Soziale Betreuung und häusliche Pflegekraft
16.09.2016 um 20:39@borabora
Hinweise für Anzeigen bei der Polizei
Es ist ein weitverbreiteter Irrglaube das man bei der Polizei alle Delikte exakt benennen muss, wegen denen man Strafanzeige erstatten möchte. Letztlich ist es die Aufgabe des Polizisten herauszufinden welche Delikte in Frage kommen. Man kann also durchaus auch etwas anzeigen ohne die exakte Bezeichnung der Straftat zu kennen.
Zur Vernehmung bei der Polizei kann man normalerweise einen Beistand mitbringen, also z.B. ein Familienmitglied oder eine andere Vertrauensperson. Allerdings sollte man mit dem zuständigen Beamten vorher klären, ob das für ihn in Ordnung ist und natürlich darf man keinen anderen Zeugen des selben Verfahrens als Beistand mitbringen. Ein Anwalt darf grundsätzlich mitgenommen werden.
Man darf jeden als Zeugen benennen, der sachdienliche Hinweise zur Anzeige machen kann. Hierfür ist es unerheblich ob die Person aussagen will oder nicht. In Deutschland ist man als Zeuge einer Straftat zur Aussage verpflichtet, außer man hat ein Zeugnisverweigerungsrecht. Die Zeugen können zwar die Aussage bei der Polizei verweigern, nicht jedoch die Aussage, wenn sie z.B. von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht vorgeladen werden.
Wenn man bei der Polizei Angaben macht, so sollte einem klar sein, dass der Beschuldigte all diese Angaben bei einer Akteneinsicht zu sehen bekommt. Adresse, Telefonnummer, komplette Aussage usw. sind also für den Beschuldigten zugänglich. Aus Schutzgründen besteht nach §68 Abs. 2-5 StPO die Möglichkeit, eine andere ladungsfähige Adresse, als die tatsächliche Wohnadresse anzugeben. (Hier der Paragraph im Wortlaut) Da leider vielen Beamten diese Regelung nicht bekannt ist, empfehle ich den Paragraph auszudrucken und vorsichtshalber zur Vernehmung mitzunehmen. Die Telefonnummer muss übrigens grundsätzlich nicht bei der Polizei angegeben werden.
Nachstellung ist ein Antragsdelikt, dass heißt, die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Wenn man Strafanzeige erstattet, so darf man nicht vergessen auch den Strafantrag zu stellen. Normalerweise wird man von dem aufnehmenden Beamten gefragt ob man Strafantrag stellen will. Hier gilt ein ganz klares ja!
Hinweise für Anzeigen bei der Polizei
Es ist ein weitverbreiteter Irrglaube das man bei der Polizei alle Delikte exakt benennen muss, wegen denen man Strafanzeige erstatten möchte. Letztlich ist es die Aufgabe des Polizisten herauszufinden welche Delikte in Frage kommen. Man kann also durchaus auch etwas anzeigen ohne die exakte Bezeichnung der Straftat zu kennen.
Zur Vernehmung bei der Polizei kann man normalerweise einen Beistand mitbringen, also z.B. ein Familienmitglied oder eine andere Vertrauensperson. Allerdings sollte man mit dem zuständigen Beamten vorher klären, ob das für ihn in Ordnung ist und natürlich darf man keinen anderen Zeugen des selben Verfahrens als Beistand mitbringen. Ein Anwalt darf grundsätzlich mitgenommen werden.
Man darf jeden als Zeugen benennen, der sachdienliche Hinweise zur Anzeige machen kann. Hierfür ist es unerheblich ob die Person aussagen will oder nicht. In Deutschland ist man als Zeuge einer Straftat zur Aussage verpflichtet, außer man hat ein Zeugnisverweigerungsrecht. Die Zeugen können zwar die Aussage bei der Polizei verweigern, nicht jedoch die Aussage, wenn sie z.B. von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht vorgeladen werden.
Wenn man bei der Polizei Angaben macht, so sollte einem klar sein, dass der Beschuldigte all diese Angaben bei einer Akteneinsicht zu sehen bekommt. Adresse, Telefonnummer, komplette Aussage usw. sind also für den Beschuldigten zugänglich. Aus Schutzgründen besteht nach §68 Abs. 2-5 StPO die Möglichkeit, eine andere ladungsfähige Adresse, als die tatsächliche Wohnadresse anzugeben. (Hier der Paragraph im Wortlaut) Da leider vielen Beamten diese Regelung nicht bekannt ist, empfehle ich den Paragraph auszudrucken und vorsichtshalber zur Vernehmung mitzunehmen. Die Telefonnummer muss übrigens grundsätzlich nicht bei der Polizei angegeben werden.
Nachstellung ist ein Antragsdelikt, dass heißt, die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Wenn man Strafanzeige erstattet, so darf man nicht vergessen auch den Strafantrag zu stellen. Normalerweise wird man von dem aufnehmenden Beamten gefragt ob man Strafantrag stellen will. Hier gilt ein ganz klares ja!