eckhart
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Kostenlos, Gratis & Free - Die Abzocker
20.10.2010 um 16:04Eine Liste der Kostenfallen im Internet gibts hier :
http://www.vzbv.de/mediapics/kostenfallen_im_internet.pdf
Und um Hunde die laut bellen, aber nicht beißen, gehts hier:
http://www.vzhh.de/recht/30585/keine-angst-vor-inkassobriefen.aspx
Wenn man von irgend jemandem aufgefordert wird, etwas zu bezahlen, was man nicht bestellt hat oder einen Vertrag ohne gültige Widerrufsbelehrung oder einen Vertrag unter arglistiger Täuschung (passiert häufig im Internet) abgeschlossen hat, dann besteht kein Grund bei der Polizei Anzeige zu erstatten (die nimmt die Anzeige häufig nicht an), dann besteht auch kein Grund sich einen Anwalt zu nehmen.
Dann braucht man lediglich einmalig der Sache per Einschreiben mit Rückschein zu widersprechen.
(Aber nur wenn überhaupt eine ladungsfähige Adresse vorliegt - nicht bei Postfach-Adressen, da braucht man gar nichts zu tun, auch nichts, wenn sich später ein Inkassobüro meldet.)
Einzig und Allein bei Eingang eines Gerichtlichen Mahnbescheides muss man tätig werden !
(Wird die Forderung vollständig zu Recht erhoben, sollte man möglichst sogleich zahlen oder notfalls versuchen, mit dem Gläubiger Zahlung in Raten zu vereinbaren.)
Andernfalls oder bei Unsicherheit - auch wegen Zinsen oder Teilen ? sollte man unbedingt sofort Widerspruch einlegen!
Wenn Sie unsicher sind, ob die Forderung zu Recht besteht oder nicht, legen Sie erst einmal Widerspruch ein. Stellt sich dann heraus, dass Sie doch alles bezahlen müssen, kann man den Widerspruch immer noch zurücknehmen. Dann wird es zwar etwas teurer, aber ein versäumter Widerspruch ist demgegenüber riskanter.
Der Widerspruch ist schriftlich und fristgemäß beim ? im Mahnbescheid benannten ? zuständigen Gericht einzulegen. In dem Brief, mit dem der Postbote den Mahnbescheid bringt, liegt ein lila Zettel - das ist der Vordruck für den Widerspruch. Die Widerspruchsfrist beträgt zwei Wochen ab Zustellung des Mahnbescheides.
Es ist kein Fall bekannt, in dem Abzocker jemals einen Gerichtlichen Mahnbescheid erwirkt hätten.
Die scheuen die Justiz.
http://www.vzbv.de/mediapics/kostenfallen_im_internet.pdf
Und um Hunde die laut bellen, aber nicht beißen, gehts hier:
http://www.vzhh.de/recht/30585/keine-angst-vor-inkassobriefen.aspx
Wenn man von irgend jemandem aufgefordert wird, etwas zu bezahlen, was man nicht bestellt hat oder einen Vertrag ohne gültige Widerrufsbelehrung oder einen Vertrag unter arglistiger Täuschung (passiert häufig im Internet) abgeschlossen hat, dann besteht kein Grund bei der Polizei Anzeige zu erstatten (die nimmt die Anzeige häufig nicht an), dann besteht auch kein Grund sich einen Anwalt zu nehmen.
Dann braucht man lediglich einmalig der Sache per Einschreiben mit Rückschein zu widersprechen.
(Aber nur wenn überhaupt eine ladungsfähige Adresse vorliegt - nicht bei Postfach-Adressen, da braucht man gar nichts zu tun, auch nichts, wenn sich später ein Inkassobüro meldet.)
Einzig und Allein bei Eingang eines Gerichtlichen Mahnbescheides muss man tätig werden !
(Wird die Forderung vollständig zu Recht erhoben, sollte man möglichst sogleich zahlen oder notfalls versuchen, mit dem Gläubiger Zahlung in Raten zu vereinbaren.)
Andernfalls oder bei Unsicherheit - auch wegen Zinsen oder Teilen ? sollte man unbedingt sofort Widerspruch einlegen!
Wenn Sie unsicher sind, ob die Forderung zu Recht besteht oder nicht, legen Sie erst einmal Widerspruch ein. Stellt sich dann heraus, dass Sie doch alles bezahlen müssen, kann man den Widerspruch immer noch zurücknehmen. Dann wird es zwar etwas teurer, aber ein versäumter Widerspruch ist demgegenüber riskanter.
Der Widerspruch ist schriftlich und fristgemäß beim ? im Mahnbescheid benannten ? zuständigen Gericht einzulegen. In dem Brief, mit dem der Postbote den Mahnbescheid bringt, liegt ein lila Zettel - das ist der Vordruck für den Widerspruch. Die Widerspruchsfrist beträgt zwei Wochen ab Zustellung des Mahnbescheides.
Es ist kein Fall bekannt, in dem Abzocker jemals einen Gerichtlichen Mahnbescheid erwirkt hätten.
Die scheuen die Justiz.