Vermisste Sophia L. in Spanien tot aufgefunden
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19.06.2018 um 22:39Hier die einschlägige deutsche Norm zum Sinn und zur Verpflichtung der Verwendung von Fahrtenschreibern in einem LKW. Sie ist entstanden in Umsetzung einer entsprechenden EU-Richtlinie, an die jeder EU-Staat, zB auch Spanien, gebunden ist.
„Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
§ 21a Beschäftigung im Straßentransport
(1) Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern als Fahrer oder Beifahrer bei Straßenverkehrstätigkeiten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. EG Nr. L 102 S. 1) oder des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) vom 1. Juli 1970 (BGBl. II 1974 S. 1473) in ihren jeweiligen Fassungen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nicht die folgenden Absätze abweichende Regelungen enthalten. Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und des AETR bleiben unberührt.
(2) Eine Woche im Sinne dieser Vorschriften ist der Zeitraum von Montag 0 Uhr bis Sonntag 24 Uhr.
(3) Abweichend von § 2 Abs. 1 ist keine Arbeitszeit:
1.
die Zeit, während derer sich ein Arbeitnehmer am Arbeitsplatz bereithalten muss, um seine Tätigkeit aufzunehmen,
2.
die Zeit, während derer sich ein Arbeitnehmer bereithalten muss, um seine Tätigkeit auf Anweisung aufnehmen zu können, ohne sich an seinem Arbeitsplatz aufhalten zu müssen;
3.
für Arbeitnehmer, die sich beim Fahren abwechseln, die während der Fahrt neben dem Fahrer oder in einer Schlafkabine verbrachte Zeit.
Für die Zeiten nach Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt dies nur, wenn der Zeitraum und dessen voraussichtliche Dauer im Voraus, spätestens unmittelbar vor Beginn des betreffenden Zeitraums bekannt ist. Die in Satz 1 genannten Zeiten sind keine Ruhezeiten. Die in Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Zeiten sind keine Ruhepausen.
(4) Die Arbeitszeit darf 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu 60 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von vier Kalendermonaten oder 16 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden wöchentlich nicht überschritten werden.
(5) Die Ruhezeiten bestimmen sich nach den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften für Kraftfahrer und Beifahrer sowie nach dem AETR. Dies gilt auch für Auszubildende und Praktikanten.
(6) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden,
1.
nähere Einzelheiten zu den in Absatz 3 Satz 1 Nr. 1, 2 und Satz 2 genannten Voraussetzungen zu regeln,
2.
abweichend von Absatz 4 sowie den §§ 3 und 6 Abs. 2 die Arbeitszeit festzulegen, wenn objektive, technische oder arbeitszeitorganisatorische Gründe vorliegen. Dabei darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten nicht überschreiten.
§ 7 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2a gilt nicht. § 7 Abs. 3 gilt entsprechend.
(7) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer auf Verlangen eine Kopie der Aufzeichnungen seiner Arbeitszeit auszuhändigen.
(8) Zur Berechnung der Arbeitszeit fordert der Arbeitgeber den Arbeitnehmer schriftlich auf, ihm eine Aufstellung der bei einem anderen Arbeitgeber geleisteten Arbeitszeit vorzulegen. Der Arbeitnehmer legt diese Angaben schriftlich vorA.
„Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
§ 21a Beschäftigung im Straßentransport
(1) Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern als Fahrer oder Beifahrer bei Straßenverkehrstätigkeiten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. EG Nr. L 102 S. 1) oder des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) vom 1. Juli 1970 (BGBl. II 1974 S. 1473) in ihren jeweiligen Fassungen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nicht die folgenden Absätze abweichende Regelungen enthalten. Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und des AETR bleiben unberührt.
(2) Eine Woche im Sinne dieser Vorschriften ist der Zeitraum von Montag 0 Uhr bis Sonntag 24 Uhr.
(3) Abweichend von § 2 Abs. 1 ist keine Arbeitszeit:
1.
die Zeit, während derer sich ein Arbeitnehmer am Arbeitsplatz bereithalten muss, um seine Tätigkeit aufzunehmen,
2.
die Zeit, während derer sich ein Arbeitnehmer bereithalten muss, um seine Tätigkeit auf Anweisung aufnehmen zu können, ohne sich an seinem Arbeitsplatz aufhalten zu müssen;
3.
für Arbeitnehmer, die sich beim Fahren abwechseln, die während der Fahrt neben dem Fahrer oder in einer Schlafkabine verbrachte Zeit.
Für die Zeiten nach Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt dies nur, wenn der Zeitraum und dessen voraussichtliche Dauer im Voraus, spätestens unmittelbar vor Beginn des betreffenden Zeitraums bekannt ist. Die in Satz 1 genannten Zeiten sind keine Ruhezeiten. Die in Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Zeiten sind keine Ruhepausen.
(4) Die Arbeitszeit darf 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu 60 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von vier Kalendermonaten oder 16 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden wöchentlich nicht überschritten werden.
(5) Die Ruhezeiten bestimmen sich nach den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften für Kraftfahrer und Beifahrer sowie nach dem AETR. Dies gilt auch für Auszubildende und Praktikanten.
(6) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden,
1.
nähere Einzelheiten zu den in Absatz 3 Satz 1 Nr. 1, 2 und Satz 2 genannten Voraussetzungen zu regeln,
2.
abweichend von Absatz 4 sowie den §§ 3 und 6 Abs. 2 die Arbeitszeit festzulegen, wenn objektive, technische oder arbeitszeitorganisatorische Gründe vorliegen. Dabei darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten nicht überschreiten.
§ 7 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2a gilt nicht. § 7 Abs. 3 gilt entsprechend.
(7) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer auf Verlangen eine Kopie der Aufzeichnungen seiner Arbeitszeit auszuhändigen.
(8) Zur Berechnung der Arbeitszeit fordert der Arbeitgeber den Arbeitnehmer schriftlich auf, ihm eine Aufstellung der bei einem anderen Arbeitgeber geleisteten Arbeitszeit vorzulegen. Der Arbeitnehmer legt diese Angaben schriftlich vorA.
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19.06.2018 um 22:40Erstaunlich, dass der Mann noch nicht vernommen wurde, aber man davon
ausgeht, dass SL tot ist und er der Mörder ist. Die Polizei weiß nun mal mehr als wir hier.
Sogar wo man suchen muss...
ausgeht, dass SL tot ist und er der Mörder ist. Die Polizei weiß nun mal mehr als wir hier.
Sogar wo man suchen muss...
Vermisste Sophia L. in Spanien tot aufgefunden
19.06.2018 um 22:42Dann wird man wohl im LKW eindeutige Spuren gefunden haben, die die Polizei glauben lassen, dass er sie umgebracht hat...hANSaLBERS schrieb:Erstaunlich, dass der Mann noch nicht vernommen wurde, aber man davon
ausgeht, dass SL tot ist. Die Polizei weiß nun mal mehr als wir Spekulanten hier.
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19.06.2018 um 22:45Ja, irgend so etwas wird es sein.E_M schrieb:Dann wird man wohl im LKW eindeutige Spuren gefunden haben, die die Polizei glauben lassen, dass er sie umgebracht hat...
Alles traurig...
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19.06.2018 um 22:49Also, wenn ich mir den Parkplatz Sperbes so ansehe, erscheint der mMn für die unauffällige Verbringung nicht so günstig. Die LKW Abstellplätze sind ja vorne Richtung Autobahn und nicht hinten, Richtung Freiland:
https://www.google.de/maps/place/91287+Plech,+Deutschland/@49.6499909,11.4398277,122m/data=!3m1!1e3!4m5!3m4!1s0x47a1c254c1a4dacd:0x41db728f061dc20!8m2!3d49.6502769!4d11.4684321
https://www.google.de/maps/place/91287+Plech,+Deutschland/@49.6499909,11.4398277,122m/data=!3m1!1e3!4m5!3m4!1s0x47a1c254c1a4dacd:0x41db728f061dc20!8m2!3d49.6502769!4d11.4684321
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19.06.2018 um 22:50Theoretisch hätte der Täter mit ihre Leiche noch Stundenlang weiterfahren können. Beispielsweise bis nach Frankreich, wo er sie irgendwo abgelegt hat. (Auf dem Parkplatz hat man evtl. auch nach persönlichen Gegenständen, insbesondere dem Handy gesucht)hANSaLBERS schrieb:aber man davon
ausgeht, dass SL tot ist.
Hat der Täter die Leiche über längere Zeit in seinem Fahrzeug gehabt, hätten Leichenpürhunde den Geruch wahrnehmen können. Ein Anschlagen der Hunde wäre für die Staatsanwaltschaft vermutlich ein Grund für einen Haftbefehl und den konkreten Verdacht auf einen Tötungsdelikt.
Vermisste Sophia L. in Spanien tot aufgefunden
19.06.2018 um 22:50Über den Stand der Vernehmungen wissen wir ja noch nichts. Der TV scheint sich noch in Spanien zu befinden. Hm, vielleicht wird das jetzt rechtlich schwierig. Sollte es sich wirklich um einen marokkanischen Staatsangehörigen handeln und die deutschen Behörden zur weiteren Klärung seine Überstellung nach Deutschland beantragen, frage ich mich, ob Spanien ihn ausliefern wird/kann/darf. Gibt es da spanische bzw. Eu-Auslieferungsabkommen mit Marokko?hANSaLBERS schrieb:Erstaunlich, dass der Mann noch nicht vernommen wurde, aber man davon
ausgeht, dass SL tot ist und er der Mörder ist. Die Polizei weiß nun mal mehr als wir hier.
Vermisste Sophia L. in Spanien tot aufgefunden
19.06.2018 um 22:53@seneca22
Ich finde auch den, wo das Handy zuletzt geortet wurde "praktischer" für ein Verbrechen und die Beseitigung von Spuren...!
Original anzeigen (1,6 MB)
Ich finde auch den, wo das Handy zuletzt geortet wurde "praktischer" für ein Verbrechen und die Beseitigung von Spuren...!

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19.06.2018 um 22:58Ich kenne die Gegend um das Hermsdorfer Kreuz gut... viel Wald, Feld und nicht unweit viele Seen. Die Suche könnte schwierig werden...
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19.06.2018 um 23:00Vermisste Sophia L. in Spanien tot aufgefunden
19.06.2018 um 23:01@Spinelli
In der näheren Umgebung. Richtung Schleiz...
Land der 1000 Teiche
http://www.plothen.de/umfeld.htm
In der näheren Umgebung. Richtung Schleiz...
Land der 1000 Teiche
http://www.plothen.de/umfeld.htm
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19.06.2018 um 23:05So weit wird er die Leiche nicht verbracht haben. Als LKW Fahrer hat man ja auch nicht ewig Zeit... Ich denke, die Polizei wird ein Zeit-Weg Diagramm erstellen und aus der Kombination mit Handydaten und sonstigen Daten (zB Videoüberwachung) die Ablageorte eingrenzen. Leider kommen ja nicht nur Autobahnparkplätze, sondern auch Tankstellen oder "Parkplätze"/"Standplätze" bei Autobahnabfahrten in Betracht.E_M schrieb:Ich kenne die Gegend um das Hermsdorfer Kreuz gut... viel Wald, Feld und nicht unweit viele Seen. Die Suche könnte schwierig werden...
Prioritär würde ich - wenn es um Abfahrten geht - dort ansetzen, wo öfters Brummis stehen. Täter in Stresssituationen spielen mMn nicht gern "Pioniere" und probieren Neues aus.
Vermisste Sophia L. in Spanien tot aufgefunden
19.06.2018 um 23:05@E_M
Ah, gefunden, danke! Die sind tlw. So lütsch das ich die in der "weitansicht" nicht angezeigt bekommen hatte und ranzoomen musste...sind aber echt verdammt viele! 😓
Ah, gefunden, danke! Die sind tlw. So lütsch das ich die in der "weitansicht" nicht angezeigt bekommen hatte und ranzoomen musste...sind aber echt verdammt viele! 😓
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19.06.2018 um 23:07Ich würde das nicht ausschließen, durch Schleiz, Oettersdorf etc. fahren viele Brummis, gerade wenn die Autobahn mal wieder dicht ist...@itfc kannst du was dazu sagen?seneca22 schrieb:So weit wird er die Leiche nicht verbracht haben. Als LKW Fahrer hat man ja auch nicht ewig Zeit...
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19.06.2018 um 23:08HansAlbers schrieb:
Erstaunlich, dass der Mann noch nicht vernommen wurde, aber man davon
ausgeht, dass SL tot ist. Die Polizei weiß nun mal mehr als wir Spekulanten hier.
Erstaunlich, dass der Mann noch nicht vernommen wurde, aber man davon
ausgeht, dass SL tot ist. Die Polizei weiß nun mal mehr als wir Spekulanten hier.
man könnte an ihm abwehrspuren gefunden habenE_M schrieb:Dann wird man wohl im LKW eindeutige Spuren gefunden haben, die die Polizei glauben lassen, dass er sie umgebracht hat...
Vermisste Sophia L. in Spanien tot aufgefunden
19.06.2018 um 23:10Also in der Zeit von Flixbus, blablacar und Uber und co wundert mich das echt das man noch trampt .. in den 70ern ok oder in den 80ern aber 2018? Also da muss man echt GROßES vertrauen haben :/
Vermisste Sophia L. in Spanien tot aufgefunden
19.06.2018 um 23:11Ich <--- bin mega erschrocken drüber,dass hier schon diskutiert wird wo die Leiche abgelegt wurde!!!! Es gibt seitens der Polizei nicht mal ein offizielles Statement darüber! Leute :/
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19.06.2018 um 23:13Die Polizei sucht nach der Leiche, dann wird wohl ein Verdacht bestehen? Die machen das ja nicht zum Spaß... Übermoralisieren kann auch anstrengend sein...Diefremde schrieb:Ich <--- bin mega erschrocken drüber,dass hier schon diskutiert wird wo die Leiche abgelegt wurde!!!!
Vermisste Sophia L. in Spanien tot aufgefunden
19.06.2018 um 23:14Oder auch etwas von ihr (handy, Kleidung...) im LKW...Es gab mal einen Fall, da wurde eine Frau in einem Auto misbraucht, um Beweise zu hinterlassen die den Täter nachher überführen können hat sie wärend der Tat in die Gummilippe des Seitenfensters gebissen/ihre Zähne reingedrückt, so konnte man den Täter anhand der Bissspuren im Auto überführen...! 🤷♀️
Will meinen: möglich ist alles, wir müssen halt abwarten was die Polizei sagt! 😉
Will meinen: möglich ist alles, wir müssen halt abwarten was die Polizei sagt! 😉
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