wenn mutter und tochter so ein inniges verhältnis haben, warum wurde die mutter dann nicht zur betreuerin bestellt?
Wer kann Betreuer werden, bzw. wer wählt den Betreuer aus? (§ 1897 BGB)
Jeder Volljährige, der sich bereit erklärt und in der Lage dazu ist, kann gesetzlicher Betreuer werden. Es gibt ehrenamtliche Betreuer (z. B. aus der Familie, aus dem Bekanntenkreis oder andere engagierte Mitmenschen) und Berufsbetreuer. Daneben können auch Mitarbeiter aus Betreuungsvereinen oder von Betreuungsbehörden zu Betreuern bestellt werden.
Mitarbeiter aus der Werkstatt für behinderte Menschen oder aus dem Wohnheim, in dem der Betroffene lebt, dürfen jedoch nicht zum Betreuer bestellt werden!
Der zu Betreuende hat das Recht einen Betreuer vorzuschlagen. Der Richter muss diesem Vorschlag zustimmen, wenn es dem Betroffenen nicht schadet und der Vorgeschlagene geeignet und bereit ist, die Betreuung zu übernehmen.
Macht der Betroffene keinen Vorschlag, so sind bei der Betreuerauswahl die familiären und persönlichen Bindungen des Betroffenen zu berücksichtigen. Sie stellen jedoch keinen absoluten Vorrang dar. Alleine entscheidend sind die Wünsche und das Wohl des zu Betreuenden! Auch Eltern haben nicht das automatische Recht, zu Betreuern ihrer volljährigen Kinder bestellt zu werden. Sie haben jedoch auch nicht die Pflicht, die Betreuung zu übernehmen.
Wenn der Betreute mit seinem Betreuer nicht zufrieden ist, kann er beim Betreuungsgericht einen anderen Betreuer beantragen. Er muss dies aber begründen!
Der Betreute hat jederzeit das Recht, Anträge beim Betreuungsgericht zu stellen, bzw. Beschwerde einzureichen. (
http://www.intakt.info/72-0-betreuungsrecht.html#warum (Archiv-Version vom 12.10.2008))