Kinderpornos im Klassenchat verbreitet
14.04.2019 um 14:08Verhältnismäßigkeit verlangt, dass jede Maßnahme, die in Grundrechte eingreift, einen legitimen öffentlichen Zweck verfolgt und überdies geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinn („angemessen“) ist. Eine Maßnahme, die diesen Anforderungen nicht entspricht, ist rechtswidrig.
Legitimer Zweck
Der Zweck der Maßnahme setzt den Maßstab und Bezugspunkt für die Frage, ob die Maßnahme zur Erreichung gerade dieses Zwecks geeignet, erforderlich und angemessen ist. So macht es hinsichtlich des Zwecks keinen Unterschied, ob der tödliche Schuss aus der Waffe eines Polizisten abgegeben wird, um einen um sich schießenden Terroristen auszuschalten, oder mit dem Ziel, den ertappten 15-jährigen Ladendieb an einer möglichen Flucht zu hindern. Nur wenn ein Zweck an sich schon gegen die Wertung des Grundgesetzes verstößt, ist er nicht legitim. Ist bereits der Zweck als solcher nicht legitim, ist die Maßnahme bereits deshalb nicht verhältnismäßig. Schießt der Polizist also ausschließlich, um zu töten, wäre der Zweck aufgrund der Wertung des Grundgesetzes nicht legitim.
Geeignetheit
Wenn die Maßnahme die Erreichung des Zwecks kausal bewirkt oder zumindest fördert, ist sie geeignet. Zur Verminderung des Schadstoffausstoßes eines Industriebetriebes etwa ist die Schließung des Betriebes sowie der Einbau einer Rauchgasreinigungsanlage möglich. Nicht geeignet dagegen wäre die Schließung des Unternehmensparkplatzes.
Erforderlichkeit
Die Maßnahme ist erforderlich, wenn kein milderes Mittel gleicher Eignung zur Verfügung steht, genauer: wenn kein anderes Mittel verfügbar ist, das in gleicher (oder sogar besserer) Weise geeignet ist, den Zweck zu erreichen, aber den Betroffenen und die Allgemeinheit weniger belastet. Die Schließung des Betriebs aus dem obigen Beispiel ist daher in der Regel nicht erforderlich, weil die Verminderung des Schadstoffausstoßes auch durch die Rauchgasreinigung erreicht werden kann.
Angemessenheit
Verhältnismäßig im engeren Sinn ist eine Maßnahme nur dann, wenn die Nachteile, die mit der Maßnahme verbunden sind, nicht völlig außer Verhältnis zu den Vorteilen stehen, die sie bewirkt. An dieser Stelle ist eine Abwägung sämtlicher Vor- und Nachteile der Maßnahme vorzunehmen. Dabei sind vor allem verfassungsrechtliche Vorgaben, insbesondere Grundrechte zu berücksichtigen. Geht es beispielsweise um die Frage, ob zur Bekämpfung schwerer Bandenkriminalität die Videoüberwachung von Wohnräumen zugelassen werden soll, ist vor allem das Grundrecht des Überwachten auf Unverletzlichkeit seiner Wohnung gegen das Interesse der Allgemeinheit an der Erhaltung und Verteidigung der Rechtsordnung abzuwägen.
Quelle: Wikipedia, Verhältnismäßigkeitsprinzip
Dann prüfen wir mal:
Ist die Maßnahme geeignet? Ich denke, da bestehen keine Zweifel.
Ist sie erforderlich? Steht also kein milderes Mittel zur Verfügung? Die Risiken eines mildern Mittels habe ich gerade dargelegt. Mit einem milderen Mittel steht die Geeignetheit auf der Kippe. Ein milderes Mittel kommt nicht in Betracht.
Ist die Maßnahme angemessen?
Das wäre nun quasi der Streitpunkt.
Die Jugendlichen werden in ihrer Lebensführung und ihrer Kommunikation beeinträchtigt, erstmal bis zur Auswertung der Daten.
Dem entgegen steht auf der anderen Seite der Rechtsanspruch des Staates in Bezug auf die in Rede stehenden Straftat 184b StGB „Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schiften“ mit einer Strafandrohung von bis zu fünf Jahren Haft sowie die Persönlichkeitsrechte desjenigen, der auf den Bildern zu sehen ist. Es geht weiterhin darum, gegen die Bezugsquelle vorzugehen und zu prüfen, ob weitere Straftaten vorliegen, nämlich durch die anderweitige Verbreitung des illegalen Materials. Je nachdem, ob die Person auf dem illegalen Material bereits identifiziert ist, geht es sich darum, dies nachzuholen und damit einen weiteren Missbrauch zu verhindern sowie den Hersteller des Materials zu ermitteln.
Doch, ich denke schon, dass die Verhältnismäßigkeit im rechtlichen Sinne hier gegeben ist.
Legitimer Zweck
Der Zweck der Maßnahme setzt den Maßstab und Bezugspunkt für die Frage, ob die Maßnahme zur Erreichung gerade dieses Zwecks geeignet, erforderlich und angemessen ist. So macht es hinsichtlich des Zwecks keinen Unterschied, ob der tödliche Schuss aus der Waffe eines Polizisten abgegeben wird, um einen um sich schießenden Terroristen auszuschalten, oder mit dem Ziel, den ertappten 15-jährigen Ladendieb an einer möglichen Flucht zu hindern. Nur wenn ein Zweck an sich schon gegen die Wertung des Grundgesetzes verstößt, ist er nicht legitim. Ist bereits der Zweck als solcher nicht legitim, ist die Maßnahme bereits deshalb nicht verhältnismäßig. Schießt der Polizist also ausschließlich, um zu töten, wäre der Zweck aufgrund der Wertung des Grundgesetzes nicht legitim.
Geeignetheit
Wenn die Maßnahme die Erreichung des Zwecks kausal bewirkt oder zumindest fördert, ist sie geeignet. Zur Verminderung des Schadstoffausstoßes eines Industriebetriebes etwa ist die Schließung des Betriebes sowie der Einbau einer Rauchgasreinigungsanlage möglich. Nicht geeignet dagegen wäre die Schließung des Unternehmensparkplatzes.
Erforderlichkeit
Die Maßnahme ist erforderlich, wenn kein milderes Mittel gleicher Eignung zur Verfügung steht, genauer: wenn kein anderes Mittel verfügbar ist, das in gleicher (oder sogar besserer) Weise geeignet ist, den Zweck zu erreichen, aber den Betroffenen und die Allgemeinheit weniger belastet. Die Schließung des Betriebs aus dem obigen Beispiel ist daher in der Regel nicht erforderlich, weil die Verminderung des Schadstoffausstoßes auch durch die Rauchgasreinigung erreicht werden kann.
Angemessenheit
Verhältnismäßig im engeren Sinn ist eine Maßnahme nur dann, wenn die Nachteile, die mit der Maßnahme verbunden sind, nicht völlig außer Verhältnis zu den Vorteilen stehen, die sie bewirkt. An dieser Stelle ist eine Abwägung sämtlicher Vor- und Nachteile der Maßnahme vorzunehmen. Dabei sind vor allem verfassungsrechtliche Vorgaben, insbesondere Grundrechte zu berücksichtigen. Geht es beispielsweise um die Frage, ob zur Bekämpfung schwerer Bandenkriminalität die Videoüberwachung von Wohnräumen zugelassen werden soll, ist vor allem das Grundrecht des Überwachten auf Unverletzlichkeit seiner Wohnung gegen das Interesse der Allgemeinheit an der Erhaltung und Verteidigung der Rechtsordnung abzuwägen.
Quelle: Wikipedia, Verhältnismäßigkeitsprinzip
Dann prüfen wir mal:
Ist die Maßnahme geeignet? Ich denke, da bestehen keine Zweifel.
Ist sie erforderlich? Steht also kein milderes Mittel zur Verfügung? Die Risiken eines mildern Mittels habe ich gerade dargelegt. Mit einem milderen Mittel steht die Geeignetheit auf der Kippe. Ein milderes Mittel kommt nicht in Betracht.
Ist die Maßnahme angemessen?
Das wäre nun quasi der Streitpunkt.
Die Jugendlichen werden in ihrer Lebensführung und ihrer Kommunikation beeinträchtigt, erstmal bis zur Auswertung der Daten.
Dem entgegen steht auf der anderen Seite der Rechtsanspruch des Staates in Bezug auf die in Rede stehenden Straftat 184b StGB „Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schiften“ mit einer Strafandrohung von bis zu fünf Jahren Haft sowie die Persönlichkeitsrechte desjenigen, der auf den Bildern zu sehen ist. Es geht weiterhin darum, gegen die Bezugsquelle vorzugehen und zu prüfen, ob weitere Straftaten vorliegen, nämlich durch die anderweitige Verbreitung des illegalen Materials. Je nachdem, ob die Person auf dem illegalen Material bereits identifiziert ist, geht es sich darum, dies nachzuholen und damit einen weiteren Missbrauch zu verhindern sowie den Hersteller des Materials zu ermitteln.
Doch, ich denke schon, dass die Verhältnismäßigkeit im rechtlichen Sinne hier gegeben ist.