@asteriskiMedizinisches Grundwissen: Totgeburten atmen nicht.
Rechtliches Grundwissen: Totgeburten kommen nicht auf den Müll (Biotonne?):
Gesetzliche Definitionen
Fehlgeburt
Als Fehlgeburt (Abort) bezeichnet man totgeborene Babys unter 500 g, es wird dann noch einmal unterschieden in frühe Fehlgeburt (bis zur 12. SSW) und späte Fehlgeburt (bis zur 25. SSW).
Sie können in den meisten Bundesländern auf Wunsch der Eltern bestattet werden, auch wenn es keine entsprechenden Gesetze, sondern nur Empfehlungen der zuständigen Gremien gibt.
Totgeburt
Unter einer Totgeburt versteht man die Geburt eines im Mutterleib oder während der Geburt verstorbenen Kindes über 500 Gramm. Das Baby wird standesamtlich registriert, unterliegt jedoch bis zu einem Gewicht von 1000 Gramm nicht in allen Bundesländern der Bestattungspflicht. Es ist jedoch in allen Bundesländern möglich, die totgeborenen Kinder unter 1000 Gramm zu bestatten. Mittlerweile wird auf Wunsch eines Verfügungsberechtigten (im Erlebensfall wäre es der Erziehungsberechtigte gewesen) der Vor- und Familienname eines totgeborenen Kindes im Geburtenbuch eingetragen.
Frühgeburt
Eine Frühgeburt ist eine Lebendgeburt unter 2.500 g bis zur 37. Schwangerschaftswoche. Ursache für das Sterben Frühgeborener können Fehlbildungen, aber auch angeborene oder postnatal erworbene Krankheiten sein.
Das Personenstandsgesetz
In der Fassung vom 8.8.1957 (BGBl I S. 1126) (geändert durch Verordnung vom 24. 3. 1994 (BGBI. I S. 621) und Abs. 2 (Verweisung) geändert durch Verordnung vom 25.5.1998 (BGBL I S. 1138), für die neuen Bundesländer sind die aufgrund des Einigungsvertrages vom 31.8.1990 (BGBl II S 889, 914) geltenden Maßgaben zu beachten und
Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. 2. 1977 (BGBI. I S. 377)
§ 21 (Abs. 2 eingefügt, dadurch Verschiebung der nächsten Absätze, geändert durch Gesetz vom 4.5.1998 (BGBl. I S. 833).
(1) In das Geburtenbuch werden eingetragen:
die Vor- und Familiennamen der Eltern, ihr Beruf und Wohnort, im Falle ihres Einverständnisses ihre rechtliche Zugehörigkeit oder ihre Nicht-Zugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft sowie ihre Staatsangehörigkeit, wenn sie nicht Deutsche sind und ihre ausländische Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist,
Ort, Tag und Stunde der Geburt
Geschlecht des Kindes
die Vornamen und der Familienname des Kindes
Vor- und Familienname des Anzeigenden, sein Beruf und Wohnort
(2) Ist ein Kind totgeboren oder in der Geburt verstorben, so werden nur die in Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 vorgeschriebenen Angaben und der Vermerk eingetragen, dass das Kind totgeboren oder in der Geburt verstorben ist. Auf Wunsch einer Person, der bei Lebendgeburten des Kindes die Personensorge zugestanden hätte, sind auch Angaben nach Abs. 1 Nr. 4 einzutragen. Sind die Eltern verheiratet und führen sie keinen Ehenamen, kann ein Familienname für das Kind nur eingetragen werden, wenn sich die Eltern auf den Namen eines Elternteils einigen.
(3) Die Eintragung ist von dem zur Anzeige Erschienenen und von dem Standesbeamten zu unterschreiben.
§ 24 wurde aufgehoben (durch Gesetz vom 4.5.1998 (BGBl I S. 833).
§ 29 (geändert durch Verordnung vom 24. 3. 1994 (BGBI. I S. 621)
(1) Eine Lebensgeburt, für die die allgemeinen Bestimmungen über die Anzeige und die Eintragung von Geburten gelten, liegt vor, wenn bei einem Kinde nach der Scheidung vom Mutterleib entweder das Herz geschlagen oder die Nabelschnur pulsiert oder die natürliche Lungenatmung eingesetzt hat.
(2) Hat sich keines der in. Absatz 1 genannten Merkmale des Lebens gezeigt, beträgt das Gewicht der Leibesfrucht jedoch mindestens 500 Gramm, so gilt sie im Sinne des § 21 Abs, 2 des Gesetzes als totgeborenes oder in der Geburt verstorbenes Kind.
(3) Hat sich keines der in Absatz 1 genannten Merkmale des Lebens gezeigt und beträgt das Gewicht der Leibesfrucht weniger als 500 Gramm, so ist die Frucht eine Fehlgeburt. Sie wird in den Personenstandsbüchern nicht beurkundet.
§ 31
(4) Wird durch eine gerichtliche Entscheidung nach Absätzen 2 oder 3 der Personenstand eines Kindes betroffen, so hat der Standesbeamte des Standesamts 1 in Berlin dem Standesbeamten, der die Geburt des Kindes beurkundet hat, eine beglaubigte Abschrift aus dem Buch für Todeserklärungen zu übersenden. Ist die Geburt nicht im Geltungsbereich des Gesetzes beurkundet, so ist die beglaubigte Abschrift auch dem Standesbeamten zu übersenden, der das Familienbuch führt, in dem das Kind eingetragen ist.
§ 33
(1) Zur Anzeige sind, und zwar in nachstehender Reihenfolge, verpflichtet:
das Familienhaupt
derjenige, in dessen Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,
jede Person, die bei dem Tode zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigener Wissenschaft unterrichtet ist. Eine Anzeigepflicht besteht nur, wenn eine in der Reihenfolge früher genannte Person nicht vorhanden oder an der Anzeige verhindert ist.
(2) Die Anzeige ist mündlich zu erstatten.
Strafprozessordnung (StPO) in der Fassung vom 7. 4. 1987 (BGBl. I S. 1074 ber. S. 1319)
§ 90
Bei Öffnung der Leiche eines neugeborenen Kindes ist die Untersuchung insbesondere auch darauf zu richten, ob es nach oder während der Geburt gelebt hat und ob es reif oder wenigstens fähig gewesen ist, das Leben außerhalb des Mutterleibes fortzusetzen.
Strafgesetzbuch (StGB) in der Fassung vom 10. 3. 1987
(BGBI. I S. 945 ber.S. 1160)
§ 168
Wer unbefugt aus dem Gewahrsam des Berechtigten eine Leiche, Leichenteile, eine tote Leibesfrucht, Teile einer solchen oder die Asche eines Verstorbenen wegnimmt, wer daran oder an einer Beisetzungsstätte beschimpfenden Unfug verübt oder wer eine Beisetzungsstätte zerstört oder beschädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Der Versuch ist strafbar.
Obduktion
Eine Obduktion (Autopsie) wird durchgeführt, um die Todesursache abklären oder herausfinden zu können. Bei totgeborenen (jedoch nicht bei fehlgeborenen) Babys muss die Einwilligung eines Elternteils eingeholt werden. Die Pathologie muss 12 Std. nach Einlieferung des Kindes abwarten, wobei nur die Zeit von 6 - 18 Uhr gezählt wird. In diesem Zeitraum kann die Einwilligung widerrufen werden.
Möchten die Eltern ihr Kind anschließend selbst bestatten, sollte dies der Pathologie unbedingt vorher mitgeteilt werden.
Besteht Verdacht auf eine unnatürliche Todesursache, muss der Arzt die Polizei benachrichtigen. Auf richterliche Anordnung muss dann (unabhängig vom Einverständnis der Eltern) eine Obduktion durchgeführt werden.
Eine Einwilligung zur Obduktion - gerade bei Fehlgeborenen, die mit Leichenteilen bzw. abgetrennten Körperteilen gleichgesetzt werden - unterschreiben viele Mütter/Eltern bereits mit dem Aufnahmevertrag in die Klinik. Deshalb ist sehr sorgfältig auf die einzelnen Passagen zu achten!
Beerdigung - Bestattungsrecht
Der Bereich Bestattungsrecht/Leichenwesen ist Ländersache, d.h. jedes Bundesland hat seine eigenen Bestattungsgesetze und -verordnungen, die z.T. erheblich voneinander abweichen.
Allen Bestattungsgesetzen gemeinsam ist die Bestattungspflicht für menschliche Leichen. Als menschliche Leichen gelten u.a. neben verstorbenen Kindern, die lebend geboren wurden (unabhängig vom Körpergewicht) auch Totgeburten, das sind totgeborene Kinder mit einem Gewicht von mindestens 500 g. Für Fehlgeburten (= totgeborene Babys unter 500 g) besteht zwar keine Bestattungspflicht, aber nach neuerer Auslegung durchaus ein Bestattungsanspruch der Eltern (s. St. Rixen "Die Bestattung fehlgeborener Kinder als Rechtsproblem", FmRZ 1994, H. 7, S. 417 - 425).
Bezüglich der Abgrenzung der Begriffe Lebendgeburt/Totgeburt/Fehlgeburt orientieren sich die Bestattungsgesetze der Länder üblicherweise an § 29 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes. Werden fehlgeborene Kinder nicht bestattet, dann haben die Kliniken die Pflicht, für die "hygienisch einwandfreie und dem sittlichen Empfinden entsprechende Beseitigung" zu sorgen (Beseitigungspflicht). Aber keinesfalls kann eine Klinik unter Hinweis auf die Beseitigungspflicht den Eltern die Bestattung einer Fehlgeburt verweigern. In solchen Fällen empfiehlt es sich, sofort einen Rechtsanwalt einzuschalten. Auch die Friedhofssatzung einer Gemeinde kann den Bestattungsanspruch der Eltern nicht außer Kraft setzen.
Da für Fehlgeburten keine Todesbescheinigung (Totenschein) ausgestellt wird, sollten sich Eltern, die ihr fehlgeborenes Kind bestatten lassen möchten, die Fehlgeburt durch die Klinik bescheinigen lassen.
Eine eindeutige Verankerung des Rechts auf die Bestattung fehlgeborener Kinder gibt es momentan nur in den Bestattungsgesetzen der Länder Hamburg und Bremen. Allerdings gilt dies nicht für Fehlgeburten, die innerhalb der ersten 12 Wochen nach der Empfängnis erfolgten. - Die Entwicklung in den anderen Bundesländern ist derzeit durch entsprechende Gesetzesentwürfe noch im Fluss.
Mutterschutz
Der § 6 des Mutterschutzgesetzes (BGB) regelt, dass Mütter bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden dürfen. Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten verlängert sich diese Frist auf zwölf Wochen.
Die Rechtsvoraussetzung für die Gewährung der Schonfristen ist, dass der Arzt eine Lebendgeburt nach einem der Kriterien unter § 29 (1) bescheinigt, oder es sich um eine Totgeburt nach der 28. SSW handelt.
Wurde das Kind zwischen der 29.-37.SSW tot geboren, beträgt die Mutterschutzfrist zwölf Wochen. Bei einer Totgeburt bis zur 28.SSW handelt es sich im medizinischen Sinne um eine Fehlgeburt, hierfür gibt es keine Mutterschutzfrist.
Frauen, die in der gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, erhalten für die Zeit der Schutzfristen Mutterschaftsgeld.
Frauen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, erhalten, wenn sie bei Beginn der Schutzfrist in einem Arbeitsverhältnis stehen oder ihr Arbeitsverhältnis während ihrer Schwangerschaft vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst worden ist, für die Zeit der Schutzfristen Mutterschaftsgeld zu Lasten des Bundes - höchstens jedoch insgesamt DM 400,00/ €-Grenze derzeit nicht bekannt.
Erziehungs- und Kindergeld
Die Zahlung des Erziehungsgeldes bei Früh- und Termingeburten ist in § 4 des Bundeserziehungsgeldgesetzes, Abs. 1-3 festgelegt. Demnach erhalten Mütter Erziehungsgeld bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.
Die Zahlung des Kindergeldes bei verstorbenen Früh- und Termingeborenen ist in § 9 des Bundeskindergeldgesetzes, Abs. 1 geregelt. Er besagt, dass das Kindergeld von Beginn des Monats an gewährt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind und bis zum Ende des Monats gewährt werden, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.
Quelle und mehr Informationen:
Initiative REGENBOGEN "Glücklose Schwangerschaft" e.V
Kontaktkreis für Eltern, die ein Kind vor,
während oder kurz nach der Geburt verloren haben
http://www.initiative-regenbogen.de/2002