Was gibt es da zu diskutieren, die Rechtslage ist doch ziemlich eindeutig:
"Das Recht am eigenen Bild
Quelle: Internet-ABC
Eng verknüpft mit dem „Recht auf informationelle Selbstbestimmung“ ist das „Recht am eigenen Bild“. In Anlehnung an die Paragraphen 22 und 23 des Kunsturheberrechtsgesetzes (KunstUrhG) gilt verkürzt, dass eine Abbildung (z. B. ein Foto) nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden darf. Hierunter fällt beispielsweise die Veröffentlichung eines Fotos in einem Sozialen Netzwerk.
Ausschlaggebend ist die „Erkennbarkeit“ der abgebildeten Person. Auf dem Bild muss also nicht unbedingt das vollständige Gesicht zu sehen sein. Es reicht, dass durch den auf dem Foto dargestellten Ausschnitt der Abgebildete eindeutig identifiziert werden kann. Wird also beispielsweise über eine abfotografierte Tätowierung auf dem Oberarm deutlich, wer auf dem Bild zu sehen ist, dann darf dieses Bild nicht ohne Zustimmung des Tätowierten veröffentlicht werden.
Folgende Ausnahmen schränken das „Recht am eigenen Bild“ ein:
Der Abgebildete ist nur „Beiwerk“ und nicht der eigentliche Grund der Aufnahme. Ein klassisches Beispiel wäre, dass jemand ein Foto vom Kölner Dom macht und eine Person eher zufällig mit abgelichtet wird. Wird dieses Foto dann im Internet veröffentlicht, dann kann dieser Veröffentlichung in aller Regel nicht widersprochen werden.
Der Abgebildete ist Teil einer Menschenansammlung, also nur „Einer von vielen“. Teilnehmer von Demonstrationen oder Konzerten wären hier zu nennen.
Der Abgebildete ist eine Person der Zeitgeschichte (z. B. ein Prominenter); aber auch Prominente müssen sich nicht jede Abbildung gefallen lassen.
Der Abgebildete hat für die Aufnahmen ein Honorar erhalten (z. B. ein Fotomodell).
Das Bild hat einen künstlerischen Wert und dient damit einem höheren Interesse der Kunst.
In allen anderen Fällen muss der Abgebildete vor einer Veröffentlichung gefragt werden. Eine Veröffentlichung ist es übrigens auch dann, wenn ein Foto beispielsweise in einem Sozialen Netzwerk nur einem ausgesuchten Personenkreis zugänglich gemacht wird.
Will man Fotos von Minderjährigen im Internet veröffentlichen oder wollen Minderjährige selbst Fotos von sich ins Netz stellen, sind die folgenden Regelungen zu beachten: Ist das abgebildete Kind jünger als 12 Jahre, haben rechtlich gesehen ausschließlich die Eltern/Erziehungsberechtigten zu entscheiden. Bei Kindern und Jugendlichen zwischen 12 und 18 Jahren ist die Beantwortung der Frage nicht eindeutig und pauschal zu treffen. Die Entscheidung hängt hier von der persönlichen Reife des jeweiligen Kindes ab. Bei entsprechendem Entwicklungsstand (Juristen sprechen hier von „erreichter Einsichtsfähigkeit“) können auch schon nicht volljährige Kinder allein entscheiden. Lässt die persönliche Reife dies noch nicht zu, haben entweder nach wie vor nur die Eltern/Erziehungsberechtigten, oder Eltern/Erziehungsberechtigte und Kind gemeinsam die Entscheidung zu treffen. Da dies in der Praxis schwer abgeschätzt werden kann, empfiehlt es sich bei nicht volljährigen Personen (z. B. im Falle der Veröffentlichung auf einer Schulhomepage), sicherheitshalber von Eltern/Erziehungsberechtigten und der noch minderjährigen abgebildeten Person eine Einwilligung zur Veröffentlichung einzuholen – möglichst schriftlich (Vorlagen dazu siehe Link unten).
Unabhängig von der rechtlichen Situation ist es generell wünschenswert, wenn Eltern ihr Kind vorab fragen, ob es mit einer Veröffentlichung einverstanden ist.
Im Zusammenhang mit dem „Recht am eigenen Bild“ ist auch Paragraph 201a „Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen“ (Strafgesetzbuch StGB) von Relevanz. Hier heißt es unter anderem:
„Wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“
Die Verwendung, Weitergabe und Veröffentlichung solcher Bilder steht ebenfalls unter Strafe."
Quelle:
http://www.klicksafe.de/themen/datenschutz/grundlagenwissen/datenschutz-im-internet/das-recht-am-eigenen-bild/ (Archiv-Version vom 11.02.2015)