Zählt der Wille von Patienten überhaupt noch wirklich?
21.10.2014 um 15:28zur Rechtslage mal das Folgende:
Straflose Sterbehilfe kann nur vorliegen, wenn eine Behandlung, die medizinisch zur Erhaltung oder Verlängerung des Lebens geeignet ist, unterlassen, begrenzt oder abgebrochen wird. Die Handlung des Täters muss objektiv und subjektiv unmittelbaren Bezug zur medizinischen Behandlung des Betroffenen haben. Vorsätzliche lebensbeendende Handlungen, die außerhalb eines Zusammenhangs mit einer medizinischen Behandlung einer Erkrankung vorgenommen werden, sind einer Rechtfertigung durch Einwilligung nicht zugänglich (BGH NJW 2010, 2963 ff.; Spickhoff, Medizinrecht, 2014, § 216 Rn. 7).
Erlaubt sind nur das Unterlassen einer lebenserhaltenden Behandlung oder ihr Abbruch sowie Handlungen in der Form der so genannten „indirekten Sterbehilfe“, die unter Inkaufnahme eines möglichen vorzeitigen Todeseintritts als Nebenfolge einer medizinisch indizierten palliativen Maßnahme erfolgen. Insbesondere muss das Handeln darauf beschränkt sein, einen Zustand (wieder-)herzustellen, der einem bereits begonnenen letalen Krankheitsprozess seinen Lauf lässt, indem zwar Leiden gelindert, die Krankheit aber nicht (mehr) behandelt wird, so dass der Patient letztlich dem Sterben überlassen wird (BGH a.a.O.; Spickhoff a.a.O.).
Erforderlich ist schließlich, dass das Unterlassen, die Begrenzung oder der Abbruch der Behandlung dem Willen des Patienten entspricht (Spickhoff, Medizinrecht, 2014, § 216 Rn. 18).
Straflose Sterbehilfe kann nur vorliegen, wenn eine Behandlung, die medizinisch zur Erhaltung oder Verlängerung des Lebens geeignet ist, unterlassen, begrenzt oder abgebrochen wird. Die Handlung des Täters muss objektiv und subjektiv unmittelbaren Bezug zur medizinischen Behandlung des Betroffenen haben. Vorsätzliche lebensbeendende Handlungen, die außerhalb eines Zusammenhangs mit einer medizinischen Behandlung einer Erkrankung vorgenommen werden, sind einer Rechtfertigung durch Einwilligung nicht zugänglich (BGH NJW 2010, 2963 ff.; Spickhoff, Medizinrecht, 2014, § 216 Rn. 7).
Erlaubt sind nur das Unterlassen einer lebenserhaltenden Behandlung oder ihr Abbruch sowie Handlungen in der Form der so genannten „indirekten Sterbehilfe“, die unter Inkaufnahme eines möglichen vorzeitigen Todeseintritts als Nebenfolge einer medizinisch indizierten palliativen Maßnahme erfolgen. Insbesondere muss das Handeln darauf beschränkt sein, einen Zustand (wieder-)herzustellen, der einem bereits begonnenen letalen Krankheitsprozess seinen Lauf lässt, indem zwar Leiden gelindert, die Krankheit aber nicht (mehr) behandelt wird, so dass der Patient letztlich dem Sterben überlassen wird (BGH a.a.O.; Spickhoff a.a.O.).
Erforderlich ist schließlich, dass das Unterlassen, die Begrenzung oder der Abbruch der Behandlung dem Willen des Patienten entspricht (Spickhoff, Medizinrecht, 2014, § 216 Rn. 18).