@Aloceria Als Mordmerkmal zählen auch die niederen Beweggründe, genau.
Ein Beweggrund ist niedrig, wenn der Tatantrieb durch hemmungslose Eigensucht bestimmt und deshalb als besonders verachtenswert anzusehen ist.
Das Töten zur Verdeckung einer Straftat fällt nicht unter die niedrigen Beweggründe, weil das verdecken einer Straftat ein eigenes Mordmerkmal ist.
Den Medien konnte man die letzten Tage doch entnehmen, dass der Tatverdächtige den Mohamed getötet haben soll, weil er "gequengelt" und "gemault" hat.
Eine Person, insbesondere aber ein Kind zu töten, weil dieses quengelt, ist unstrittig als besonders verachtenswert anzusehen.
M.E. ist somit das Mordmerkmal der niederen Beweggründe erfüllt. Der Täter wäre also wegen Mordes gem. §§ 212 I, II, 211 I, II Gr. 1 Var.4. zu verurteilen.
Ggf. liegen noch weitere Mordmerkmale vor, dieses eine Mordmerkmal reicht aber bereits zur Verurteilung wegen Mordes aus.