Hast du Recht. Aber zw. Totschlag und Mord muss schon unterschieden werden, denn es sind zwei eigenständige Delikte, die unterschiedlich bestraft werden können.
Bei Eifersucht als niederen Beweggrund das ist so eine Sache. Im Gesetz steht halt nur niedere Beweggründe. Wie die zu definieren sind, entwickelt sich halt durch jahrelange Rechtssprechung, Rechtsliteratur, ähnlich gelagerte Fälle. Das liegt dann auch im Ermessen der Richterin denke ich, ob sie das als ausreichend bewiesen ansieht, wird sicherlich ähnliche Fälle kennen bzw. wie das allgemein gehandhabt wird. Ich bin ja kein Jurist, ich belese mich halt intensiver dazu. Ich denke, i.d.R. wird Eifersucht nicht als Mordmerkmal gewertet, ich denke das ist schwer zu definieren, welche Form der Eifersucht vorliegen muss, ist vielleicht auch die Frage, wie sich das im Einzelfall ausreichend beweisen lässt. In dem Fall könnte man darüber streiten/diskutieren denk ich, ich würde aber eher zu nein tendieren und im Zweifel sowieso für den Angeklagten.
Ich kopier mal einen Ausschnitt. So steht es auch unter anderen Quellen:
1. Beweggründe sind niedrig im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB, wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders verachtenswert sind. Die Beurteilung dieser Frage, ob Beweggründe in deutlich weiter reichendem Maße als bei einem Totschlag als verachtenswert erscheinen, erfordert eine Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren.
2. Gefühlsregungen wie Eifersucht, Wut, Ärger, Hass und Rache kommen in der Regel nur dann als niedrige Beweggründe in Betracht, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhen, was am ehesten der Fall ist, wenn diese Gefühlsregungen jeglichen nachvollziehbaren Grundes entbehren.
3. Der Täter muss weiterhin die tatsächlichen Umstände, welche die Niedrigkeit der Beweggründe ausmachen, in ihrer Bedeutung für die Tatausführung in sein Bewusstsein aufgenommen und erkannt haben sowie - insbesondere auch bei affektiver Erregung und gefühlsmäßigen oder triebhaften Regungen, wie dies etwa Verärgerung, Wut und Eifersucht sind - in der Lage gewesen sein, sie gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern.
4. Beim Vorliegen eines Motivbündels beruht die vorsätzliche Tötung auf niedrigen Beweggründen, wenn das Hauptmotiv, welches der Tat ihr Gepräge gibt, nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht und deshalb verwerflich ist.
Quelle:
http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/3/11/3-425-11.php