Pfolvosten schrieb:Hatte das 10-jähriges Kind die erforderliche Einsicht in diesem Fall?
Es kommt darauf an. Es ist Tatfrage. Hier mal etwas aus BeckOK BGB/Spindler, 47. Ed. 1.8.2018, BGB § 828 Rn. 10:
Die Rspr. hat die Einsichtsfähigkeit bei Verstoß eines Siebenjährigen gegen das Verbot, mit einer Schleuder zu schießen, und anschließender Augenverletzung angenommen (BGH LM § 276 [Be] Nr. 2 = VersR 1954, 118 [119]), für die Verletzung eines anderen durch von einem Elfjährigen verschossene Pfeile (BGH VersR 1964, 1085; OLG Köln NJW-RR 1993, 1498 [1499]; s. auch BGH VersR 1962, 1088 [1089]) oder vom Siebenjährigen geworfenen Gegenstände (OLG Köln VersR 1996, 588; s. aber OLG Köln NJW-RR 2002, 1677 [1678]: fehlende Einsichtsfähigkeit, wenn Gegenstände von sieben- bzw. achtjährigen Kindern in einer Spielsituation über eine 2,5 m hohe Hecke geworfen werden), für die Beschädigung einer Außenlampe durch einen Fußball, den ein Siebenjähriger in Richtung eines Hauseinganges geschossen hatte, obwohl er zuvor von seinen Eltern über die sich daraus ergebenden Gefahren belehrt worden war (OLG Nürnberg VersR 2006, 1128) oder durch einen zwölfjährigen Sonderschüler geworfene Steine (OLG Hamburg VersR 1980, 1029 [1030]), ebenso für Verbote gegenüber Elfjährigen, auf der Fahrbahn Rollschuh zu laufen (BGH FamRZ 1965, 132 [133]), gegenüber einem Siebenjährigen, einem Ball hinterherzulaufen (BGH VersR 1970, 374; OLG Düsseldorf VersR 1976, 595); ferner für den von einem Zehnjährigen verursachten Scheunenbrand (BGH NJW 1984, 1958; OLG Hamm VersR 1995, 56), das Anzünden von Papier durch einen Achtjährigen (BGH VersR 1962, 255 [256]), der durch Wurf mit Wunderkerzen von einer fast 16-Jährigen herbeigeführten Augenverletzung (s. dazu den Fall BGH VersR 1963, 755, der sich aber nur auf ein Mitverschulden bezieht), der von einem 15-Jährigen abgefeuerte Schuss mit einem Luftgewehr (OLG Frankfurt MDR 1997, 1028 [1029]), der Betrug im Internet durch einen 17-Jährigen (LG Frankfurt [Oder] 10.1.2005 – 12 O 294/04]; ebenso die Nutzung einer Tauschbörse durch einen Zwölfjährigen [LG Bielefeld ZUM-RD 2016, 144); sowie des unberechtigten Downloads von Daten durch einen Dreizehnjährigen (OLG Hamm MMR 2016, 547); schließlich der trotz Verbotes durchgeführte Spaziergang einer 13-Jährigen mit einem Schäferhund, der einen Verkehrsunfall verursacht (OLG Schleswig VersR 1998, 640 [641]). Auch bei allgemeiner Kenntnis der Verkehrsregeln geht die Rspr. von der Verantwortlichkeit eines siebeneinhalbjährigen Kindes für durch Radfahren verursachte Unfälle aus (OLG Zweibrücken NJW-RR 2000, 1191 [1192]); die Verantwortlichkeit wurde auch für eine Elfjährige anerkannt, die in der Dunkelheit zwischen zwei Fahrzeugen auf die Fahrbahn tritt (OLG Naumburg NJW-RR 2013, 1187; zu weiterer Kasuistik s. Buller NJW-Spezial 2016, 137). Diese wurde einem Elfjährigen hingegen abgesprochen, der Löcher in die Folie von Mais-Silageballen stieß, wodurch das Futter unbemerkt verdarb (LG Kempten BeckRS 2016, 18186).