@Argh Ich poste einfach mal 1:1 aus dem Skript.
Folgender Fall. Kannst du aber auch detailliert über die folgenden Rechtsseiten nachschauen.
BAG Az: 5 AZR 297/91 vgl auch BAG, NJW1983, 2659Der am 30. April 1932 geborene, alleinstehende AN ist bei der
Beklagten beschäftigt. Er leidet seit Jahren an Alkoholsucht.
Nach einer stationären Entgiftung unterzog er sich vom 9. Juli
1984 bis zum 8. Januar 1985 einer Entziehungskur. Die
Beklagte zahlte ihm vom 9. Juli 1984 ab für sechs Wochen den
Lohn weiter.
Wegen erneuten erheblichen Alkoholgenusses am 16. Mai 1985
war der Versicherte vom 31. Mai bis zum 18. Juni 1985
arbeitsunfähig. Die Beklagte gewährte ihm für diese Zeit keine
Lohnfortzahlung.
Mit der am 24. März 1986 eingereichten Klage fordert der
Kläger für die Dauer von sechs Wochen Lohnfortzahlung. Zu
Recht ?
Lösung:
1. Maßgebend für die Beurteilung, ob den Arbeiter an der krankhaften Alkoholabhängigkeit
ein Verschulden trifft, ist sein Verhalten vor dem Zeitpunkt der Alkoholabhängigkeit.
2. Es gibt keinen Erfahrungssatz, wonach der Arbeiter eine krankhafte Alkoholabhängigkeit
in der Regel selbst verschuldet hat. Maßgebend ist die Beurteilung im Einzelfall.
3. Der AN muss an der Aufklärung aller für die Entstehung der Sucht erheblichen
Umstände mitwirken. Er muss den Arbeitgeber über die Gründe aufklären, die nach seiner
Auffassung zur Krankheit geführt haben
4. Kann ein Verschulden des Arbeitnehmers nicht festgestellt werden, muss der
Arbeitgeber den Lohn fortzahlen.
5. a) Der Arbeitnehmer kennt nach einer Entziehungskur die Gefahren des Alkohols für
sich sehr genau. Er wird bei der Behandlung eingehend darauf hingewiesen und ermahnt,
in Zukunft jeden Alkoholgenuss zu vermeiden. Wird der Arbeitnehmer nach einer
längeren Zeit rückfällig, so spricht die Lebenserfahrung dafür, dass er die ihm erteilten
dringenden Ratschläge missachtet und sich wieder dem Alkohol zugewandt hat. Dieses
Verhalten begründet im allgemeinen den Vorwurf eines "Verschuldens gegen sich selbst".
5. b) Befindet sich ein Alkoholkranker nach einer Entziehungskur weiterhin in einem
Zustand, in dem er auf sein Verhalten wegen mangelnder Steuerungsfähigkeit willentlich
keinen Einfluss nehmen kann, so kann ihm ein Rückfall in den Alkoholmissbrauch aber nicht vorgeworfen werden.
Klartext
Der besagte Herr hatte weiterhin Anspruch auf Entgeltfortzahlung da ihm der Alkoholmissbrauch als Krankheit anerkannt wurde.