Ehepaar Hagen seit 1994 vermisst
27.06.2014 um 09:15Ich hatte mich mit meinem Beitrag vom 24.06. 09.15 Uhr kritisch zur Aussage eines nicht-genannten Ermittlungsbeamten geäußert, dass der Sohn
mit seiner Generalvollmacht Geld vom Konto der Eltern abhob - und dies mit vollen Händen ausgab.Ich habe heute auf JuraForum eine Diskussion zum Thema >Geldabhebungen mit Vollmacht< mit folgenden Aussagen gefunden:
Die Verwendung einer Vollmacht zur Abhebung von Geld zu eigenen Gunsten erfüllt den Straftatbestand der Untreue (§ 266 StGB). Sofern die Vollmacht nicht ausdrücklich den § 181 BGB [betr. Stiftungen] ausschließt, darf die Vollmacht nicht dafür benutzt werden, Schenkungen an sich selbst zu tätigen.Weiter heißt es dort:
Bei einer Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB kann der Bevollmächtigte Schenkungen an sich selbst im Prinzip tätigen. Das heißt aber nicht, dass er Schenkungen in beliebiger Art und Höhe tätigen darf.M. W. ist gegen den Sohn nie ein Verfahren wegen Untreue nach § 266 StGB eingeleitet worden; die Staatsanwaltschaft hätte sich solch eine Gelegenheit wohl auch nicht entgehen lassen. Ich glaube, man sollte daher mit dem Vorwurf "Geld vom Konto der Eltern mit vollen Händen ausgeben" wegen eines möglichen Vorwurfs der üblen Nachrede sehr vorsichtig sein. Außerdem sehe ich zumindest vorerst hier kein belastendes Argument.
Der Bevollmächtigte darf dann übliche Schenkungen tätigen, wie sie der Vollmachtgeber typischerweise wohl auch gemacht hätte, z.B. Geburtstags- oder Weihnachtsgeschenke. Er darf sich auch selbst in angemessenen Umfang für seine Tätigkeiten vergüten. Ohne die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB darf der Bevollmächtigte selbst solche Schenkungen oder Zahlungen an sich selbst nicht machen.