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Kinderpornos im Klassenchat verbreitet

341 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Kriminalität ▪ Abonnieren: Feed E-Mail

Kinderpornos im Klassenchat verbreitet

14.04.2019 um 14:08
Verhältnismäßigkeit verlangt, dass jede Maßnahme, die in Grundrechte eingreift, einen legitimen öffentlichen Zweck verfolgt und überdies geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinn („angemessen“) ist. Eine Maßnahme, die diesen Anforderungen nicht entspricht, ist rechtswidrig.

Legitimer Zweck

Der Zweck der Maßnahme setzt den Maßstab und Bezugspunkt für die Frage, ob die Maßnahme zur Erreichung gerade dieses Zwecks geeignet, erforderlich und angemessen ist. So macht es hinsichtlich des Zwecks keinen Unterschied, ob der tödliche Schuss aus der Waffe eines Polizisten abgegeben wird, um einen um sich schießenden Terroristen auszuschalten, oder mit dem Ziel, den ertappten 15-jährigen Ladendieb an einer möglichen Flucht zu hindern. Nur wenn ein Zweck an sich schon gegen die Wertung des Grundgesetzes verstößt, ist er nicht legitim. Ist bereits der Zweck als solcher nicht legitim, ist die Maßnahme bereits deshalb nicht verhältnismäßig. Schießt der Polizist also ausschließlich, um zu töten, wäre der Zweck aufgrund der Wertung des Grundgesetzes nicht legitim.

Geeignetheit

Wenn die Maßnahme die Erreichung des Zwecks kausal bewirkt oder zumindest fördert, ist sie geeignet. Zur Verminderung des Schadstoffausstoßes eines Industriebetriebes etwa ist die Schließung des Betriebes sowie der Einbau einer Rauchgasreinigungsanlage möglich. Nicht geeignet dagegen wäre die Schließung des Unternehmensparkplatzes.

Erforderlichkeit

Die Maßnahme ist erforderlich, wenn kein milderes Mittel gleicher Eignung zur Verfügung steht, genauer: wenn kein anderes Mittel verfügbar ist, das in gleicher (oder sogar besserer) Weise geeignet ist, den Zweck zu erreichen, aber den Betroffenen und die Allgemeinheit weniger belastet. Die Schließung des Betriebs aus dem obigen Beispiel ist daher in der Regel nicht erforderlich, weil die Verminderung des Schadstoffausstoßes auch durch die Rauchgasreinigung erreicht werden kann.

Angemessenheit

Verhältnismäßig im engeren Sinn ist eine Maßnahme nur dann, wenn die Nachteile, die mit der Maßnahme verbunden sind, nicht völlig außer Verhältnis zu den Vorteilen stehen, die sie bewirkt. An dieser Stelle ist eine Abwägung sämtlicher Vor- und Nachteile der Maßnahme vorzunehmen. Dabei sind vor allem verfassungsrechtliche Vorgaben, insbesondere Grundrechte zu berücksichtigen. Geht es beispielsweise um die Frage, ob zur Bekämpfung schwerer Bandenkriminalität die Videoüberwachung von Wohnräumen zugelassen werden soll, ist vor allem das Grundrecht des Überwachten auf Unverletzlichkeit seiner Wohnung gegen das Interesse der Allgemeinheit an der Erhaltung und Verteidigung der Rechtsordnung abzuwägen.

Quelle: Wikipedia, Verhältnismäßigkeitsprinzip



Dann prüfen wir mal:

Ist die Maßnahme geeignet? Ich denke, da bestehen keine Zweifel.

Ist sie erforderlich? Steht also kein milderes Mittel zur Verfügung? Die Risiken eines mildern Mittels habe ich gerade dargelegt. Mit einem milderen Mittel steht die Geeignetheit auf der Kippe. Ein milderes Mittel kommt nicht in Betracht.

Ist die Maßnahme angemessen?
Das wäre nun quasi der Streitpunkt.
Die Jugendlichen werden in ihrer Lebensführung und ihrer Kommunikation beeinträchtigt, erstmal bis zur Auswertung der Daten.
Dem entgegen steht auf der anderen Seite der Rechtsanspruch des Staates in Bezug auf die in Rede stehenden Straftat 184b StGB „Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schiften“ mit einer Strafandrohung von bis zu fünf Jahren Haft sowie die Persönlichkeitsrechte desjenigen, der auf den Bildern zu sehen ist. Es geht weiterhin darum, gegen die Bezugsquelle vorzugehen und zu prüfen, ob weitere Straftaten vorliegen, nämlich durch die anderweitige Verbreitung des illegalen Materials. Je nachdem, ob die Person auf dem illegalen Material bereits identifiziert ist, geht es sich darum, dies nachzuholen und damit einen weiteren Missbrauch zu verhindern sowie den Hersteller des Materials zu ermitteln.
Doch, ich denke schon, dass die Verhältnismäßigkeit im rechtlichen Sinne hier gegeben ist.


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14.04.2019 um 14:30
Zitat von IlvarethIlvareth schrieb:Ist die Maßnahme geeignet? Ich denke, da bestehen keine Zweifel.
Keine Diskussion.
Zitat von IlvarethIlvareth schrieb:Ist sie erforderlich? Steht also kein milderes Mittel zur Verfügung?
Und hier gehen wir schon auseinander.
Es gibt durchaus das mildere Mittel den Chat erst einmal auf den Handys in Augenschein zu nehmen.
Da besteht auch kein Risiko, da bei der Aktion in der Schule ja sogar die Staatsanwaltschaft vor Ort war beziehungsweise diese die Beamten dazu anweisen dürfte. Damit entfällt die ansonsten nötige Einwilligung.
Auf diese Weise hätte man schnell herausgefunden, wer das Bild eingestellt hätte und bräuchte dann tatsächlich auch nur das entsprechende Handy zu beschlagnahmen. Wenigstens hätte man diejenigen aussortieren können, die das Bild entweder gelöscht hatten, oder gar nicht darauf reagiert haben. Das kann man alles sehr leicht und schnell erkennen und durch diverse Methoden auch direkt dokumentieren.

Zur Verhältnismäßigkeit kommt man dann gar nicht mehr.


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14.04.2019 um 14:33
Zitat von simiesimie schrieb:Und deshalb beeinträchtigt man jetzt eventuell 23 Kinder, die kaum was falsch gemacht haben für Monate massiv in ihrer Lebensführung? Oder zwingt sie zu erheblichen Ausgaben?
Nein das ist nicht verhältnismäßig.
Kaum etwas falsch gemacht? Ich glaub's ja nicht. Der Besitz von Kinderpornografie ist strafbar. Punkt. Das gilt auch für über 14-Jährige, denn die sind keine Kinder mehr, sondern durchaus strafmündig. Ihr Alter hat sich lediglich auf die Strafzumessung auszuwirken.


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14.04.2019 um 14:39
Zitat von emzemz schrieb:Kaum etwas falsch gemacht? Ich glaub's ja nicht. Der Besitz von Kinderpornografie ist strafbar. Punkt. Das gilt auch für über 14-Jährige, denn die sind keine Kinder mehr, sondern durchaus strafmündig. Ihr Alter hat sich lediglich auf die Strafzumessung auszuwirken.
Lies dich noch einmal in den Fall ein. Hier hat einer ein Bild in einen Klassenchat eingestellt. Derjenige hat sich durch sein Handeln in jedem Fall schuldig gemacht. Die anderen erst einmal nicht. Manche haben es womöglich nicht einmal bemerkt.


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14.04.2019 um 14:43
Zitat von simiesimie schrieb:Auf diese Weise hätte man schnell herausgefunden, wer das Bild eingestellt hätte und bräuchte dann tatsächlich auch nur das entsprechende Handy zu beschlagnahmen.
Und dabei spielt dann auch keine Rolle mehr, was sonst so mit dem Material passiert ist.
Die
Zitat von simiesimie schrieb:Wenigstens hätte man diejenigen aussortieren können, die das Bild entweder gelöscht hatten, oder gar nicht darauf reagiert haben.
Wer das Material wie lange aufbewahrt hat, kann man mit Sicherheit nicht mal eben durch Inaugenscheinnahme feststellen. Auch wer das Bild erst gespeichert und ne Woche später gelöscht hat, macht sich strafbar.
Nochmal, gehen alle besteht der begründete Verdacht einer Straftat. Gegen jeden einzelnen muss vernünftig ermittelt werden.


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14.04.2019 um 14:48
Zitat von IlvarethIlvareth schrieb:Auch wer das Bild erst gespeichert und ne Woche später gelöscht hat, macht sich strafbar.
In der Regel speichert Whatsapp die Daten die man empfängt automatisch. Seien es nun Texte, Bilder oder Videos. Wenn etwas ankommt dann wird es gespeichert, mindestens als Vorschau, denn man könnte einstellen das man dem Doanload der Dateien erst zustimmen muss. Aber auch dann sieht man erst das es sich um verbotenes Material handelt, wenn es schon gespeichert wurde.
An sich also kann man keinem den Vorwurf machen, verbotenes Material bewusst gespeichert zu haben, da dies automatisch passiert.


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14.04.2019 um 14:53
@Bone02943
Es macht aber einen Unterschied, ob ich das speichere und eine Woche behalte, oder ob ich es umgehend lösche. Es macht einen Unterschied, ob ich mir das Gespeicherte einmal oder 15 mal anschaue. Deshalb muss man vernünftig auswerten, um zu entscheiden, ob man jetzt jemandem einen Vorwurf machen kann oder nicht.


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14.04.2019 um 14:53
Zitat von IlvarethIlvareth schrieb:Nochmal, gehen alle besteht der begründete Verdacht einer Straftat. Gegen jeden einzelnen muss vernünftig ermittelt werden.
Die Staatsanwaltschaft hat hier aber durchaus die Möglichkeit das Vorgehen anzupassen. Und wenn jetzt ersichtlich ist, dass das Bild gelöscht wurde bzw. einfach nicht bemerkt wurde, muss man nicht zwanghaft unterstellen, dass man es weiterverbreitet hat, wenn darauf ansonsten nichts hindeutet.


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14.04.2019 um 14:59
Zitat von IlvarethIlvareth schrieb:Es macht aber einen Unterschied, ob ich das speichere und eine Woche behalte, oder ob ich es umgehend lösche. Es macht einen Unterschied, ob ich mir das Gespeicherte einmal oder 15 mal anschaue. Deshalb muss man vernünftig auswerten, um zu entscheiden, ob man jetzt jemandem einen Vorwurf machen kann oder nicht.
Wie gesagt man muss es selbst gar nicht speichern. Man kann, sich auch einfach gar nicht dafür interessieren und nicht anschauen, einfach weiter scrollen und gar nicht mitbekommen was sich da auf dem Handy befindet.
Sollte es eindeutiges Material gewesen sein so wurde bestimmt darüber geschrieben oder geredet, also mitbekommen dürfte es dann jeder haben. Doch sagt das ganze nichts darüber aus, dass nur weil jemand dieses Bild mehrere Stunden/Tage/Wochen,... auf dem Handy hatte, dies auch bewusst gespeichert wurde, oder bewusst behalten wurde.

In einem Klassenchat kommen auch schnell mal weit über 100 Nachrichten zusammen und jede einzelne zu lesen macht bestimmt nicht allen spaß. Daher kann man auch gut mal einfach nur durchsrcollen ohne sich da genaues anzugucken.


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14.04.2019 um 15:01
Der Besitz ist strafbar, aber was bedeutet besitzen in diesem Zusammenhang? Man bekommt was geschickt, von einer Person, die man kennt, der Inhalt ist strafbar, was man nicht unbedingt wissen kann, wenn man es sich nicht anschaut sowieso nicht, man dürfte es aber gar nicht anschauen, man muss es ja melden und dann was? Löschen?
Wenn man es bekommen hat, weiß, dass der Besitz strafbar ist, man es deshalb löscht, weil man nix strafbares auf dem Handy haben will, hat man auch die Arschkarte.
Ziemlich beschissene Situation.


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14.04.2019 um 15:05
Zitat von TussineldaTussinelda schrieb:Wenn man es bekommen hat, weiß, dass der Besitz strafbar ist, man es deshalb löscht, weil man nix strafbares auf dem Handy haben will, hat man auch die Arschkarte.
Ziemlich beschissene Situation.
Und gerade deshalb würde ich von einer Staatsanwaltschaft ein abgestuftes Vorgehen erwarten. Dass dies in anderen, ähnlich gelagerten Fällen, auch durchaus so gehandhabt wird, kann man hier nachlesen: https://www.lawblog.de/index.php/archives/2019/01/10/risiko-whats-app-gruppe/

Da sieht man, dass es durchaus möglich ist, nicht direkt alle Handys zu beschlagnahmen und das Ermittlungsziel dennoch zu erreichen.


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14.04.2019 um 15:08
@Bone02943
Also mein Handy speichert nicht automatisch jede Datei aus WA, das kann man so einstellen. Je nachdem, in was für Gruppen man ist, ist der Speicher des Handys recht fix voll.
Und auswerten, ob und wie oft das Material angesehen wurde, müsste meines Erachtens möglich sein. Wer nun das Material automatisch geladen und sich nie angeschaut hat, ist fahrlässig in dessen Besitz, und eine fahrlässige Begehensweise kennt das StGB hier nicht. Es läge dann also keine Strafbarkeit vor.


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14.04.2019 um 15:11
Was kommen denn überhaupt für Strafen in Frage, also für jene die das Bild bewusst wahrgenommen, angesehen, evtl. gelöscht oder auch nicht haben? Gibt es da Vergleichsurteile, denn das ganze ist ja scheinbar nicht das erste mal, dass sowas unter Schülern passiert


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14.04.2019 um 17:07
Zitat von SuppenhahnSuppenhahn schrieb:Und welcher Weg der Ermittlung ist der unkomplizierte?
1.: die Telefonnummern der einzelnen Handys abfragen und dann in den USA bei WA anfragen, ob sie zu den betroffenen Nummern die Chats und die versendeten Dateien rausgeben? (wozu u.U. nicht mal einer rechtliche Verpflichtung der Firma WA besteht und die Gefahr besteht, dass die betroffenen Personen versuchen werden die belastenden Dateien und Chats zu "entsotgen")
2.: die Smartphones der Jugendlichen einziehen und zu untersuchen?

Ich bin mir sicher, dass der Staatsanwalt lieber auf sofort greifbare und evtl. auch noch unverfälschte Beweismittel zurückgreift.
Man sollte immer auch im Hinterkopf haben, dass es sich hier um ein Offizialdelikt handelt und der Staatsanwalt ermitteln MUSS.
Eine vollständige Ermittlung ist in meinen Laien Augen nur gegeben wenn Punkt 1 UND 2 kombiniert werden, es wurde ja in der Presse dargelegt daß eine unbekannte aber nicht geringe Zeit vergangen ist zwischen der Straftat und der Maßnahme in der Klasse.
Ob es um Tage, Wochen, Monate oder Jahre geht ist unbekannt.
Es muß ja auch offensichtlich geprüft worden sein um erstmal herauszufinden wer alles mitglied der WA Gruppe ist.

@Bone02943
die Schüler wurden quasi von der Schule "Ausgeliefert" inwiefern die nun dafür gesorgt hat daß die Schüler aufgeklärt werden was gerade passiert und welche Möglichkeiten sie haben ist unklar.

ABER wenn der Dateitransfer nicht innerhalb der Schulzeit geschah ist die Aktion schon ziemlich merklwürdig.
Wir reden dann quais davon daß ein Schüler eine Straftat in der Freizeit z.B. zu Hause begeht und als Ergebnis die ganze Klasse im Unterricht als beschuldigte? Zeugen? eingesackt wird.

Wenn es jedoch während der Schulzeit oder gar während offiziell genehmigter Handynutzung oder über Schul WLAN geschah sehe ich hier die Schule mit im (beschuldigten) Boot und die Aktion VIELLEICHT als proaktives kopf aus der schlinge ziehen der schule auf kosten derer Pflicht den schülern beim wahren ihrer Rechte zu helfen.

Wie gesagt ein normaler beschuldigter hat die Möglichkeit rauszuspazieren oder einen Anwalt zu konsulktieren, bei einer Schuldmaßnahme und ohne Handy haben die Schüler also weniger Möglichkeiten und mehr Druck.

Hört sich weniger nach wasserdicht an als nach Denkzettel in dem Wissen daß vieles von Anwälten nacher zerlegt werden wird oder von STA wegen verhältnismäßigkeit eingestellt.

Besitz:
Wikipedia: Besitz
In der juristischen Fachsprache bedeutet der Begriff Besitz oft zusätzlich den Willen, „diese Sache für sich zu behalten“ (Eigenbesitzwillen, lat. animus rem sibi habendi), also die „gewollte Sachherrschaft“.
Also reden Wir mal vom fiktiven Fall daß ein schüler das Bild angesehen hat, nicht gelöscht und dann so kommentiert daß man sieht er hat es als KIPO erkannt schlage ich vor.


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14.04.2019 um 17:09
Zitat von Bone02943Bone02943 schrieb:Was kommen denn überhaupt für Strafen in Frage, also für jene die das Bild bewusst wahrgenommen, angesehen, evtl. gelöscht oder auch nicht haben? Gibt es da Vergleichsurteile, denn das ganze ist ja scheinbar nicht das erste mal, dass sowas unter Schülern passiert
Also nochmal: der §184b sagt eindeutig aus, dass sich der Täter dann schuldig macht, wenn er Kinderpornos verbreitet, anbietet oder herstellt. Daraus schließt, dass der Besitz alleine noch keine Straftat darstellt.

Beispiel: Ich schicke meinem unbeliebten Nachbarn anonym Kinderpornos und zeige ihn dann an. Hat er im Sinne des §184b selbst eine Straftat begangen? Definitiv NEIN!
Verschickt er jedoch das Material weiter oder verkauft es, macht er sich strafbar.

Im Falle der Schulklasse muss also erst mal rausgefunden werden, wer der Verteiler dieser Fotos ist UND wer sie unerwünscht gekriegt hat. Wird z.B. bei einem Empfänger der Bilder eine Nachricht an den Versender gefunden "Hey, schick mal geile Kinderfotos" dann macht sich derjenige strafbar. Um dies alles genau zu klären, ist es unabdinglich, die Smartphones zu beschlagnahmen und auszuwerten.


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14.04.2019 um 17:13
@Suppenhahn

Danke nochmals, hier meine ja manche echt der reine Besitz sei schon Strafbar und hätte angezeigt werden müssen. Da kommt man schnell mal durcheinander.
Also wird es im besagten Fall darauf hinauslaufen das der oder die Jenigen, welche dieses Material verbreitet haben, belangt werden, der Rest aber nicht.
Ich denke das wäre fair, auch wenn man das ganze natürlich nur ermitteln kann, in dem alle Handys eingezogen und untersucht werden.


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14.04.2019 um 17:37
Zitat von AniaraAniara schrieb:Und wenn man dann so einen Eintrag im Polizei-Computer hat, und bei Abfragen man dann mit so einem Vorwurf Jahre später konftrontiert wird, (z.B. vor Freunden)

Wenn du wirklich Ahnung davon hättest, dann wüsstest du auch, dass diese Daten hochgeschützt sind und von niemanden eingesehen werden können/dürfen. Wenn der Verdacht nicht bestätigt wird, dann wird das nicht gelsöcht, aber es werden auch keine EInträge in der Polizeiakte vorgenommen.
Also wie sollte das vor Freunden aufkommen bei welchen Abfragen?
Hier ist klar zu differenzieren: Einmal zwischen der sogenannten Tagebuchs/Vorgangsnummer bzw. Eintrag und einer entsprechenden Ermittlungsakte.

Tagebuchsnummer und Eintrag bekommt generell jeder Vorgang, der an das entsprechende zuständige Revier gemeldet wird. Dabei ist es egal ob Oma Hildegard anruft, weil ihre Katze nicht mehr vom Baum kommt, Opa Werner sich über die lärmenden Nachbarskinder beschwert, die seine heilige Mittagsruhe stören oder aber die Mutti vom Kevin, weil der komische Videos im Klassenchat hat.

Diese bleiben auch erhalten, sind sie doch ein Nachweis für die Polizei, was wann denn nun war und welche Maßnahmen ggf. veranlasst wurden.

Natürlich können die Beamten auch über einen Namen etc andere Einträge erkennen und auch abrufen (INPOL/ZEVIS/POLAS/AZR), allerdings bedeutet dies nicht, dass sie damit gleich in jede Akte Einsicht nehmen können.

Seis drum, letzendlich gilt auch hier die Unschuldsvermutung bei jedem TV und nur ein gültiges Gerichtsurteil hat Bestand.

Ob und wie dort nun wer eins auf den Deckel bekommt bleibt abzuwarten. Derjenige welche aber das entsprechende Video gepostet/gedownloadet hat, wird aber auf jeden Fall den Jackpot haben. Inwiefern genau, wird sich sicher noch aufklären müssen. Prekär ist einem solchen Fall allerdings, das hier alleine schon der Besitz strafbar ist. Dies wäre nun zu prüfen, wer das Video also direkt im Speicher hatte oder auch nicht.

Es wird hier definitiv in die nächste Runde gehen.

Also passt auf, wenn ihr in Gruppenchats seid.

mfg
Eye


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14.04.2019 um 17:46
@PrivateEye
Âuf jeden Fall würde ich auch den möglicherweise unschuldigen Anteil der Schüler nicht empfehlen die nächsten 30 Jahre nach USA zu fliegen... zumindest nicht ohne viel Extra Zeit für die Abfertigung einzuplanen ;)


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14.04.2019 um 17:47
Zitat von SuppenhahnSuppenhahn schrieb:Also nochmal: der §184b sagt eindeutig aus, dass sich der Täter dann schuldig macht, wenn er Kinderpornos verbreitet, anbietet oder herstellt. Daraus schließt, dass der Besitz alleine noch keine Straftat darstellt.
Da bin ich mir nun nicht sicher. Aber wir haben ja genug Juristen im Forum.

https://dejure.org/gesetze/StGB/184b.html
(3) Wer es unternimmt, sich den Besitz an einer kinderpornographischen Schrift, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zu verschaffen, oder wer eine solche Schrift besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
...
(6) 1Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 3 bezieht, werden eingezogen. 2§ 74a ist anzuwenden.



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14.04.2019 um 17:49
@the_unforgiven
Naja, die Zollfuzzis am Flughafen Dallas oder auch Washington können nicht da reinguggen. Dazu bräuchte es etwas mehr. ;)
Zitat von emzemz schrieb:(3) Wer es unternimmt, sich den Besitz an einer kinderpornographischen Schrift, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zu verschaffen, oder wer eine solche Schrift besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Und eben da kommt es wohl nun explizit darauf an, ob das Video im Telefonspeicher ist und ob es angeklickt wurde. Oder ob es sofort gelöscht wurde, nicht angesehen wurde etc.


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