Yooo schrieb:Das sehen die Richter halt anders.
Nur weil man mal das GG gelesen hat, ist man noch kein Rechtsexperte. :note:
Aber Sätze aus dem Kontext reißen, dann Urteile verlinken, die meine Aussage gar nicht tangieren und dann einen dümmlich arroganten Satz dahintersetzen aber schon, oder wie?
Was sehen die denn anders als ich?
Aus Art. 4 GG wird eine Pflicht des Staates zur religiösen Neutralität abgeleitet. Diese Pflicht gilt allerdings nur für den Staat.
[...]
Die Praxis in Deutschland hinsichtlich der religiösen Neutralität des Staates wird mitunter als eine faktische Bevorzugung des Christentums kritisiert. So beruhen fast alle gesetzlichen Feiertage auf christlichen Traditionen, und die allgemeingültigen Vorschriften an sogenannten Stillen Tagengelten auch für Nichtchristen, was im Einzelfall mit deren eigenen Riten kollidieren kann, wenn etwa das jüdische Purim-Fest auf den Karfreitag fällt.
Kritik richtet sich auch gegen den staatlichen Einzug der Kirchen- bzw. Kultussteuer für verschiedene christliche Kirchen und die dem Zentralrat der Juden in Deutschlandangehörenden jüdischen Gemeinden sowie gegen grundsätzliche Regelungen zur Finanzierung theologischer Fakultäten an staatlichen Universitäten, die in den Staatskirchenverträgen festgelegt und auf historischen Verpflichtungen aus Enteignungen des kirchlichen Vermögens beruhen, bei denen sich der Staat zu Gegenleistungen für den laufenden Unterhalt und den Fortbestand der Kirchen verpflichtet hat.
Wikipedia: Religionsfreiheit in DeutschlandUnd das ist genau das, was ich sagte "Es interessiert nicht".
Du kannst mir natürlich gerne Urteile verlinken, wo der weltanschaulichen Neutralität des Staates an sich widersprochen wird, denn das würde tatsächlich meine Aussage betreffen.
Die dem Staat gebotene religiös-weltanschauliche Neutralität ist indes nicht als eine distanzierende im Sinne einer strikten Trennung von Staat und Kirche, sondern als eine offene und übergreifende, die Glaubensfreiheit für alle Bekenntnisse gleichermaßen fördernde Haltung zu verstehen.
Ja, sieht man. Die Kirche klagt sich ein einfach die Läden geschloßen, damit alle in die Kirche können und es gibt keine einzige religiöse oder weltanschauliche Interessengruppe, die irgendwie Feiertage hätte.
Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gebietet auch in positivem Sinn, den Raum für die aktive Betätigung der Glaubensüberzeugung und die Verwirklichung der autonomen Persönlichkeit auf weltanschaulich-religiösem Gebiet zu sichern (vgl. BVerfGE 41, 29 <49>; 93, 1 <16>).
Cool...nur bekommen den Raum irgendwie nur Christen, denn alle anderen haben keine Feiertage und müssen sich Urlaub nehmen.
Der Staat darf lediglich keine gezielte Beeinflussung im Dienste einer bestimmten politischen, ideologischen oder weltanschaulichen Richtung betreiben oder sich durch von ihm ausgehende oder ihm zuzurechnende Maßnahmen ausdrücklich oder konkludent mit einem bestimmten Glauben oder einer bestimmten Weltanschauung identifizieren und dadurch den religiösen Frieden in einer Gesellschaft von sich aus gefährden (vgl. BVerfGE 93, 1 <16 f.>). Auch verwehrt es der Grundsatz religiös-weltanschaulicher Neutralität dem Staat, Glauben und Lehre einer Religionsgemeinschaft als solche zu bewerten (vgl. BVerfGE 33, 23 <29>).
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/09/rs20030924_2bvr143602.htmlUnd genau das passiert aber und das bestätigt auch dein Urteil.
Das BvfG umgeht die genannte Identifikation des Staates dann einfach, indem man postuliert, man gebe Leuten lediglich die Möglichkeit ihre Religionsfreiheit auszuüben.
Was man faktisch dann aber nur zugunsten der christlichen Kirchen tut, damit deren Mitglieder in die Kirche gehen und nicht auf den Gedanken kommen zu shoppen.
Dieses Urteil ist eigentlich ein wunderbarer Beleg für den Einfluss und die Sonderrechte der Kirche, denn die verbieten Privatmenschen ganz offensichtlich zugunsten ihrer Weltanschauung und zugunsten der Ausübung ihres Blödsinns, zu tun, was sie wollen.
Können die anderen ja auch zur Körperschaft werden...ja, ist klar.
Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften können kraft Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland Körperschaften des öffentlichen Rechts sein, sofern sie „grundgesetzloyal und auf Dauer und Repräsentanz angelegt sind“[1]. Begründet wurde dieser Sonderstatus im sogenannten Weimarer Kirchenkompromiss von 1919, den das Grundgesetz als Verfassungsrecht übernommen hat. Art. 137 der Weimarer Verfassung (WRV) bestimmt die Trennung von Staat und Kirche. Religiösen Gemeinschaften wurde unter gewissen Voraussetzungen der Körperschaftsstatuszugebilligt, sie können also den Status einer Körperschaft öffentlichen Rechts erhalten. In Art. 137 Abs. 5 WRV heißt es: „Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten.“
Wikipedia: Körperschaft des öffentlichen Rechts (Deutschland)Da wird auf einem 100 Jahre alten Unfug rumgehackt, der 50% der Menschen innerhalb des Staates faktisch benachteiligt - Tendenz steigend.
Und wenn wir fertig sind, kommen wir dann mit der tollen "positiven Trennung" dazu, dass wir 700 Feiertage im Jahr haben.
Mit der Gewährleistung rhythmisch wiederkehrender Tage der Arbeitsruhe konkretisiert Art. 139 WRV überdies das Sozialstaatsprinzip. Unter diesem Gesichtspunkt hat er weitergehende grundrechtliche Bezüge. Die Sonn- und Feiertagsgarantie fördert und schützt nicht nur die Ausübung der Religionsfreiheit.
Für Christen fördert sie diese, für sonst niemanden.
Die Arbeitsruhe dient darüber hinaus der physischen und psychischen Regeneration und damit der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG).
Wäre durch weltliche Feiertage gedeckt.
Die Statuierung gemeinsamer Ruhetage dient dem Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG).
Wäre durch weltliche Feiertage gedeckt.
Auch die Vereinigungsfreiheit lässt sich so effektiver wahrnehmen (Art. 9 Abs. 1 GG).
Wäre durch weltliche Feiertage gedeckt.
Der Sonn- und Feiertagsgarantie kann schließlich ein besonderer Bezug zur Menschenwürde beigemessen werden, weil sie dem ökonomischen Nutzendenken eine Grenze zieht und dem Menschen um seiner selbst willen dient.
Wäre durch weltliche Feiertage gedeckt.
Und hier haben wir auch gleichzeitig eine ganz wunderbare Begründung "rhytmisch wiederkehrende Tage der Arbeitsruhe", ohne dass man dafür "Religion" heranziehen muss:
Mit der Gewährleistung rhythmisch wiederkehrender Tage der Arbeitsruhe konkretisiert Art. 139 WRV überdies das Sozialstaatsprinzip
[...]
Die Arbeitsruhe dient darüber hinaus der physischen und psychischen Regeneration und damit der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG). Die Statuierung gemeinsamer Ruhetage dient dem Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG). Auch die Vereinigungsfreiheit lässt sich so effektiver wahrnehmen (Art. 9 Abs. 1 GG). Der Sonn- und Feiertagsgarantie kann schließlich ein besonderer Bezug zur Menschenwürde beigemessen werden, weil sie dem ökonomischen Nutzendenken eine Grenze zieht und dem Menschen um seiner selbst willen dient.
Also, was ist der Punkt,
@Yooo ?