Suppenhahn schrieb:Na ja, die Speicherung einer Telefonnummer eines Kunden ist m.M.n. durch Artikel 6, Abs. 1 Satz b efüllt:
Es ist natürlich nicht unmöglich, eine Telefonnummer zu speichern, aber da hängt ein riesiger Verwaltungsaufwand dran, den ich nicht bereit bin mitzutragen.
zu Punkt 1:
Suppenhahn schrieb:die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist
Bei den Verträgen, die ich mit meinen Kunden abschließe (Kaufvertrag, Werksvertrag), ist für die Erfüllung keine Telefonnummer erforderlich.
zu Punkt 2:
Suppenhahn schrieb:oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen
Ist im Grunde der gleiche Quark wie im Punkt 1, nur das es hier um die Durchführung geht, und nicht um die Erfüllung. Wobei ich mich frage, wie ich einen Vertrag erfüllen kann, ohne Durchführung ... typisches Beamten-BlaBla
:(Mein Steuerbüro schickt mir ja immer massenweise Merkblätter zu den jeweiligen Gesetzesänderungen, so auch zur DSGV. Und dort stand ganz eindeutig und sogar fett gedruckt, dass
jede Speicherung personenbezogener Daten einer
ausdrücklichen Zustimmung in Form einer Unterschrift bedarf, es sei denn, die Datenspeicherung erfolgt im Rahmen gesetzlicher Vorgaben, wie z.B. bei einer Rechnungsstellung.
Dabei ist es unerheblich, ob die Speicherung elektronisch erfolgt, oder in Papierform, also einer physisch strukturierten Datensammlung. Hinzu kommt noch, dass im Falle einer Speicherung eine jederzeit einsehbare und umfassende Verfahrensdokumentation zu führen ist ... also wirklich, für so einen Scheiß ist mir meine Zeit zu kostbar, und ich werde dafür ganz sicher keinen einzigen Baum töten.