@shiny:
Auch in Österreich ist der Suizid straffrei. Strafbar sind jedoch dieTötung auf Verlangen (§ 77 StGB) und die Mitwirkung am „Selbstmord“ (§ 78 StGB), die mitFreiheitsstrafe von 6 Monaten bis 5 Jahren geahndet werden. Tötung auf Verlangen liegtvor, wenn die Handlung, die unmittelbar den Tod eines anderen herbeiführt, auf dessenausdrückliches und ernstliches Verlangen vom Täter selbst unternommen wird. Mitwirkung am„Selbstmord“ hat zur Voraussetzung, dass der Täter einen anderen dazu verleitet, dieHandlung, die unmittelbar dessen Tod herbeiführen soll, selbst zu unternehmen, oder dasser die Unternehmung einer solchen Handlung auf irgendeine Weise ermöglicht odererleichtert. Die Mitwirkung am „Selbstmord“ kann auch durch psychische bzw. moralischeUnterstützung erfolgen.
Aktive Sterbehilfe ist in Österreich strafbar und fälltentweder unter den Tatbestand des Mordes (§ 75 StGB), der Tötung auf Verlangen (§ 77StGB) oder der Mitwirkung am „Selbstmord“ (§ 78 StGB). Nicht strafbar ist hingegen die„passive Sterbehilfe“, der Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen beim Sterben, wennein Patient dies aktuell wünscht oder diesen Wunsch im Vorhinein mit einer gültigenPatientenverfügung zum Ausdruck gebracht hat. Erlaubt ist auch die „aktive indirekteSterbehilfe“, worunter man medizinische Maßnahmen versteht, die das Leiden eines Menschenunter Einsatz aller helfenden Mittel lindern, auch wenn dadurch möglicherweise derSterbeprozess verkürzt wird.
Ähnlich wie in Deutschland fällt selbstvorsätzliches Gewährenlassen einer Selbsttötung nur demjenigen als Beihilfe zurSelbsttötung zur Last, der von Rechts wegen zum hindernden Eingreifen besondersverpflichtet ist (z. B. Angehörige, Ärzte usw.). Wer es jedoch unterlässt, einemVerletzten die zu seiner Rettung aus der Gefahr des Todes oder einer beträchtlichenKörperverletzung oder Gesundheitsschädigung offensichtlich erforderliche Hilfe zuleisten, erfüllt den Tatbestand der Unterlassung der Hilfeleistung (§ 95 StGB).
Laut OGH-Erkenntnis (OGH 14O s 158/99) fehlt es einem Unmündigen an der nötigenReife, die ganze Tragweite seines Selbsttötungsentschlusses erfassen und sein Verhaltendieser Einsicht entsprechend steuern zu können. Mangels eines einem Unmündigenzurechenbaren ernst zu nehmenden Sterbewillens ist daher eine ihm bei der Selbsttötunggeleistete Hilfe nicht als Mitwirkung am „Selbstmord“ (§ 78 StGB), sondern als Mord (§ 75StGB) zu beurteilen.