darthelric schrieb:Wie ist denn die Rechtslage hinsichtlich des Besitzes einer Armbrust.
Armbrüste werden vom Waffengesetz erfasst. Es handelt sich nach § 1 (4) in Verbindung mit Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1, Nr. 1.2.2 WaffG dabei um den Schusswaffen gleichgestellte Gegenstände, bei denen bestimmungsgemäß feste Körper gezielt verschossen werden, deren Antriebsenergie durch Muskelkraft eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert werden kann. Diese Sperrvorrichtung grenzt die Armbrust auch vom Pfeil und Bogen ab, der nicht unter das Waffengesetz fällt.
Der Umgang ist somit nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben(§ 2 (1) WaffG, Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2, Nr. 1.10 WaffG).Einer Erlaubnis bedarf es nicht.
Verstoß: Ordnungswidrigkeit § 53 (1) Nr. 1 WaffG. Das Überlassen an einen Nichtberechtigten ist ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 (1) Nr. 16 WaffG.
Zum Führen ist keine Erlaubnis erforderlich (Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2, Nr. 3.2 WaffG).
Zum Schießen ist keine Erlaubnis erforderlich. Das Schießen mit einer Armbrust ist kein Schießen im Sinne des WaffG (Anlage 1, Abschnitt 2, Nr. 7 WaffG).
Quelle: DPolG