monstra schrieb am 29.02.2020:Schon daraus ergibt sich, dass Notwehr kein Recht zur Selbstjustiz oder zur "vollen Härte" einräumt. Sondern Notwehr muss verhältnismäßig sein. Denn erforderlich ist ein Mittel nur, wenn es kein milderes Mittel gibt, das in gleicher Weise geeignet wäre, den Angriff sicher abzuwehren.
Ich will mich in die deutlich emotionalisierte Diskussion nicht einmischen. Dennoch möchte ich anmerken, dass Deine Definition der Erforderlichkeit aus dem Verwaltungsrecht stammt und dort Anwendung findet bei den Ermessensentscheidungen.
Das Notwehrrecht gem. § 32 Abs. 2 StGB kennt nicht den Begriff der Verhältnismäßigkeit (Stichwort: Das Recht muss dem Unrecht nicht weichen).
Erforderlich bedeutet beim Notwehrrecht, dass die Verteidigungshandlung überhaupt geeignet sein muss, den gegenwärtigen Angriff abzuwehren. Bei der Prüfung ist aber kein allzu strenger Maßstab anzulegen, da dem Angegriffenen/ dem Nothelfer nicht zugemutet werden kann, vor der Verteidigung zu überlegen, welches das geeignetste und mildeste Mittel sei. Er darf schnell und effektiv handeln. Andernfalls würde das Notwehrrecht ausgehölt und letztlich uneffektiv.
Die Prüfung einer Verhältnismäßigkeit ist allenfalls nur dann zu prüfen, wenn angegriffenes Rechtsgut des Angegriffenen und angegriffenes Rechtsgut des Angreifers in keinem Verhältnis zueinander stehen. Das ist z.B. der Fall, wenn jemand versucht einen Apfel von einem Baum zu stehlen und er daran gehindert werden soll, indem auf ihn geschossen wird.
Bei dem verteidigenden Angriff auf den Amokfahrer könnte es aber so sein, dass die zeitliche Grenze des Notwehrrechts überschritten wurde. Das heißt, es könnte sein, dass der Amokfahrer aufgrund des Festhaltens durch die drei Männer bereits nicht mehr in der Lage war, seinen Angriff fortzusetzen und die Männer dennoch weiter auf ihn einschlugen.
Ob das der Fall ist, wird zumindest hier wohl niemand ernsthaft beurteilen können.