Weihnachts-Doppelmord an Geschwisterpaar in Gütersloh
02.02.2016 um 17:54Richtig. Aber eine Straftat auszuführen, um eine andere zu verdecken, sehr wohl. Und den Blindstopfen hat Jens S. ja eigenhändig entfernt.
abgelenkt schrieb:@Thorhardt no worries, das glauben so wohl fast alle, die nicht mal Jura studiert haben. Grausam ist übrigens nen Mordmerkmal, da man aber wohl nicht genau festgestellen konnte, nach wievielen Stichen schon der Tod eingetreten war oder Bewusslosigkeit oder oder, kann man nicht annehmen, das der TV den Opfern über das bei einer Tötung übliche Maß hinausgehende Schmerzen willenich zufügte (zB zwecks Quälen). Das ist etwa (nicht genau) die Definition von "grausam" iSd 211 StGBWenn einer mal wirklich Zeit hat, kann er ja mal nach einem Urteil nach 45 suchen, in dem Grausamkeit als Mordmerkmal festgestellt wurde. Ich wette das es verdammt schwer ist, ein solches Urteil zu finden...
TextWelchen Mordmerkmale waren in der Anklageschrift?Ich tippe auf Heimtücke und nur auf Heimtücke. Ich frage mich auch, warum der Richter überhaupt erwähnt hatte, dass auch eine Verurteilung wegen Mordes infrage kam. War das eine reine Formalität? Eine absichtsbekundung war es ja jedenfalls nicht. Und hieß es nicht mal, dass sich ein angeklagter in der Revision nicht verschlechtern dürfe? Wenn ja frage ich mich, warum Mord überhaupt jemals zur Debatte stand. Wo sind die Juristen? :-D
Weiß das jemand?
kannmanmachen schrieb:Man kann wegen eines anderen Deliktes durchaus verurteilen,nur das Strafmaß nicht erhöhen.am ehesten aber Heimtücke, oder? Weil man ja davon ausging, dass Jens unter dem Vorwand eines freundschaftlichen Besuches eine Situation geschaffen hatte in der er die arglosigkeit der Opfer ausnutzen konnte. Genaugenommen könnte sowas doch aber nur auf das erste Opfer zutreffen, weil das zweite bereits durch das abschlachten des ersten auf den angriff hätte vorbereitet sein müssen.
Mordmerkmale waren mMn durchaus zu finden, nur nicht hinreichend zu belegen.