amoklauf an meiner schule!
21.11.2006 um 20:17Der Staat ist dazu verpflichtet ein Umfeld dafür zu schaffen.
Grundgesetz
Artikel 1
[Menschenwürde; Grundrechtsbindung derstaatlichen Gewalt]
(1)
Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten undzu schützen ist Verpflichtung
aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volkbekennt sich darum zu
unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten alsGrundlage jeder menschlichen
Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in derWelt.
(3) Die
nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehendeGewalt und Rechtsprechung als
unmittelbar geltendes Recht.
Artikel 2
[Allgemeine Handlungsfreiheit;
Freiheit der Person; Recht auf Leben]
(1) Jederhat das Recht auf die freie
Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht dieRechte anderer verletzt und nicht
gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder dasSittengesetz verstößt.
(2) Jeder
hat das Recht auf Leben und körperlicheUnversehrtheit. Die Freiheit der Person ist
unverletzlich. In diese Rechte darf nurauf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Artikel 3
[Gleichheit vordem Gesetz; Gleichberechtigung von Männern und
Frauen; Diskriminierungsverbote]
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sindgleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche
Durchsetzung derGleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung
bestehenderNachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner
Abstammung,seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens,
seinerreligiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.
Niemanddarf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Artikel 4
[Glaubens-,Gewissens- und Bekenntnisfreiheit]
(1) Die Freiheit des Glaubens, des
Gewissensund die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnissessind
unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungenwerden.
Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Artikel 5
[Meinungs-,Informations-,
Pressefreiheit; Kunst und Wissenschaft]
(1) Jeder hat das Recht,seine Meinung in
Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich ausallgemein
zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und dieFreiheit der
Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. EineZensur findet nicht
statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in denVorschriften der
allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze derJugend und in dem
Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft,Forschung und Lehre
sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treuezur Verfassung.
Artikel 6
[Ehe und Familie; nichteheliche Kinder]
(1)Ehe und Familie stehen
unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung
der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und diezuvörderst ihnen obliegende
Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatlicheGemeinschaft.
(3) Gegen den
Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kindernur auf Grund eines Gesetzes von der
Familie getrennt werden, wenn dieErziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder
aus anderen Gründen zuverwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den
Schutz und dieFürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch
dieGesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung
undihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
...
Wer noch mehr über unsere Rechte lesen will
http://www.datenschutz-berlin.de/recht/de/gg/gg1_de.htm#art1
Grundgesetz
Artikel 1
[Menschenwürde; Grundrechtsbindung derstaatlichen Gewalt]
(1)
Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten undzu schützen ist Verpflichtung
aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volkbekennt sich darum zu
unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten alsGrundlage jeder menschlichen
Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in derWelt.
(3) Die
nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehendeGewalt und Rechtsprechung als
unmittelbar geltendes Recht.
Artikel 2
[Allgemeine Handlungsfreiheit;
Freiheit der Person; Recht auf Leben]
(1) Jederhat das Recht auf die freie
Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht dieRechte anderer verletzt und nicht
gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder dasSittengesetz verstößt.
(2) Jeder
hat das Recht auf Leben und körperlicheUnversehrtheit. Die Freiheit der Person ist
unverletzlich. In diese Rechte darf nurauf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Artikel 3
[Gleichheit vordem Gesetz; Gleichberechtigung von Männern und
Frauen; Diskriminierungsverbote]
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sindgleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche
Durchsetzung derGleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung
bestehenderNachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner
Abstammung,seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens,
seinerreligiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.
Niemanddarf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Artikel 4
[Glaubens-,Gewissens- und Bekenntnisfreiheit]
(1) Die Freiheit des Glaubens, des
Gewissensund die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnissessind
unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungenwerden.
Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Artikel 5
[Meinungs-,Informations-,
Pressefreiheit; Kunst und Wissenschaft]
(1) Jeder hat das Recht,seine Meinung in
Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich ausallgemein
zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und dieFreiheit der
Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. EineZensur findet nicht
statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in denVorschriften der
allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze derJugend und in dem
Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft,Forschung und Lehre
sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treuezur Verfassung.
Artikel 6
[Ehe und Familie; nichteheliche Kinder]
(1)Ehe und Familie stehen
unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung
der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und diezuvörderst ihnen obliegende
Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatlicheGemeinschaft.
(3) Gegen den
Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kindernur auf Grund eines Gesetzes von der
Familie getrennt werden, wenn dieErziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder
aus anderen Gründen zuverwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den
Schutz und dieFürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch
dieGesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung
undihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
...
Wer noch mehr über unsere Rechte lesen will