder nicht vorhandenen Steuerungs- oder Einsichtsfähigkeit stellen Kategorien dar, die in der Psychologie und Medizin ungebräuchlich sind und im Grunde nur im Rahmen der Forensik verwendet werden.
* Unter einer krankhaften seelischen Störung werden hirnorganisch bedingte Zustände - auch verursacht durch psychotrope Substanzen wie Alkohol (Vollrausch) - oder Psychosen verstanden.