simie schrieb:Das hätte man durchaus durchaus vor Ort klären können. Da sieht man direkt, wer das Bild eingestellt hat und wer es nur empfangen hat. Und auch wer es eventuell schon gelöscht hat.
§ 110 StPO
Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien
(1) Die Durchsicht der Papiere des von der Durchsuchung Betroffenen steht der Staatsanwaltschaft und auf deren Anordnung ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu.
(2) 1Im Übrigen sind Beamte zur Durchsicht der aufgefundenen Papiere nur dann befugt, wenn der Inhaber die Durchsicht genehmigt. 2Andernfalls haben sie die Papiere, deren Durchsicht sie für geboten erachten, in einem Umschlag, der in Gegenwart des Inhabers mit dem Amtssiegel zu verschließen ist, an die Staatsanwaltschaft abzuliefern.
(3) 1Die Durchsicht eines elektronischen Speichermediums bei dem von der Durchsuchung Betroffenen darf auch auf hiervon räumlich getrennte Speichermedien, soweit auf sie von dem Speichermedium aus zugegriffen werden kann, erstreckt werden, wenn andernfalls der Verlust der gesuchten Daten zu besorgen ist. 2Daten, die für die Untersuchung von Bedeutung sein können, dürfen gesichert werden; § 98 Abs. 2 gilt entsprechend.
Die Jugendlichen können aber nicht vor Ort rechtswirksam einwilligen, das müssen deren Eltern tun. Bereitet man das aber entsprechend vor, besteht die Gefahr, dass man gar nichts mehr findet und das Verfahren insgesamt gefährdet, weil alle Bescheid wissen und alles löschen.
Deshalb macht es Sinn, zunächst alles so zu sichern, dass nichts mehr verändert werden kann.
Rechtlich sauber muss das alles schon bleiben.