@RabenfederAuf die Rechtsmittel, die das südafrikanische Recht in strafrechtlichen Verfahren vorsieht, wird in dem von
@Evidence1 eingestellten Artikel auch eingegangen:
“Which courts can be appealed to and who grants leave to appeal?
Where the accused has been convicted by a single judge of the High Court, she may seek leave to appeal against her conviction or sentence (or both) by applying to the same judge who convicted her. That judge must decide whether there is a reasonable prospect that an appeal court would reach a different finding. If the judge decides the appeal does have reasonable prospects of success, she can grant leave to appeal either to a full court (three judges) of the High Court or, if the matter is difficult, straight to the Supreme Court of Appeal.
If the single High Court judge refuses leave to appeal, that decision is itself appealable: the accused may petition the Supreme Court of Appeal, asking it to overturn the single judge’s refusal and grant leave to appeal.
The Constitutional Court is the highest court. It decides who can bring appeals to it. Normally it gives leave to appeal to it only in constitutional cases, but it can also decide a case if it involves an arguable point of law of general public importance.”
Wenn diese Rechtsmittel eingelegt wurden, ist der Rechtsweg erschöpft und dann ist das Urteil rechtskräftig. Es kann dann noch eine Frist bis zum tatsächlichen Haftantritt gesetzt werden.
Nach deutschem Recht wäre bei dem schwerwiegenden Mordvorwurf als Rechtsmittel nur die Revision, keine Berufung möglich. Dieses Rechtsmittel kann nicht auf neue Tatsachen, sondern nur auf einen Rechtsfehler des angefochtenen Urteils, also auf Verletzung formellen Rechts oder materiellen Rechts gestützt werden. Anders als bei einer Berufung werden grundsätzlich keine Beweise erhoben. Bleibt die Revision gegen ein Urteil erfolglos, so wird das angefochtene Urteil mit der Entscheidung des Revisionsgerichts rechtskräftig. Hat eine Revision zumindest teilweise Erfolg, so trifft das Revisionsgericht grundsätzlich keine eigene Entscheidung, sondern hebt das angefochtene Urteil auf und verweist die Sache zur neuen Entscheidung an die Instanz zurück, die das angefochtene Urteil gesprochen hat. Es muss dann vor dem Ausgangsgericht neu verhandelt werden, wobei andere Richter die neue Entscheidung zu treffen haben.
Ich vermute, dass es auch im südafrikanischen Recht nur um eine Revision gehen wird, also in erster Linie um die Prüfung von Verfahrensfehlern und die Kontrolle, ob eine fehlerhafte rechtliche Würdigung des Sachverhalts und eine fehlerhafte Strafzumessung vorliegt.
Wenn das Urteil rechtskräftig ist, kommt eine Haftverschonung wohl nur in Betracht, wenn eine Haftunfähigkeit festgestellt wird. Unter sehr engen Voraussetzungen kann zudem zumindest nach deutschem Recht ein rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren wiederaufgenommen werden.
Insgesamt kann es damit durchaus noch zu einigen zeitlichen Verzögerungen kommen, bis OP tatsächlich inhaftiert wird.
In Deutschland gab es einen Fall, wo erst nach einem insgesamt elfjährigen Strafverfahren, einem der bislang längsten in der bundesdeutschen Rechtsgeschichte, das Urteil gegen einen Mörder mit einer unanfechtbaren Revisionsentscheidung des BGH rechtskräftig geworden ist.
http://www.sueddeutsche.de/panorama/sechsfachmoerder-gefasst-kommissar-zufall-hilft-1.406905http://www.sueddeutsche.de/panorama/duesseldorf-moerder-schwaenzte-haftantritt-verhaftet-1.393378Über die Möglichkeit, gegen Kaution einer Untersuchungshaft zu entgehen, kann man in der Tat streiten. Es ist letztlich ein Privileg für diejenigen, denen die finanziellen Mittel zur Verfügung stehen. Begründet wird dies damit, dass die Untersuchungshaft verhältnismäßig sein muss (um ein Ziel zu erreichen, ist stets das mildeste Mittel zu wählen). Wenn durch andere Maßnahmen (zum Beispiel regelmäßige Meldepflicht bei der Polizei; Sicherheitsleistung, also „Kaution“) der Zweck der Untersuchungshaft ebenfalls erreicht wird, ist die Untersuchungshaft entbehrlich, beziehungsweise es wird zwar die Untersuchungshaft angeordnet, dies jedoch gegen entsprechende Auflagen außer Vollzug gesetzt. Der Zweck der Untersuchungshaft besteht darin, eine mögliche negativen Beeinflussung des Verfahrens durch den Beschuldigten zu verhindern. Das Gesetz nennt potentielle Gefahren in § 112 Abs. 2 StPO in Form von drei Haftgründen: Flucht oder Verborgenhalten, Fluchtgefahr und Verdunkelungsgefahr. Darüber hinaus bestimmt § 112a StPO die Wiederholungsgefahr als vierten Haftgrund.
Ich persönlich halte die Möglichkeit der Haftverschonung gegen Sicherheitsleistung auch hinsichtlich des Gleichbehandlungsgrundsatzes für problematisch, da hier der Vermögende bessergestellt werden kann als der Vermögenslose. Das soll dadurch etwas abgemildert werden, dass es möglich ist, die Kaution auch von anderen Personen zu stellen oder Bürgschaften von diesen zuzulassen. Aber auch diese Möglichkeiten hat natürlich bei Weitem nicht jeder. Dennoch wird dies wohl als ausreichend angesehen, um hier einen angemessenen Ausgleich zwischen den in diesem Fall konkurrierenden verfassungsrechtlich geschützten Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung zu schaffen.